Verfahrensgang

LG Tübingen (Beschluss vom 08.03.2016; Aktenzeichen 7 O 354/12)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Tübingen vom 8.3.2016, Az. 7 O 354/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 377,22 EUR

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden.

Sie hat die von der Klägerin geltend gemachten Parteiauslagen für die Wahrnehmung von Orts- und Gerichtsterminen durch die Vertreter der WEG-Verwalterin antragsgemäß berücksichtigt, allerdings den geltend gemachten Stundensatz für die entstandene Zeitversäumnis (Verdienstausfall) gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG auf den jeweils zulässigen Höchstsatz von 17 EUR gemäß § 22 JVEG a.F. bzw. 21 EUR gemäß § 22 JVEG n.F. reduziert.

Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel auf der Festsetzung des beanspruchten höheren Stundensatzes aufgrund einer Sondervergütung besteht, hat die Beklagte deren Vereinbarung, Angemessenheit und Bezahlung bestritten und im Übrigen auch die Notwendigkeit der zusätzlichen Vertretung der Klägerin durch die Verwalterin bei der Wahrnehmung von Terminen im Hinblick auf deren anwaltliche Vertretung.

Eine Überprüfung der Notwendigkeit der Terminswahrnehmungen durch die Vertreter der WEG-Verwalterin bedarf es vorliegend nicht. Denn bei dem aus der Vereinbarung einer Sondervergütung geltend gemachten höheren Stundensatz als dem gesetzlich vorgesehenen von höchstens 17 EUR bzw. 21 EUR handelt es sich allenfalls um einen darüber hinausgehenden materiellen Kostenerstattungsanspruch, der nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, wenn über dessen Bestand und Höhe kein Streit besteht - wie aber vorliegend. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen (BGH NJW 2014, 3247, m.w.N.).

Im Übrigen wird ausdrücklich verwiesen auf die Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt vom 6.11.2015, Az. 12 W 31/15, wonach für den Geschäftsführer einer GmbH, die gewerblich mit der Verwaltung einer klagenden Wohnungseigentumsgemeinschaft beauftragt ist, kein Verdienstausfall für die Wahrnehmung von Terminen eines Gerichtsverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. §§ 20, 22 JVEG im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden kann. Im Einzelnen wird auf die diesbezügliche Begründung des OLG Sachsen-Anhalt verwiesen.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge von § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 GKG-KV als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9937272

ZMR 2016, 11

ZMR 2016, 719

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