Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 20.11.2018; Aktenzeichen Bm 6 O 283/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 20.11.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 24.100 EUR
Gründe
I. Der Kläger begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs.
Zur Finanzierung des Kaufs eines PKW, J. zum Preis von 24.100 EUR von der F ... GmbH beantragte der Kläger unter dem 21.02.2015 bei der Beklagten ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 24.100,00 EUR. Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers an. Der Darlehensvertrag weist einen Nominalzins und einen effektiven Jahreszins von 0 % aus. Am 15.01.2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages, den er wegen der angeblichen Unvollständigkeit der erteilten Pflichtangaben noch für rechtzeitig hält.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung von 11.275,- EUR Zug um Zug gegen Übergabe des erworbenen Fahrzeugs beantragt sowie die Feststellung, dass er der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen schulde, und dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde. Ferner hat er die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um ein zins- und gebührenfreies Darlehen, für das kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass dem Kläger von der Beklagten ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation weiterhin die Rückabwicklung des finanzierten PKW-Kaufs erreichen will. Er meint, der Vertrag sei entgegen der Auffassung des Landgerichts entgeltlich, weil er geschlossen worden sei, als ein negativer Basiszinssatz gegolten habe. Daraus ergebe sich die Entgeltlichkeit, da der Darlehensnehmer im Laufe der Finanzierung der Bank mehr Geld zurückzahlen müsse, als die Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der Ausschüttung wert gewesen sei.
Nachdem im Verlauf des Berufungsverfahrens die letzte Rate beglichen wurde, hat der Kläger auf eine Zahlungsklage über 24.100 EUR umgestellt und den Feststellungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. Bm 6 O 283/18, wird die Beklagtenpartei verurteilt, an die Klagepartei EUR 24.100 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des PKW J. FIN:...
2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. Bm 6 O283/18, wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag genannten PKW im Annahmeverzug befindet.
3. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn, Az. Bm 6 O283/18, wird die Beklagtenpartei verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.430,38 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.03.2018 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Erledigung erklärt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen und verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht berechtigt war, seine Vertragserklärung zu widerrufen.
Gemäß Art. 229 § 38 Abs. 1 EGBGB richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Februar 2015 gültigen Vorschriften von BGB und EGBGB, das heißt für die hier maßgeblichen Vorschriften nach BGB und EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I, 2016, 396) sind hingegen nicht zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB zutreffend verneint. Die Anwendung dieser Vorschrift setz...