Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Revision
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 14.04.2016; Aktenzeichen 2 O 218/15) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.04.2016, Az. 2 O 218/15, abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 11.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent vom 23.12.2010 bis zum 30.11.2012 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung eines im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages bezahlten "Bearbeitungsentgelts" i.H.v. 11.250,00 EUR.
Der Kläger Ziff. 1 ist Komplementär der Klägerin Ziff. 2, einer Kommanditgesellschaft, welche im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist. Mit notarieller Urkunde vom 03.11.2010 schloss die Klägerin Ziff. 2 mit der A. D. GmbH einen Bauträgerkaufvertrag bzgl. eines Objekts in L., K.-E.-Str. 39, ab (K 4). Den Kaufpreis i.H.v. 1.030.000,00 EUR schuldete die Klägerin Ziff. 2 je nach Baufortschritt.
Am 09.11.2010 vereinbarten die Beklagte und die Kläger einen - so bezeichneten - "Kontokorrentkredit". In dem Vertrag ist u.a. bestimmt:
1. Art des Kredits, Kreditbetrag
Die Bank räumt dem Kreditnehmer auf seinem Konto einen Kontokorrentkredit ein. Dadurch erhält der Kreditnehmer die Möglichkeit, bis zu der Höhe der festgelegten Kontokorrentkreditlinie (Nettokreditbetrag) durch Verfügungen über das Konto, die nicht durch ein entsprechendes Guthaben abgedeckt sind, Kredit in Anspruch zu nehmen. Sollzinsen werden nur aus dem in Anspruch genommenen Kreditbetrag berechnet.
Höchstgrenze des Kreditrahmens: EUR 750.000,00
[...]
2. Kreditverwendungszweck
Finanzierung Mehrfamilienwohnhaus in 04275 L., K.-E.-Str. 39
[...]
4. Nettokreditbetrag
Bearbeitungskosten
Einmaliges, sofort fälliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt für den Kredit in Höhe von 1,50 % des Kreditbetrages 11.250,00 EUR
[...]
Nettokreditbetrag 738.750,00 EUR
[...]
10. Kreditrückführung / Kreditlaufzeit
10.1. Rückführung
Die Einräumung des Kreditrahmens erfolgt ohne Vereinbarung einer planmäßigen Tilgung
10.2. Laufzeit
Die Laufzeit des Kreditrahmens endet am 30.11.2012. Am Ende der Laufzeit ist der Kredit in einer Summe zurückzuzahlen.
[...]
20. Weitere Vereinbarungen / sonstige Kreditbedingungen
Das Darlehen ist bis spätestens 30.10.2012 zu einem anderen Institut umzufinanzieren und bis 30.11.2012 abzulösen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an.
Bis zum Abschluss der Prüfung zur Bewertung der Schiffsbeteiligung kann der Kredit lediglich bis EUR 350.000,00 in Anspruch genommen werden. Wenn die Prüfung einen bewertbaren Ansatz von mindestens EUR 100.000,00 ergibt, kann die volle Valutierung erfolgen. Bei einem geringeren Wertansatz entfällt der Auszahlungsanspruch des Kreditnehmers in Höhe von EUR 100.000,00 in Gänze.
[...]
27. Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.
[...]
Die Beklagte belastete das Kreditkonto mit dem Bearbeitungsentgelt am 23.12.2010. Die Buchung war Bestandteil des Rechnungsabschlusses zum 31.12.2010, gegen den die Kläger keinen Einwand erhoben. Das Kontokorrentverhältnis ist beendet.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Bereicherungsanspruch der Kläger sei nicht gegeben. Das Bearbeitungsentgelt habe seinen Rechtsgrund in der vertraglichen Vereinbarung, die als Kontokorrentkreditvertrag und nicht als Verbraucherdarlehensvertrag zu qualifizieren sei. Die Bearbeitungskosten würden die Kläger nicht unangemessen benachteiligen. Die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkreditverträgen sei schon nicht auf unternehmerische Kreditverträge übertragbar. Zudem seien die Besonderheiten des Kontokorrentkreditvertrags zu beachten, die vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags, bei dem die Bank die - auch fixen - Vertragskosten in den Zins einpreisen könne, abwichen. Die Anfechtung greife nicht durch, da ein Anfechtungsgrund schon nicht substantiiert behauptet sei. Die Kläger hätten auch keinen Ansp...