Leitsatz (amtlich)

Ein zwischen Gläubiger und späterem Gemeinschuldner nur schuldrechtlich begründeter Unterlassungsanspruch (Einschränkung einer Grundstücksnutzung) bindet den Konkurs-/Insolvenzverwalter nicht. Hält dieser sich nicht an dieses Unterlassungsgebot, kann dem Gläubiger allenfalls ein gegen die Masse zu richtender Schadensersatzanspruch erwachsen.

 

Normenkette

KO §§ 17, 59

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 8 O 257/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen IX ZR 119/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 11.9.2001 geändert.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch darauf zusteht, es zu unterlassen, im Falle der Vermietung des Objektes T.-Straße … an einen gastronomischen Betrieb die zu diesem Objekt gehörenden vier Parkplätze mitzuvermieten.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.500 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische schriftliche Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 20.451,60 EUR

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Konkursverwalter der W. GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: Gemeinschuldnerin – GS). Diese erwarb am 23.6.1992 von der Beklagten das im Antrag genannte Grundstück. Zum Objekt gehören vier Parkplätze/Stellplätze. Dabei verpflichtete sich die GS in diesem notariellen Vertrag u.a. dazu:

2.2 ggf. d.h., wenn doch nur die Nutzung durch einen gastronomischen Betrieb zustande kommt, dem Betreiber keine Parkplätze zu vermieten.

2.3 Der Käufer hat vorstehende Verpflichtungen an einen eventuellen Rechtsnachfolger verbindlich weiterzugeben.

Am 31.10.1997 wurde das Konkursverfahren über die GS eröffnet. Dem Kläger gelang nur eine Verwertung durch Vermietung am 1.12.2000 als gastronomischen Betrieb. Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag wurde dem Mieter gestattet, die notwendige Herstellung von fünf Stellplätzen durch Zahlung von je 25.000 DM abzulösen. Der Kläger möchte auf die zum Objekt gehörenden Parkplätze im Rahmen einer Vermietung an gastronomische Betriebe zurückgreifen, was die Beklagte unter Berufung auf die bezeichnete Vertragspassage vorprozessual zurückgewiesen hat. Mit der negativen Feststellungsklage hat der Kläger im Kern auf Feststellung geklagt, dass die Beklagte diese Nutzung nicht hindern könne.

Das LG wies die Klage ab, da der Kläger in die Rechtsstellung der GS gerückt und diese durch das vertragliche Nutzungsverbot beschränkt sei.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, welcher unter wiederholender Vertiefung seiner erstinstanzlichen Sicht daran festhält, dass der Unterlassungsanspruch, dessen sich die Beklagte berühme, weder Masseverbindlichkeit noch Aussonderungsrecht sei und als unter keine konkursrechtliche Kategorie fallend allenfalls die GS persönlich weiterbinde, nicht aber den Kläger.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des LG Stuttgart vom 11.9.2001, AZ: 8 O 257/01, wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch darauf zusteht, es zu unterlassen, im Falle der Vermietung des Objektes T.-Straße … an einen gastronomischen Betrieb die zu diesem Objekt gehörenden vier Parkplätze mitzuvermieten.

Hilfsweise wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger als Konkursverwalter kein Anspruch im Sinne einer Konkursforderung, einer Masseschuld oder eines Aussonderungsrechts darauf zusteht, es zu unterlassen, im Falle der Vermietung des Objektes Theodor-Heuss-Straße 30, 70174 Stuttgart, an einen gastronomischen Betrieb die zu diesem Objekt gehörenden vier Parkplätze mitzuvermieten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist zulässig, der Sache nach auch von Erfolg.

A. Gegen die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

Ein Sich-Berühmen eines Unterlassungsanspruches begründet grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Klärung des streitig gewordenen Rechtsverhältnisses (statt vieler Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256, 14a; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 256, 15). Dieses Interesse ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger mit dem Mieter möglicherweise eine Lösung gefunden hat, bei der Letzterer auf die Stellplätze nicht mehr zurückgreifen und eine Ablösevereinbarung mit der Stadt treffen wird. Da die Beklagte auf ihren Unterlassungsanspruch pocht und der Kläger diesen losgelöst von einer...

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