Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 28.06.2016; Aktenzeichen 21 O 699/13) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.06.2016, Az. 21 O 699/13, abgeändert:
a) Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zum Konto mit der Nr. 249 ... gegen die Klägerin über den gesondert geltend gemachten Betrag von 800.000 EUR nebst Zinsen hinaus eine Forderung von nicht mehr als 198.786,93 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2013 zusteht.
b) Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert:
1.601.348,37 EUR bis zum 07.02.2017,
bis 850.000 EUR seit dem 08.02.2017.
Gründe
I. Nach Kündigung der Geschäftsverbindung durch die Beklagte begehrt die Klägerin - nach einem andere Konten betreffenden Teilvergleich - noch die Feststellung, der Beklagten aus dem Kontokorrentkredit mit der Nr. 249 ... nichts mehr zu schulden.
Die Klägerin wurde im Oktober 2001 gegründet. Gegenstand der Gesellschaft sollten der "Kauf,- und Verkauf sowie die Verwaltung, und Verpachtung von Immobilien jeglicher Art" sein (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, Anl. K 19 zu Bl. 80 der Akte). Nachdem die Zeugin S. den Zeugen G. jun. darüber informiert hatte, ein älteres Objekt in der L. Str. 6 in S. anbieten zu können, fasste die Klägerin den Beschluss zum Erwerb des Objektes als Wohnungserwerbermodell mit dem Ziel, alle Wohnungen nach Sanierung, Renovierung und Umbau wieder zu veräußern. Die Zwischenfinanzierung des Kaufpreises sollte durch die Beklagte erfolgen (Anl. K10). Mit den erforderlichen Bauarbeiten sollte erst nach Veräußerung von mindestens drei Wohnungen begonnen werden (Anl. K12).
Nachdem die Klägerin eine Zwischenkalkulation zur Ermittlung des unmittelbaren Finanzbedarfs von gut 343.000 EUR erstellt hatte (Anl. K12), schlossen die Parteien Anfang August 2005 zunächst einen Darlehensvertrag über 350.000 EUR, der bis zum 30.06.2006 befristet war. Im Herbst 2005 zeigte sich Nachfinanzierungsbedarf für den Kaufpreis, weil der Klägerin laut ihres Schreibens vom 11.11.2005 (Anl. K13) eine "glatte Fehleinschätzung" unterlaufen war. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 15.11.2005 (Anl. K 14) an, die Nachfinanzierung von ca. 20.000 EUR nach der Schuldübernahme für W. G. anzugehen, den Sohn des Zeugen G. jun. Diesem hatte die Beklagte für sein Unternehmen mit Vertrag vom 20.10.2005 (Anl. B3) ein Darlehen über 29.400 EUR gewährt, für das nach Nr. 8 des Vertrages eine Höchstbetragsbürgschaft der Klägerin über 31.000 EUR zu stellen war. Anfang Juni 2006 nahm die Beklagte die Klägerin aus der am 13.12.2005 unterzeichneten Bürgschaft (Anl. B4) in Anspruch (Anl. K6).
Trotz vorhandener Interessenten gelang es der Klägerin nicht, Wohnungen zeitnah zu veräußern, so dass sie sich in Absprache mit der Beklagten dazu entschloss, bereits vor Veräußerung mit Umbauarbeiten zu beginnen. Nach Erteilung des Auftrages für die Rohbauarbeiten an die Firma Z. im Juli 2006 schlossen die Parteien zum streitgegenständlichen Konto einen Kontokorrentkreditvertrag über 600.000 EUR, befristet bis zum 30.03.2007, variabel verzinslich mit anfänglich 9,25 % p. a., der der "Aufbaufinanzierung nach Liquiditätsbedarf" dienen sollte (Anl. K3). Unter 2. heißt es im Kreditvertrag:
"Die Bank kann bei einer Erhöhung des allgemeinen Zinsniveaus den Zinssatz in angemessener Weise anheben; bei sinkendem Zinsniveau wird sie den Zinssatz in angemessener Weise herabsetzen. [...] Zinsanpassungen [...] wird die Bank dem Kreditnehmer mitteilen."
Unter 4. vereinbarten die Parteien die Geltung der AGB der Beklagten, in deren Nr. 12 sie für Privatkunden und Verbraucherdarlehen ergänzend auf die Geltung der im "Preis- und Leistungsverzeichnis" aufgeführten Zinssätze hinweist.
Nach Beginn der Bauarbeiten erstellte der Zeuge H. eine "Baukostenkalkulation [...] für die restlichen Gewerke", woraus sich ein weiterer Finanzierungsbedarf von 283.526 EUR ergab (Anl. B2). Daraufhin schlossen die Parteien am 08./22.05.2007 einen als Verbraucherdarlehensvertrag bezeichneten Vertrag zur "Verlängerung und Erhöhung" des Kredites zum streitgegenständlichen Konto auf 1,1 Mio. EUR, befristet bis zum 30.12.2007, ebenfalls variabel verzinslich zu anfänglich 9,75 % p. a., mit gleichlautender Zinsanpassungsklausel und unter Einbeziehung der AGB (Anl. K4.1).
Mit Schreiben vom 02.03.2009 (Anl. K9) kündigte die Beklagte den Kredit auf dem streitgegenständlichen Konto zunächst, schloss aber mit Vertrag vom 29.05.2009 (Anl. B1) einen weiteren als Verbraucherdarlehensvertrag gef...