Leitsatz (amtlich)
1. Ficht ein Beteiligter die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur teilweise an, so haben jedenfalls die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung im Wege der Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen. Nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung erwachsen demgemäß nicht vorzeitig in Teilrechtskraft.
2. Wird indes keine Anschlussbeschwerde eingelegt, so fallen nur die von der Teilanfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts ergibt sich in diesem Fall weder aus dem Amtsermittlungsgrundsatz noch aus dem Umstand, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist.
Normenkette
VersAusglG § 3 Abs. 1; FamFG §§ 66, 145
Verfahrensgang
AG Heilbronn (Beschluss vom 23.10.2013; Aktenzeichen 4 F 555/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heilbronn vom 23.10.2013 in Ziff. 2 Abs. 1 und 2 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 1,9547 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2013, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 13,2097 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.2.2013, übertragen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2.200 EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 4.10.1996 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 12.3.2013 zugestellt (Bl. 13).
Mit notariellem Ehevertrag vom 28.10.2011 haben die Antragstellerin und der Antragsgegner u.a. den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum 1.8.2010 aufgehoben und Gütertrennung vereinbart. Weiter haben sie für den Fall der Ehescheidung den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 31.7.2010 ausgeschlossen.
In der gesetzlichen Ehezeit (1.10.1996 bis 28.2.2013) hat die Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 5,4217 Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 2,7109 Entgeltpunkte, der korrespondierende Kapitalwert 17.456,62 EUR. Von den in der Ehezeit erzielten Entgeltpunkten entfallen 1,5124 Entgeltpunkte auf den Zeitraum vom 1.8.2010 bis zum 28.2.2013.
Weiter hat die Antragstellerin ein Anrecht bei der ... Lebensversicherung erlangt.
Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 31,4295 Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichwert beträgt 15,7148 Entgeltpunkte, der korrespondierende Kapitalwert 101.194,18 EUR. Von den in der Ehezeit erzielten Entgeltpunkten entfallen 5,0102 Entgeltpunkte auf den Zeitraum vom 1.8.2010 bis zum 28.2.2013.
Weiter hat der Antragsgegner Anrechte bei der U. GmbH, bei den Pensionskassen B., bei der H. Pensionskasse und bei der ... Lebensversicherung ... erlangt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.10.2013 hat das AG - Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden. Weiter hat das AG den Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung eines Ehezeitendes vom 31.7.2010 und demgemäß auf der Grundlage für den Zeitraum vom 1.10.1996 bis zum 31.7.2010 eingeholter Auskünfte der Versorgungsträger geregelt. Insbesondere hat das AG das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 1,5455 Entgeltpunkten und das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Ausgleichswert von 13,1802 Entgeltpunkten intern geteilt, jeweils bezogen auf den 31.7.2010. Auch in Ansehung der übrigen Anrechte hat das AG den 31.7.2010 als Ehezeitende zugrunde gelegt.
Zur Begründung hat das AG darauf verwiesen, es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der formellen und materiellen Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung vom 28.10.2011, mittels der die Eheleute den Versorgungsausgleich für die Zeit ab dem 31.7.2010 ausgeschlossen hätten.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Neuregelung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Sie macht geltend, dass das Familiengericht nicht berechtigt gewesen sei, von dem in § 3 Abs. 1 VersAusglG geregelten Ehezeitende abzuweichen. Eine Veränderung des Ehezeitendes sei auch nicht im Rahmen einer Verein...