Leitsatz (amtlich)
Wird der Antrag im Spruchverfahren als unzulässig zurückgewiesen, ist der Mindestwert von 200.000 Euro als Geschäftswert festzusetzen.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 23.02.2004; Aktenzeichen 32 AktE 78/03 KfH) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 23.2.2004 - 32 AktE 78/03 KfH - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller wurde aus der R. AG zugunsten der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Der Ausschließungsbeschluss wurde am 19.9.2003 im Handelsregister eingetragen und am 13.11.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In einem Schreiben, das am 10.11.2003 beim LG Stuttgart einging, erklärte der Antragsteller, er sei mit 109 Stück Aktien Kleinaktionär der R. gewesen und wolle sich einem "Widerspruchsverfahren" anschließen, weil der Verkaufspreis zu niedrig sei und er nie eine Dividende erhalten habe. Das LG hat mit Beschluss vom 23.2.2004 den Antrag auf Beteiligung am Spruchverfahren als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung bis zum Ablauf der Antragsfrist keine Ausführungen zu § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SpruchG gemacht habe. Es hat dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Geschäftswert auf 200.000 Euro festgesetzt. Mit seinem am 15.3.2004 beim LG eingegangenen, mit Widerspruch überschriebenen Schreiben hat der Antragsteller eingewandt, der angesetzte Streitwert sei einfach viel zu hoch, es genügten 10.000 bis 20.000 Euro, er weise den Streitwert von 200.000 Euro zurück. Das LG hat dieses Schreiben als Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 23.2.2004 verstanden und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das LG hat den Geschäftswert zu Recht nach § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG auf 200.000 Euro festgesetzt.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Spruchverfahren findet die Beschwerde nach § 31 Abs. 3 KostO statt. Das SpruchG enthält keine Regelung, so dass nach § 15 Abs. 1 S. 1 SpruchG die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden sind (OLG Stuttgart v. 5.11.2003 - 20 W 5/03, AG 2004, 109 = OLGReport Stuttgart 2004, 82 = NZG 2004, 97). Das als Widerspruch bezeichnete Schreiben des Antragstellers vom 15.3.2004 ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts. Es lässt erkennen, dass der Antragsteller mit der Höhe des Geschäftswerts nicht einverstanden ist und eine Überprüfung begehrt. Die Beschwerde ist statthaft, weil der Antragsteller durch den angefochtenen Beschluss beschwert ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das LG hat den Geschäftswert zurecht auf 200.000 Euro festgesetzt.
a) Als Geschäftswert für das Spruchverfahren ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG der Betrag anzunehmen, der von allen antragsberechtigten Anteilsinhabern nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann. Er beträgt mindestens 200.000 Euro. Da infolge der Zurückweisung des Antrags kein Betrag zusätzlich gefordert werden kann, ist der Mindestwert von 200.000 Euro festzusetzen. Er wurde eingeführt, damit auch dann, wenn das Verfahren nicht zu einer Erhöhung des ursprünglich angebotenen Betrages führt und beim alleinigen Abstellen auf die Erhöhung ein Geschäftswert von Null festzusetzen wäre, wegen des Aufwands für die Gerichte eine höhere Gebühr als die niedrigste Gebühr von 10 Euro nach § 32 KostO entsteht (Reg. Entwurf BT-Drucks. 15/371, 17). Ein Ermessen des Gerichts ist nicht vorgesehen. Die Geschäftsgebühr vermindert sich auch nicht, wenn das Gericht den Antrag als unzulässig zurückweist. Für die Festsetzung des Geschäftswerts ist es ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zu keiner Erhöhung des ursprünglich angebotenen Betrags kommt. Das ergibt sich schon daraus, dass § 15 Abs. 1 S. 5 und 6 SpruchG erst für die Zahl der anzusetzenden Gebühren auf die Art der Verfahrensbeendigung abstellen (OLG Stuttgart v. 5.11.2003 - 20 W 5/03, AG 2004, 109 = OLGReport Stuttgart 2004, 82 = NZG 2004, 97).
b) Das LG hat einen Antrag des Antragstellers auf Einleitung eines Spruchverfahrens zurückgewiesen, so dass der Geschäftswert nach § 15 SpruchG festzusetzen war. Nach der Beschlussformel wurde zwar der Antrag auf "Beteiligung am Spruchstellenverfahren Prof. Dr. L. u.a." zurückgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich jedoch, dass das LG in dem am 10.11.2003 eingegangenen Schreiben des Antragstellers, mit dem er sich einem Widerspruchsverfahren anschließen wollte, einen Antrag nach § 4 Abs. 1 SpruchG gesehen hat. Diese Entscheidung hat der Antragsteller innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach §§ 12 Abs. 1 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG nicht angegriffen. Da im SpruchG im Gegensatz zum früheren Recht keine Anschlussanträge mehr vorgesehen sind und eine Nebenintervention angesichts des eigenen Antragsrechts der ausgeschlossenen Anteilsi...