Verfahrensgang
AG Stuttgart (Entscheidung vom 16.10.2018; Aktenzeichen 70 F 1432/18) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16.10.2018 - 70 F 1432/18 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
4. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
5. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. 1. Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf die Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden: HKÜ) die Rückführung der Kinder R., A. und Y. A. in die Schweiz.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, beide somalische Staatsangehörige, haben am ...2007 in Somalia geheiratet. Aus der Ehe sind die drei gemeinsamen Kinder R. A., geboren 2009, alias A. A., geboren am ...2009, A. A., geboren am ...2009, alias F. A., geboren am ...2010, und Y. A., geboren am ...2011, alias H. A., geboren am ...2012, hervorgegangen. Alle drei Kinder besitzen die somalische Staatsangehörigkeit.
Die Eltern leben seit dem Jahr 2012 getrennt. Sie schlossen eine durch das das Zivilgericht ... Schweiz, in der Verhandlung vom 21.02.2012 ratifizierte Trennungsfolgenvereinbarung, nach der die Antragsgegnerin die Obhut ("garde") für die Kinder ausübt, die elterliche Sorge ("autorité parentale") jedoch während der Trennungszeit von den Eltern gemeinsam ausgeübt wird und die Mutter mit den gemeinsamen Kindern in der ehelichen Wohnung in ...., Schweiz, verbleibt. Bis Oktober 2017 hatten die drei Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ...., wo sie auch zur Schule gingen.
In dem seit September 2016 unter dem Aktenzeichen MAT.2016.397 beim Zivilgericht Des ..., Schweiz, anhängigen Scheidungsverfahren schlossen die Eltern am 12.12.2016 eine Vereinbarung, nach der der Antragsteller jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und während der Hälfte der Schulferien Umgang mit den drei gemeinsamen Kindern hatte. In der Folgezeit übte der Antragsteller sein Umgangsrecht regelmäßig aus.
Anfang Oktober 2017 brachte die Antragsgegnerin die drei gemeinsamen Kinder ohne Zustimmung des Vaters nach Deutschland in der Absicht, dauerhaft hier zu leben.
Der Aufenthaltsort der Kindesmutter nach ihrer Ausreise mit den Kindern war zunächst nicht bekannt. Der Antragsteller erstattete am 24.10.2017 in der Schweiz eine Anzeige gegen die Antragsgegnerin wegen Kindesentführung, stellte am selben Tag einen Antrag auf Rückführung der Kinder und reichte gleichzeitig einen Antrag auf sofortige vorsorgliche Maßnahmen beim Zivilgericht ..., Schweiz, ein. Mit Beschluss vom 10.11.2017 stellte das Gericht die Rechtswidrigkeit der Änderung des Wohnorts der Kinder durch die Mutter fest, übertrug die Obhut ("la garde") für die gemeinsamen Kinder auf den Vater, wies die Mutter an, die gemeinsamen Kinder unverzüglich dem Vater zu übergeben und ordnete ein Besuchsrecht der Kinder bei der Mutter an.
Der Antrag des Vaters auf Rückführung der Kinder in die Schweiz nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Anspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) ging zwar bereits im April 2018 beim Bundesamt für Justiz ein, jedoch war es zunächst nicht möglich, den Aufenthaltsort der Mutter und der Kinder ausfindig zu machen. Schließlich stellte sich durch weitere Ermittlungen heraus, dass die Mutter in Deutschland für sich und die drei Kinder unter den im Rubrum angegebenen Alias-Namen einen Asylantrag gestellt hatte.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass sein Rückführungsantrag begründet sei, weil die Antragsgegnerin die Kinder widerrechtlich nach Deutschland entführt habe. Eine Zustimmung oder Genehmigung seinerseits zur dauerhaften Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts der Kinder nach Deutschland habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben.
Die Antragsgegnerin lehnt eine Rückführung ab. Sie brachte erstinstanzlich vor, dass sie die Schweiz mit den Kindern verlassen habe, weil der Vater die Absicht gehabt habe, die zwei älteren Töchter nach Somalia zu bringen, um sie dort beschneiden und dann zurück zu lassen.
2. Das Amtsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Anhörung der Kinder A. A. alias F. A. und R. A. alias A. A. im Beisein des Verfahrensbeistands mit Beschluss vom 16.10.2018 - 70 F 1432/18 - die Antragsgegnerin verpflichtet,
die Kinder R. A., geboren am ...2009, alias A. A. geboren am ...2009, A. A., geboren am ...2009, alias F. A., geboren am ...2010, und Y. A., geboren am ...2011, alias H. A., geboren am ...2012, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses in die Schweiz zurückzuführen.
Die Antragsgegnerin erfülle den Tatbestand des widerrechtlichen Verbringens gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 1...