Leitsatz (amtlich)
Soweit in den Versicherungsbedingungen der Kaskoversicherung "die unter Verschluss verwahrten, im Fahrzeug eingebauten oder durch entsprechende Halterung mit dem Fahrzeug fest verbundenen Fahrzeug- und Zubehörteile" vom Versicherungsschutz umfasst sind, sind unter Verschluss verwahrte Zubehörteile auch dann versichert, wenn sie sich nicht im oder am Fahrzeug befinden.
Normenkette
AKB 2014 Ziff. 2.1
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 14.12.2017; Aktenzeichen 6 O 257/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.12.2017, Az. 6 O 257/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.652,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.652,01 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung ist erfolgreich.
Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die Reparatur bzw. Neubeschaffung des Rollenniederhalters, der Schneidemesser und des Steuerungsgeräts zu.
1. Die streitgegenständlichen Teile Rollenniederhalter, Schneidemesser und Steuerungsgerät sind gemäß Nr. 2.1.2. der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen AKB 2014 als mitversichertes Zubehör des versicherten Ladewagens vom Versicherungsschutz umfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Teile zum Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Ladewagen fest verbunden waren, und unabhängig davon, ob der Ladewagen selbst beschädigt wurde. Die Voraussetzung der Nr. 2.1.2. AKB, wonach neben dem versicherten Fahrzeug - hier dem Ladewagen - "die unter Verschluss verwahrten, im Fahrzeug eingebauten oder durch entsprechende Halterung mit dem Fahrzeug fest verbundenen Fahrzeug- und Zubehörteile ..." vom Versicherungsschutz umfasst sind, sind vorliegend erfüllt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.
2. a) Der Rollenniederhalter, die Messer und das Steuerungsgerät sind Zubehörteile des versicherten Lade- und Silierwagens "Krone Ladenwagen ZX 450".
Zubehör sind Gegenstände, die der Ausstattung und Ergänzung des Fahrzeugs dienen, ohne dass ohne sie ein unvollständiges Fahrzeug gegeben wäre (Prölss/Martin/Klimke, 30. Aufl. 2018, AKB 2015 A.2.1 Rn. 5).
Der Lade- und Silierwagen erfüllt seine Funktion als "Doppelzweckladewagen" nur dann, wenn der Rollenniederhalter, die Messer und das Steuerungsgerät am Wagen - bzw. das Steuerungsgerät am Traktor, an den der Wagen angehängt ist - eingesetzt sind. Ohne diese Teile kann der Ladewagen zwar als gewöhnlicher Transportanhänger genutzt werden und ist daher auch kein unvollständiges Fahrzeug. Seine Funktion eines Doppelzweckladewagens, der vorne Gras schneidet und das geschnittene Gras sodann in den Ladeanhänger lädt, kann er indes nur mit dem Rollenniederhalter und den Schneidemessern erfüllen. Ohne das Steuerungsgerät kann der Doppelzweckladewagen zudem nicht als solcher bedient werden. Alle drei Teile sind somit Zubehörteile des streitgegenständlichen Ladewagens. Sie verlieren ihre Zubehöreigenschaft auch nicht dadurch, dass sie nach Gebrauch über den Winter vom versicherten Fahrzeug getrennt werden. Dass das Steuerungsgerät nicht nur für den hier streitgegenständlichen Ladewagen verwendet werden kann, ändert nichts an der Zubehöreigenschaft im Hinblick auf den Ladewagen. Ebenso wenig verlieren die Schneidemesser ihre Zubehöreigenschaft dadurch, dass sie grundsätzlich auch für andere Fahrzeuge dieser Art eingesetzt werden können. Eine solche Einschränkung des Versicherungsschutzes auf Zubehörteile, die ausschließlich für das versicherte Fahrzeug verwendet werden können, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Für Zubehörteile ist es geradezu typisch, dass sie vom Versicherungsnehmer für ein bestimmtes (sein) Fahrzeug eingesetzt werden, grundsätzlich aber für eine Vielzahl von Fahrzeugen verwendbar sind.
Bei den streitgegenständlichen Teilen handelte es sich auch nicht um eine Sonderausstattung für gewerblich genutzte Fahrzeuge (so das OLG Saarbrücken zu einer an einem Traktor angehängten Rundballenpresse: Urteil vom 11.01.2012 - 5 U 321/11-45, NJW-RR 2012, 1388). Vielmehr sind diese für die bestimmte Funktion des Ladewagens...