Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 4 O 111/17 Ko)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.03.2019; Aktenzeichen IV ZR 132/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.09.2017, Az. 4 O 111/17 Ko, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.905,55 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags.

Der Kläger unterschrieb am 18.12.2008 einen Antrag auf Abschluss einer Rentenversicherung bei der Beklagten. Der schriftliche Antrag enthielt u.a. Angaben zum Versicherungsumfang und zum monatlichen Beitrag. Versicherungsbeginn sollte, was handschriftlich in den Versicherungsantrag eingetragen wurde, der 01.01.2009 sein. Weiter enthielt der Antrag einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht. Vertragsbestimmungen, insbesondere die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und die Verbraucherinformation nach § 7 VVG erhielt der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht. Er unterzeichnete stattdessen eine von der Beklagten vorformulierte Erklärung, die sich auf einem gesonderten Blatt befand und mit "Zustimmungserklärung" überschrieben war, in welcher er sich einverstanden erklärte, die Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein zu erhalten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Zustimmungserklärung (GA I Bl. 152) verwiesen.

Vor der Unterschriftszeile ist im Versicherungsantrag vom 18.12.2008 folgender Satz zu lesen:

"Liegt der Versicherungsbeginn vor Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz mit dem Versicherungsbeginn einsetzt.

(wenn dies nicht gewünscht ist, bitte streichen)", (GA I Bl. 149).

Die Beklagte übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 05.01.2009 den Versicherungsschein nebst Tarifbeschreibung und den AVB, die Verbraucherinformation nach §§ 1, 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) sowie ein Produktinformationsblatt und einige weitere Informationen (GA I Bl. 153-176). Auf der zweiten Seite der Informationen nach § 1 VVG-InfoV befand sich eine fettgedruckte Widerrufsbelehrung (GA II Bl. 330 ff.). Diese lautet wie folgt:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen.

R+V Luxembourg S.A., 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Die Widerrufsfrist beginnt, wenn Ihnen als Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach §§ 7 Abs. 1, 2 in Textform vollständig mitgeteilt worden sind und sie in deutlicher Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn, die Dauer und die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt worden sind.

Widerrufsfolgen

Der Versicherer hat die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beiträge nicht zu erstatten, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. Sie haben, sofern Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, im Falle eines rechtzeitigen Widerrufs nur Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge für die Zeit nach Zugang des Widerrufs beim Versicherer. Wir erstatten Ihnen auch einen eventuell vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG. Haben Sie keine Zustimmung erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.

Der Kläger zahlte in der Folgezeit monatliche Beiträge. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2015 erklärte der Kläger den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf gegen das Zustandekommen des vorgenannten Versicherungsvertrages gemäß §§ 5 a, 8 VVG a.F. bzw. §§ 8, 9, 152 VVG n.F." und sprach hilfsweise die Kündigung des Vertrages aus. Der Kläger verlangte die gesamten Beitragszahlungen zuzüglich Zinsen zurück (GA I Bl. 177, 178).

Die Beklagte akzeptierte lediglich die Kündigung und zahlte zum Abrechnungsdatum 01.01.2016 dem Kläger einen Rückkaufswert von 14.432,33 EUR aus. Im Übrigen lehnte sie den Widerspruch, den Rücktritt und den Widerruf ab.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.01.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.350,86 EUR sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 5.350,86 EUR in Höhe von ...

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