Leitsatz (amtlich)
Nimmt der Beklagte, der nicht nur gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben, sondern nach Abgabe an das Streitgericht Widerklage erhoben hat, Widerspruch und Widerklage zurück, gehören die (Mehr-)Kosten der Widerklage nicht zu den „bisher entstandenen Kosten” des Mahnverfahrens nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO. Auch dann, wenn die Kostentragungspflicht des Beklagten zweifelsfrei erscheint, bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die „Kosten des Rechtsstreits”.
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Beschluss vom 20.05.2003; Aktenzeichen 6 O 296/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsbescheid des LG Ravensburg – 6 O 296/02 – vom 20.5.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 571,80 Euro.
Gründe
1. Die antragstellende Bank hat wegen einer Forderung auf Darlehensrückzahlung über einen Teilbetrag von 16.000 Euro ohne anwaltliche Mitwirkung beim AG Hagen – Mahnabteilung – im maschinellen Verfahren einen Mahnbescheid vom 26.3.2002 erwirkt, der dem Antragsgegner am 28.3.2002 zugestellt worden ist. Der Mahnbescheid umfasst Gerichtskosten i.H.v. 121 Euro zzgl. laufende Zinsen aus der Hauptforderung. Nachdem der Antragsgegner Widerspruch eingelegt hatte, ist das Verfahren Ende August 2002 an das LG Ravensburg als Streitgericht abgegeben worden.
Nach Anspruchsbegründung hat der anwaltlich vertretene Beklagte nicht nur Klagabweisung beantragt (Bl. 30 d.A.), sondern auch Widerklage auf Schadensersatz in einer Höhe von fast 9.000 Euro erhoben und zugleich Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt (Bl. 34–38 d.A.). Durch Beschl. v. 4.3.2003 (Bl. 56 ff. d.A.) hat die Zivilkammer den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten mangels Erfolgsaussicht in vollem Umfange zurückgewiesen. Daraufhin hat dieser mit Schriftsatz vom 9.4.2003 sowohl seinen Widerspruch als auch die Widerklage zurückgenommen (Bl. 65 d.A.).
Nachdem der Kläger beantragt hatte (Bl. 70 d.A.), die Pflicht des Beklagten zur Kostentragung bezüglich der Widerklage durch Beschluss auszusprechen, hat sich die Kammer in einer Hinweisverfügung vom 5.5.2003 (Bl. 72–74 d.A.) auf den Rechtsstandpunkt gestellt, angesichts der Bestimmung des § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO bedürfe es jedenfalls dann keiner Kostengrundentscheidung, wenn „sämtliche Kosten des Rechtsstreits unzweifelhaft vom Beklagten zu tragen sind”; für eine isolierte Teilkostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO bestehe „kein Raum und kein Bedürfnis”, denn eine solche Entscheidung „müsste im Hinblick auf den Vollstreckungsbescheid notwendigerweise eine Kostentrennung implizieren, für die eine gesetzliche Grundlage nicht zu erkennen ist, und würde damit gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verstoßen”; es sei Aufgabe der Rechtspflegerin, im zu erlassenden Vollstreckungsbescheid auch die weiteren im Widerspruchsverfahren angefallenen Kosten mit aufzunehmen. Demgemäß hat sich die Kammer darauf beschränkt, durch Beschluss vom 2.6.2003 (Bl. 86 d.A.) den Streitwert für die Klage auf 16.000 Euro und für die Widerklage auf insgesamt bis 9.000 Euro festzusetzen. Die Klägerin hat daraufhin den Erlass eines Vollstreckungsbescheids über 16.000 Euro zzgl. Kosten i.H.v. insgesamt 1.821,84 Euro beantragt.
Die Rechtspflegerin des LG (§ 699 Abs. 1 S. 3 ZPO) hat sich dagegen auf den Rechtsstandpunkt gestellt, der Vollstreckungsbescheid ergehe nach § 699 Abs. 1 S. 1 ZPO „auf der Grundlage des Mahnbescheids”, weshalb die in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmenden Kosten „an die Hauptforderung im Mahnbescheid gebunden” seien. Demgemäß hat die Rechtpflegerin – im nicht maschinellen Verfahren – in den eingangs genannten Vollstreckungsbescheid (Bl. 79/80 d.A.) über die im Mahnbescheid aufgeführten Gerichtskosten i.H.v. 121 Euro hinaus weitere Gerichtskosten i.H.v. 121 Euro sowie außergerichtliche Kosten i.H.v. 1.008,04 Euro (15/10 aus einem Streitwert von 16.000 Euro: 849 Euro zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer), zusammen somit 1.129,04 Euro als „weitere Kosten” aufgenommen; die Aufnahme der darüber hinaus im Vollstreckungsbescheidsantrag aufgeführten Kosten i.H.v. 571,80 Euro hat sie mit obiger Begründung abgelehnt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der „Rechtspflegererinnerung/sofortige Beschwerde” und macht unter Bezugnahme auf die Verfügung der Kammer vom 5.5.2003 geltend, die von ihr beantragten weiteren Kosten seien ohne weiteres in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. Weiter rügt der Klägervertreter, dass er – obwohl er einen Antrag auf Erlass einer ergänzenden Kostengrundentscheidung gestellt habe – wegen unterschiedlicher Auffassungen innerhalb des Gerichts in ein Rechtsmittelverfahren hineingezwungen werde, dessen Notwendigkeit der Partei nicht zu vermitteln sei. Die Rechtspflegerin hat unter Hinweis darauf, dass eine Kostengrundentscheidung für eine weiter gehende Titulierung von Kosten nicht vorhanden sei und von ihr auch nicht getroffen werden dürfe, die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2.a) Das Rech...