Entscheidungsstichwort (Thema)
Eheaufhebung: Anwendbares Recht bei dem Antrag eines ehemals mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten serbischen Staatsangehörigen
Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Eheaufhebungsantrag einer in serbien geschlossenen und dort auch geschiedenen Ehe einer Deutschen mit einem serbischen Staatsangehörigen.
Normenkette
EGBGB Art. 13 Abs. 1; serbisches Familiengesetz Art. 32, 212; BGB § 1317
Verfahrensgang
AG Öhringen (Beschluss vom 21.06.2010; Aktenzeichen 6 F 96/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Öhringen vom 21.6.2010 (AZ 6 F 96/10) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Verfahrenswert: 2.000 EUR
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der mit der Antragsgegnerin am 9.2.2002 in Rakovica/Serbien geschlossenen und durch Urteil des AG Belgrad vom 3.7.2006 geschiedenen Ehe.
Der Antragsteller ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist Deutsche. Am 9.2.2002 haben die Beteiligten in Serbien geheiratet. Sie haben nie zusammen gelebt.
Der Antragsteller beantragte am 9.9.2003 beim Landratsamt - Ausländeramt - K. eine Aufenthaltserlaubnis. Am 5.12.2003 wurde er wegen Erschleichens einer Aufenthaltserlaubnis rechtskräftig verurteilt. Am 24.8.2003, während des Strafverfahrens, war der Sohn der Antragsgegnerin, A. S., geboren worden. Da die Beteiligten zu diesem Zeitpunkt verheiratet waren, gilt der Antragsteller als Vater des Kindes.
Im Jahr 2006 wurde auf Betreiben des Antragstellers in Belgrad das Ehescheidungsverfahren geführt. Am 3.7.2006 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden.
Da die Ehe nach Angaben des Antragstellers nur zu dem Zweck geschlossen worden war, dem Antragsteller den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, beantragt der Antragsteller nunmehr die Aufhebung der Ehe, was nach serbischem Recht auch nach bereits erfolgter Beendigung der Ehe möglich sei.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es sei deutsches Recht anzuwenden, da beide Beteiligte nach der Eheschließung in Deutschland gelebt haben. Im Übrigen bestreitet die Antragsgegnerin, dass die Eheschließung lediglich wegen der Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller erfolgt sei.
Das AG hat den Antrag abgewiesen, da deutsches Recht anwendbar sei und daher gem. § 1317 Abs. 3 BGB aufgrund der bereits erfolgten Scheidung die Eheaufhebung nicht mehr beantragt werden könne.
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin sei am Scheidungsverfahren in Belgrad nicht beteiligt gewesen und habe erst durch den Antragsteller von der Scheidung der Ehe erfahren, so dass das Scheidungsurteil in Deutschland nicht anerkennungsfähig sei.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die erstinstanzliche Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde des Antragstellers ohne erneute mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten in 1. Instanz gehört worden sind und nunmehr lediglich Rechtsfragen zu prüfen sind, wofür eine erneute Erörterung nicht erforderlich erscheint.
II.1. Die Beschwerde ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt, § 63 Abs. 1 FamFG. Der Beschluss des AG war dem Antragsteller am 24.6.2010 zugestellt worden. Der 24.7.2010 war ein Samstag, so dass die am 26.07., einem Montag, beim AG Öhringen eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gem. § 98 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG gegeben, da die Beteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Antragsgegnerin deutsche Staatsangehörige ist.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a) Auf den Eheaufhebungsantrag ist deutsches Recht anzuwenden.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Nach dem Heimatrecht jedes Verlobten beurteilt sich auch, ob die Ehe aufhebbar oder anfechtbar ist (Palandt, BGB, 69. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rz. 11 m.w.N., Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rz. 2). Maßgeblich ist danach sowohl das deutsche Recht als das Heimatrecht der Ehefrau als auch das serbische Recht als das Heimatrecht des Ehemannes.
Gemäß Art. 32 des serbischen Familiengesetzes ist eine Ehe nichtig, wenn sie nicht zur Begründung einer Lebensgemeinschaft der Ehegatten geschlossen wird. Die Klage auf Ungültigerklärung der Ehe aus Art. 32 kann nach Art. 212 Abs. 1 des serbischen Familiengesetzes u.a. von den Eheleuten eingereicht werden, gem. Abs. 2 dieser Vorschrift auch noch nach Beendigung der Ehe.
Nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB kann nach deutschem Recht eine Ehe aufgehoben werden, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen.
Sow...