Leitsatz (amtlich)
1. Ein Wohnungseigentümer kann nicht verlangen, daß in der Jahresabrechnung eine an § 27 der II, Berechnungsverordnung ausgerichtete Aufgliederung der Ausgaben erfolgt.
2. Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Mitwirkung eines neuen Miteigentümers beschlossen, das auf die Besitzzeit seines Rechtsvorgängers entfallende Wohngeld von diesem zu erheben, so kann der Beschluß ungeachtet seiner Verbindlichzeit durch einen neuen Beschluß abgeändert und der jetzige Eigentümer zur Zahlung verpflichtet werden.
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Wirtschaftsplans fällt weg, wenn über die streitige Frage im Rahmen der Jahresabrechnung beschlossen wird. Daß diese angefochten wird, ändert nichts.
4. Der Verwalter kann durch Mehrheitsbeschluß ermächtigt werden, im eigenen Namen Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
Normenkette
WEG §§ 21, 23, 28
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 13.12.1988; Aktenzeichen 2 T 691/88) |
AG Böblingen (Aktenzeichen 16 GR 54/88) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen Ziffer I und III des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.1988 wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten werden in erster und zweiter Instanz nicht erstattet. Insoweit wird die Entscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert. In dritter Instanz haben die Antragsteller die den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 9/10 zu erstatten.
Wert der weiteren Beschwerde: 7.000 DM.
Gründe
Mit Beschluß vom 05.08.1988 hat das Amtsgericht von den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 05.05.1987 gefaßten Beschlüssen für ungültig erklärt:
Top 1 |
–Einstellung von 149,58 DM Kosten für Müllsäcke in die Jahresabrechnung 1986 unter der Rubrik Hausmeisterservice, |
Top 3 |
–Wirtschaftsplan, soweit Kosten für Hausmeisterservice mit 25.500 DM vorgesehen waren, |
Top 4 |
–Ermächtigung der Verwalterin, Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, |
Top 5 |
–Erhöhung der Umzugskostenpauschale. |
Zurückgewiesen wurde der Antrag zu Top 1, die Jahresabrechnung auch insoweit für ungültig zu erklären, als die Antragsteller mit rückständigem Wohngeld aus dem Jahre 1985 in Höhe von 308,28 DM belastet worden sind, und der Antrag zu Top 3 betreffend Erhöhung der Instandhaltungsrücklage. Auf Widerantrag der Antragsgegner wurden die Antragsteller zur Zahlung von 1.031,97 DM nebst Zinsen verpflichtet.
Auf die sofortigen Beschwerden beider Parteien hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Die Anträge auf Ungültigerklärung der Tagesordnungspunkte 1, 3 und 4 wurden zurückgewiesen. Aufgrund teilweiser Erledigung der Hauptsache wurden die Antragsteller nur noch zur Zahlung von 308,28 DM verpflichtet. Im übrigen wurden die Rechtsmittel zurückgewiesen. Den Antragstellern wurden die Gerichtskosten beider Instanzen sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auferlegt.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen die Zurückweisung ihrer Anträge in den Tagesordnungspunkten 1, 3 (nur Kosten für Hausmeisterservice) und 4, gegen die Verurteilung zur Zahlung von 308,28 DM und gegen die Kostenentscheidung.
Das Rechtsmittel ist zulässig, hat jedoch nur im Kostenpunkt teilweise Erfolg (§§ 43, 45, 47 WEG, 27, 29 FGG, 550 ff ZPO).
1. Kosten für Müllsäcke, 149,58 DM.
Das Landgericht hat angenommen, die am 05.05.1987 beschlossene Verwaltungsabrechnung für 1986 sei nicht zu beanstanden, soweit unter der Bezeichnung „Hausmeisterservice” auch 149,58 DM einbegriffen seien. Die Rechnung entspreche den Anforderungen des § 259 Abs. 1 BGB. Vom Verwalter könne ohne vertragliche Verpflichtung nicht verlangt werden, daß er eine Abrechnung vorlege, aus der jeder vermietende Wohnungseigentümer die nach dem von ihm mit seinem Mieter geschlossenen Mietvertrag umlage- bzw. nicht umlagefähigen Kosten getrennt entnehmen kann. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 12 der Teilungserklärung.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar meint die weitere Beschwerde, der Verwalter müßte sich bei der Aufgliederung jedenfalls an § 27 der II. BerechnungsVO orientieren. Sie vermag aber für eine derartige Pflicht keine gesetzliche Grundlage aufzuzeigen.
2. Rückständiges Hausgeld für 1985 mit 308,28 DM:
Das Landgericht ist weiter davon ausgegangen, die Verwaltungsabrechnung 1986 sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil dort in dem Fehlbetrag von 614,36 DM die von den Antragstellern beanstandeten 308,28 DM enthalten seien. Zwar entfalle dieser rückständige Teilbetrag aus der Hausgeldabrechnung 1985 auf die Besitzzeit der Voreigentümer der Antragsteller. Doch sei diese Abrechnung erst 1986 und damit nach dem Eigentumserwerb durch die Antragsteller beschlossen worden und durch Rücknahme ihres Anfechtungsantrages verbindlich. Die Antragsteller hafteten deshalb auch für die Nachford...