Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung von Wirksamkeitsvermerken zeitgleich mit der Buchung von Finanzierungs-Grundpfandrechten ist auch hinsichtlich früher eingetragener Vormerkungen auf Eigentumsverschaffung ein gebührenfreies Nebengeschäft.
Normenkette
KostO §§ 35, 62, 67
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 09.03.2011; Aktenzeichen F 2 UR II 504/2011) |
Grundbuchamt Stuttgart (Aktenzeichen Grundakten 62408) |
GRG Referat VI (Aktenzeichen Nr. 1477/2010) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Stuttgart - Abteilung Freiwillige Gerichtsbarkeit - vom 9.3.2011 - F 2 UR II 504/2011, abgeändert:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz des Grundbuchamtes Stuttgart, GRG Referat VI Nr. 1477/2010, Grundakten: 62408, vom 15.11.2010 i.H.v. 1.131,75 EUR, Kosten-Ziff.: 6740, aufgehoben.
2. Das Erinnerungsverfahren und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Verfahren nicht erstattet.
Gründe
I. Mit dem Kostenansatz des Grundbuchamts Stuttgart vom 15.11.2010 wurden u.a. an Kosten berechnet:
"6740 - Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung; §§ 67 Abs. 1, 30 KostO - 2.980.000 EUR - 1.131,75 EUR".
Der Kostenansatz beruht auf folgender Eintragung im Grundbuch von Stuttgart, Nr. 62408, Abteilung II Nr. 5:
"Die Grundschuld Abteilung III Nr. 1 ist der Vormerkung gegenüber wirksam. Eingetragen (AS 62408, 42-44) am 15.11.2010."
Die Erwerbsvormerkung für die Antragstellerin war am 29.10.2010 in Abteilung II Nr. 5 eingetragen worden.
Dem Eintrag vom 15.11.2010 entspricht der Vermerk in Abteilung III Nr. 1:
"Die Grundschuld ist der Vormerkung in Abteilung II Nr. 5 gegenüber wirksam."
Dieser wurde zusammen mit der Grundschuld und zeitgleich mit dem Wirksamkeitsvermerk bei der Erwerbsvormerkung am 15.11.2010 gebucht.
Das Grundbuchamt hat für die Eintragung der Wirksamkeitsvermerke gem. § 67 Abs. 1 KostO ein Viertel (1.131,75 EUR) der vollen Gebühr erhoben aus dem Wert der Auflassungsvormerkung von 2.980.000 EUR (Grundstückskaufpreis).
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz wurde durch Beschluss des AG Stuttgart vom 9.3.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der nicht zeitgleichen Eintragung mit der Auflassungsvormerkung handele es sich nicht um ein gebührenfreies Nebengeschäft.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das AG ohne Abhilfe dem LG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat das Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber an das OLG weitergeleitet.
Die Vertreterin der Staatskasse war am Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren beteiligt worden. Sie war den Rechtsbehelfen entgegengetreten, weil keine zeitgleiche Eintragung mit der Erwerbsvormerkung erfolgt sei. Die Antragstellerin hält diese Rechtsauffassung für nicht vertretbar. Das AG habe sich nicht mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt, die das Vorliegen eines gebührenfreien Nebengeschäfts bejahe.
II.1. Die unbefristete Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 und 4, Abs. 7 Satz 1 KostO zulässig.
Die Zuständigkeit des OLG ist gegeben gem. § 14 Abs. 4 Satz 2 KostO i.V.m. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1b), 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG. Sie umfasst dabei etwaige Nebenentscheidungen, so dass das OLG auch für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen zuständig ist (Lückemann in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 119 GVG Rz. 7 und 8, m.w.N.).
2. Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet.
a) Ist für den Käufer eines Grundstücks eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und stimmt er der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld durch den Grundstückseigentümer zu, so kann die außerhalb des Grundbuchs eingetretene Wirksamkeit der Grundschuld gegenüber der Vormerkung durch Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch dokumentiert werden. Soweit die Zulässigkeit der Eintragung bezweifelt wurde, hat der BGH (NJW 1999, 2275) auf den Vorlagebeschluss des OLG Hamm (Rpfleger 1999, 68) entschieden, dass diese statthaft ist. Dabei bestehe auch gegenüber einer Vormerkung auf Eigentumserwerb das Bedürfnis, die uneingeschränkte Wirksamkeit des vom Veräußerer vertragsgemäß bestellten, später eingetragenen Grundpfandrechts durch Vermerk klarzustellen, so dass dieser nicht nur bei dem Grundpfandrecht, sondern auch bei der Auflassungsvormerkung einzutragen sei. Denn es diene in entsprechender Anwendung des § 18 GBV dem Gebot der Klarheit und Eindeutigkeit aller Grundbucheintragungen, wenn der Wirksamkeitsvermerk, um für jedermann Klarheit zu schaffen und damit die Publizitätswirkung des Grundbuchs (§§ 891-893 BGB) zu fördern, bei dem begünstigten Recht eingetragen und bei der Auflassungsvormerkung ein Gegenvermerk gebucht werde. Der BGH hat ebenso klargestellt, dass kein Anlass für eine Rangänderung bestehe und diese kein dem Wirksamkeitsvermerk vorgehender Behelf sei.
b) Strittig ist allerdings, wie die Eintragung des Vermerks kostenrechtlich zu behandeln ist.
Bei gleichzeitiger Eintragung von Auflassungsvormerkung und Grundpfandrec...