Leitsatz
Die Beteiligten hatten am 9.2.2002 in Serbien die Ehe geschlossen. Durch Urteil des AG in Belgrad vom 3.7.2006 war die Ehe geschieden worden. Die Beteiligten hatten nie zusammen gelebt. Der Antragsteller war serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin Deutsche. Der Antragsteller begehrte die Aufhebung der mit der Antragsgegnerin im Februar 2002 geschlossenen und durch Urteil des AG Belgrad im Juli 2006 geschiedenen Ehe.
Am 9.9.2003 hatte er eine Aufenthaltserlaubnis beim Landratsamt in K./Deutschland betragt, die ihm verweigert wurde. Am 24.8.2003 hatte die Ehefrau ein Kind zur Welt gebracht, für das der Antragsteller als Vater galt. Die Vaterschaft war bislang nicht angefochten.
Der Antragsteller wollte nunmehr die Aufhebung der in Serbien bereits geschiedenen Ehe erreichen; serbisches Recht gäbe ihm diese Befugnis.
Das AG hat den Antrag abgewiesen, da deutsches Recht anwendbar sei und daher gemäß § 1317 Abs. 3 BGB aufgrund der bereits erfolgten Scheidung die Eheaufhebung nicht mehr beantragt werden könne.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG war auf den Eheaufhebungsantrag deutsches Recht anzuwenden.
Für die Eheaufhebung mit Auslandsbezug gelte nicht Art. 17 EGBGB, sondern Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Diese Bestimmung erfasse nicht nur die sachlichen/persönlichen Voraussetzungen für die Eheschließung, sondern regele auch die Folgen von Rechtsverstößen, die sich damit nach dem jeweiligen Heimatrecht der Verlobten richteten.
Unterschieden sich die beteiligten Rechtsordnungen, entscheide das "ärgere" Recht (Palandt, BGB, 69. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rz. 14, Johannsen/Henrich, 5. Aufl., Art. 13 EGBGB, Rz. 16), und nicht das Recht des verletzten Gatten, weil sich häufig nicht sicher feststellen lasse, welcher Teil überhaupt verletzt sei. Feststellen lasse sich dann umso weniger die Verknüpfung zu einem erst noch zu entwickelnden, übergeordneten Rechtssatz, der notwendig unverbindlich wäre und für weitere Rechtswirkungen keine Hinweise liefern könnte. Sei unklar, welches Recht die schärferen Folgen auslöse und seien sonst keine vorrangigen Verbindungen mit einer bestimmten Rechtsordnung ersichtlich, sei die praktikabelste Lösung dagegen diejenige, die die Sachnormen des Rechts am Gerichtsort heranziehe, also deutsches Recht bei Zuständigkeit deutscher Gerichte und Aufenthaltsort der Beteiligten in Deutschland.
Gleichwohl könne die Ehe der Beteiligten nachträglich nicht aufgehoben werden. Zum einen könne der Antragsteller die Voraussetzungen aus § 1314 Abs. 1 Nr. 5 BGB nicht nachweisen. Die Antragsgegnerin bestreite sein Vorbringen mit Entschiedenheit, wonach beide die Ehe nur geschlossen hätten, um ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Im Übrigen stehe § 1317 Abs. 3 BGB wegen des Scheidungsurteils des AG Belgrad vom 4.7.2006 entgegen.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.2010, 17 UF 195/10