Leitsatz (amtlich)
Eine Thermoausrüstung ist als Spezialaufbau in der Fahrzeugteilversicherung ohne vereinbarten Beitragszuschlag nicht mitversichert.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Urteil vom 02.04.2003; Aktenzeichen 5 O 276/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 2.4.2003 – 5 O 276/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
I. (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung. Am 10.7.2001 wurden ein Lkw der Klägerin und die auf dem Lkw aufgeschraubte Thermoausrüstung durch einen Brand unbrauchbar beschädigt. Die Beklagte ersetzte der Klägerin daraufhin den Wiederbeschaffungswert des Lkw. Hinsichtlich der Thermoausrüstung leistete die Beklagte keinen Ersatz. Letzteren macht die Klägerin im Rechtsstreit geltend.
Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB zugrunde, deren hier maßgeblicher § 12 bestimmt:
(1) „Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss oder an ihm befestigten Teile einschl. der durch die beigefügte Liste in der jeweiligen Fassung als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile.”
Die Liste enthielt in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung folgende Präambel:
„Die Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile ist in ihrer jeweiligen Fassung Vertragsinhalt gem. § 9a Abs. 3 AKB. Sie erläutert die Begriffe „unter Verschluss verwahrte” und „am Fahrzeug befestigte” Fahrzeugteile und umschreibt gleichzeitig den Deckungsumfang der Fahrzeugversicherung bezüglich weiterer, in der Liste als mitversichert ausgewiesener Fahrzeug- und Zubehörteile. Die prämienfrei mitversicherten und die gegen Zuschlag versicherbaren Zubehörteile sind in der Liste erschöpfend aufgezählt; für in der Liste nicht erwähnte Teile bleibt es bei der Grundregel des § 12 Abs. 1 AKB, soweit sie für das versicherte Fahrzeug zugelassen und unter Verschluss verwahrt oder an dem Fahrzeug befestigt sind.”
Unter den gegen Beitragszuschlag versicherbaren – entweder im Fahrzeug eingebauten oder mit dem Fahrzeug durch entspr. Halterungen fest verbundenen – Teilen wird erwähnt „Spezialaufbau”.
Im Versicherungsvertrag ist der Thermoaufbau nicht erwähnt. Die Parteien streiten darüber, ob für den Thermoaufbau Deckungsschutz besteht. Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich bei jeglichem an dem Fahrzeug befestigten Gegenstand, der in der Liste zu § 12 AKB nicht erwähnt ist, um ein versichertes Teil i.S.v. § 12 Abs. 1 AKB.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochten Urteils, mit dem das LG die auf Zahlung von 20.451,68 Euro gerichtete Klage abgewiesen hat, wird Bezug genommen.
II. (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
Das LG geht davon aus, der Thermoaufbau stelle kein Fahrzeugteil dar, sondern Zubehör, für das kein Versicherungsschutz bestehe, weil es nicht gegen Zuschlag mitversichert worden sei. Diese Rechtsauffassung ist i.E. zutreffend.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und in Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs sie verstehen muss. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH v. 23.6.1993 – IV ZR 135/92, MDR 1993, 841= VersR 1993, 957; v. 25.9.2002 – IV ZR 248/01, MDR 2002, 1432 = BGHReport 2003, 9 = VersR 2002, 1503).
Isoliert betrachtet könnte der Wortlaut des § 12 Abs. 1 AKB für eine Einbeziehung sämtlicher an dem Fahrzeug befestigter Teile in den Versicherungsschutz sprechen. Insbesondere enthält der Passus „des Fahrzeugs und seiner … an ihm befestigten Teile” für sich genommen keine Beschränkung auf bestimmte Teile oder eine bestimmte Art von Teilen, zu denen der Thermokocheraufbau der Klägerin nicht gehören würde. Ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Klausel dennoch mit einer in der Lit. vertretenen Ansicht hinreichend deutlich entnehmen kann, dass als „Teile” nur die so genannten integrierenden Fahrzeugteile erfasst sein sollen, also Gegenstände, die bei einer Neulieferung zur serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeugs gehören und ohne die ein vollständiges Kraftfahrzeug nicht mehr vorhanden wäre (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 12 AKB Rz. 10; vgl. auch Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB Rz. 2), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Versicherungsnehmer wird nämlich durch den weiteren Wortlaut „einschl. der durch die beigefügte L...