Verfahrensgang
LG Rottweil (Urteil vom 05.01.2007; Aktenzeichen 5 O 115/05 KfH) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteils des LG Rottweil vom 5.1.2007 - 5 O 115/05 KfH - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelferin vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert der Berufungen: 88.011,99 EUR (76.795,94 Sonderziehungsrechte des Int. Währungsfonds, Stand zum 5.1.2007: 1,14605).
Gründe
I. Die klagende Transportversicherung macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen des Verlusts von Transportgut geltend.
Die Beklagte war von der Fa. R. mit der Beförderung von Schuhen von K./S. nach Deutschland zu festen Kosten beauftragt worden und hatte ihrerseits die Streithelferin mit dem Transport beauftragt.
Die Klägerin hat am 14.1.2005 zur Abdeckung des Schadens einen Betrag i.H.v. zumindest 213.509,66 EUR an ihre Versicherungsnehmerin, die Fa. R. S., S., überwiesen.
Die Parteien streiten in erster Linie über das Vorliegen eines Haftungsausschlusses gem. Art. 17 Abs. 2 CMR.
Die Beklagte und die Streithelferin machen geltend, der Fahrer der Streithelferin sei Opfer eines zunächst als nächtliche Polizeikontrolle getarnten bewaffneten Raubüberfalls geworden.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung des Fahrers B., Sitzungsprotokoll vom 10.11.2006, Bl. 239 ff.) in vollem Umfang stattgegeben.
Dagegen richten sich die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin, die vollständige Klagabweisung anstreben.
Die Beklagte wendet sich gegen die Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin durch das erstinstanzliche Gericht. Beide Berufungsführerinnen machen darüber hinaus geltend, das LG habe hinsichtlich des Verlusts der Ladung zu Unrecht ein unabwendbares Ereignis verneint.
Die Beklagte trägt vor:
Es lasse sich dem Urteil nicht entnehmen, worauf das LG seine Annahme stützt, die Ansprüche seien wirksam abgetreten worden. Eine wirksame Abtretung sei nicht erfolgt. Die tatsächlichen Feststellungen des LG trügen das Urteil insoweit nicht.
Nach den Feststellungen im Tatbestand und dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin leite diese ihre Rechte sowohl von der Fa. R. S. als auch der R. her. Es ergebe sich aber hieraus nicht, welches Unternehmen in welchem Umfang seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat oder welche Rechte dieser Gesellschaften auf die Klägerin übergegangen sind.
Ein Übergang aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärungen vom 30.9.2005 und 23.9.2005 sei bereits deswegen nicht möglich gewesen, da nach dem Vortrag der Klägerin diese bereits am 14.1.2005 einen Betrag i.H.v. 213.509,66 EUR an ihre Versicherungsnehmerin überwiesen habe und die Rechte daher gem. § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen seien. Allerdings habe die Klägerin zum Forderungsübergang gem. § 67 VVG nicht schlüssig vorgetragen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehe, dass die Versicherungsnehmerin die Fa. R. S. AG sei, sei nicht erkennbar, welche Ansprüche der Fa. R. S. gegen die Beklagte auf die Klägerin übergegangen sein sollen. Der Transportvertrag sei zwischen der Beklagten und der Fa. R. geschlossen worden.
Auch sei der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Höhe der Regulierung widersprüchlich, nachdem sie einerseits vortrage, 213.509,66 EUR bezahlt zu haben, andererseits jedoch vortrage, i.H.v. 217.385,13 EUR reguliert zu haben.
Das LG sei ferner unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass der Verlust der Sendung durch den Fahrer vermeidbar gewesen sei, weshalb sich die Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen könne.
Das LG überspanne die Anforderungen an die Sorgfalt des Fahrers, wenn es darauf abhebe, dass der Fahrer es unterlassen hatte, sich von der als Polizist auftretenden Person den Dienstausweis zeigen zu lassen.
Der Fahrer habe unwidersprochen ausgesagt, es sei in der S. nicht üblich, dass ein Polizist seinen Ausweis bei einer Kontrolle vorzeige.
Der Fahrer habe auch keine Veranlassung gehabt, daran zu zweifeln, dass es sich um eine reguläre Polizeikontrolle handelt. Raubüberfälle durch Personen, die sich als Polizisten verkleiden, seien in der S. nicht üblich.
Auch die Tatsache, dass der Fahrer zunächst nur einen Polizisten wahrgenommen habe, hätte keine Zweifel an der Echtheit der Polizeikontrolle begründen müssen, zumal ein zweiter Polizist in der Dunkelheit nur dann erkennbar gewesen wäre, wenn er unmittelbar vom Scheinwerferkegel des Lkws erfasst worden wäre.
Der Raubüberfall sei selbst bei einer Ausweisk...