Normenkette
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
AG Böblingen (Aktenzeichen 14 F 14/22) |
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 09.05.2023 wird als unzulässig
verworfen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.000 EUR
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags im Rahmen der Geltendmachung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs in Anspruch. Der Antrag auf Erteilung einer Auskunft über Einkünfte und Vermögen sowie Vorlage von im Einzelnen genannten Belegen wurde mit dem angefochtenen Teilbeschluss des Amtsgerichts vom 09.05.2023 zurückgewiesen.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigen am 11.05.2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23.05.2023 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründungsfrist wurde antragsgemäß bis 09.08.2023 mit Verfügung vom 14.07.2023 verlängert. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 17.08.2023, die dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 22.08.2023 zugestellt worden ist, hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdebegründungsschrift bis zum Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung nicht eingegangen sei und deshalb von der Unzulässigkeit der Beschwerde ausgegangen werde. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz vom 30.08.2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerde zugleich begründet.
Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat er - unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung von ihm und Rechtsanwalt H. - ausgeführt, dass die Beschwerdebegründungsfrist im Kalender eingetragen gewesen sei und er die Beschwerdebegründung bereits Anfang der Kalenderwoche 31 erstellt und den Entwurf am 03.08.2023 dem Antragsteller übersandt habe. Die nach Überarbeitung gefertigte Version der Beschwerdebegründung habe dann aber erst am Vormittag des 09.08.2023 vorgelegen, weil der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers vom 04.08. bis 08.08.2023 kanzleiabwesend gewesen sei. Am 09.08.2023 sei der Tag gewesen, an dem seine komplette Kanzlei-EDV ab 10.00 Uhr abgebaut und alles auf der neuen Hardware habe installiert werden müssen. Da die Arbeiten sich bis zum Nachmittag gezogen hätten und er selbst am Nachmittag weg gemusst habe, habe er den Kollegen H., in dessen Kanzlei er zur Untermiete sei, gebeten, seine Beschwerdebegründung mit Anlage am selben Tag per beA an das Oberlandesgericht Stuttgart zu versenden. Über den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist sei dieser informiert gewesen. Dieser habe die Versendung jedoch vergessen, so dass ihm ein Verschulden nicht angelastet werden könne.
Die Gegenseite erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom 25.09.2023 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass den Antragsteller an der Fristversäumung ein Verschulden treffe. Der Verschuldensvorwurf bestehe darin, dass es der Antragsteller versäumt habe, von Herrn Rechtsanwalt H. eine Bestätigung über den Versand der Beschwerdebegründung zu verlangen. Außerdem habe er es versäumt, sich bei dem Kollegen telefonisch über den Versand der Beschwerdebegründung zu vergewissern. Außerdem habe die Möglichkeit bestanden, wenn die Versendung per beA vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Schriftsatz fristwahrend nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 130d Satz 2 ZPO einzureichen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt in der Beschwerdeinstanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Beschwerdebegründung erfolgte nicht innerhalb gesetzlicher Frist, § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Begründungsfrist beträgt gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG zwei Monate ab schriftlicher Bekanntgabe. Sie wurde auf Antrag einmal um einen Monat verlängert (§§ 68 Abs. 3 Satz 1, 113 Abs. 1 FamFG; § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Beschwerde wurde nicht rechtzeitig bis zum 09.08.2023, sondern erst am 30.08.2023 begründet.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 233, 234 ZPO kann dem Antragsteller wegen Zurechnung des Verschuldens seines Verfahrensbevollmächtigten nicht gewährt werden. Die Gründe in der Antragsschrift vom 30.08.2023 sind nicht geeignet, ein dem Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden seines Verfahrensbevollmächtigten auszuräumen.
a. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 233 ZPO ist einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG § 520 Abs. 1 ZPO einzuhalten, auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Eine Fristversäumung ist verschuldet, wenn sie für einen pflic...