Entscheidungsstichwort (Thema)
VA: Interner Ausgleich
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Anrecht in einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung intern geteilt, so kommt eine sog. "offene" Tenorierung" des Ausgleichswerts in Form eines prozentualen Anteils am Vertragsvermögen nicht in Betracht. Eine solche verstößt bereits gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Ihrer bedarf es auch nicht, weil die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der künftigen Wertentwicklung des Anrechts von vorneherein gegen § 11 VersAusglG gesichert ist. Wegen dieser Vorschrift muss allerdings die maßgebliche Versorgungsregelung des Versorgungsträgers in den Tenor aufgenommen werden.
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 2, §§ 10-11
Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Beschluss vom 24.02.2012; Aktenzeichen 17 F 401/11 VA) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seiner weiter gehenden Beschwerde wird Ziff. 4. des Beschlusses des AG - Familiengericht - in Neunkirchen vom 24.2.2012 - 17 F 401/11 VA - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der SP AG, Versicherungsnummer LV-00000, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 4.306,02 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der SP AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs mit Stand vom 15.9.2009, bezogen auf den 30.6.2008, übertragen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegen-einander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.318,50 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 9.9.1993 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 17.7.2008 zugestellt.
In der mündlichen Verhandlung vom 3.2.2009 hat das Familiengericht die Folgesache Versorgungsausgleich vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesetzt. Durch am selben Tag verkündetes und rechtskräftig gewordenes Urteil - 17 F 239/08 S - hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden.
In der am 7.11.2011 wieder aufgenommenen Folgesache Versorgungsausgleich hat das Familiengericht in Ziff. 4. der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses vom 24.2.2012, auf den Bezug genommen wird, das im Beschwerdeverfahren allein gegenständliche Anrecht der Ehefrau bei der SP AG dergestalt ausgeglichen, dass es im Wege der internen Teilung zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 4.306,02 EUR, bezogen auf den 30.6.2008, übertragen hat.
Gegen die Ausgleichsentscheidung zu diesem Anrecht wendet sich der Ehemann mit seiner Beschwerde. Er rügt, dass das Familiengericht ohne Begründung von der konkreteren Tenorierung abgewichen sei, die die SP AG in ihrer Auskunft vom 25.11.2011 vorgeschlagen habe.
Die Ehefrau bittet zu entscheiden wie rechtens. Die DRV S. hat von einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren abgesehen. Die übrigen Beteiligten haben sich in der Beschwerdeinstanz nicht geäußert.
II. Die Senatsentscheidung richtet sich gem. Art. 111 Abs. 3 und 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Verfahrens- und materiellen Versorgungsausgleichsrecht.
Die Beschwerde des Ehemannes, die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des bei der SP AG bestehenden Anrechts der Ehefrau - insoweit allerdings umfassend - angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 und 1785; 2012, 509 und 694; Senatsbeschlüsse vom 24.1.2011 - 6 UF 84/10 -, FamRZ 2011, 1655; v. 9.1.2012 - 6 UF 146/11 -, juris, m.w.N.), ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und hat in der Sache einen Teilerfolg.
Zutreffend und unangegangen hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.9.1993 bis zum 30.6.2008 zugrunde gelegt.
Teilweise zu Recht beanstandet der Ehemann die Tenorierung der Ausgleichsentscheidung des Familiengerichts zu jenem Anrecht.
Nach der Auskunft der SP AG vom 25.11.2011 handelt es sich bei dem Anrecht der Ehefrau um ein solches im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Die zutreffend nach § 39 VersAusglG vorgenommene unmittelbare Bewertung dieses ausgleichsreifen Anrechts (BGH FamRZ 2012, 694) richtet sich nach § 45 VersAusglG, so dass der Versorgungsträger - wie hier - den Wert des Anrechts als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ermitteln kann. Dementsprechend hat der Versorgungsträger - wogegen Einwände weder von den Beteiligten erhoben worden noch ersichtlich sind - den Ehezeitanteil des Anrechts mit 8.787,80 EUR ermittelt und - nach unangegriffenem und rechtsbedenkenfreiem (dazu BGH FamRZ 2012, 610 und 942; Senatsbeschluss vom 20.10.2011 - 6 UF 125/11 -, juris; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 13.12.2011 - 9 UF 69/11 -, juris) - Abzug von Teilungskosten i.H.v. 2 % davon, das sind hie...