Leitsatz (amtlich)
Der Auftraggeber hat im Rahmen eines unentgeltlichen Auftragsverhältnisses (hier: unentgeltliches Mähen einer Wiese) solche risikospezifischen Zufallsschäden, die dem Auftragnehmer unfreiwillig entstehen (hier: Beschädigung des Mähwerks durch verborgene Schachtdeckel), auch ohne eigenes Verschulden zu ersetzen (§ 670 BGB).
Normenkette
BGB § 241 Abs. 2, §§ 249, 276, 280 Abs. 1, §§ 662, 670
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 25.05.2010; Aktenzeichen 26 O 388/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 26. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 25.5.2010 - 26 O 388/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.862,50 EUR.
Gründe
A. Der Kläger macht Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend wegen einer von ihm behaupteten Beschädigung seines Mähwerks beim Mähen einer Wiese des Beklagten, von dem er hierzu beauftragt worden ist.
Am erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Beklagte nicht beteiligt. Aus diesem Grund ist die Streithelferin, der Haftpflichtversicherer des Beklagten, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des LG sowie wegen des Vorbringens des Klägers und der Streithelferin wird auf das landgerichtliche Urteil vom 25.5.2010 verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat durch dieses Urteil den Beklagten nach einer Parteivernehmung des Klägers sowie nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens antragsgemäß zur Zahlung von 7.862,50 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.9.2009 verurteilt und den auf Erstattung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten gerichteten Antrag abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte sei für das am Mähwerk des Klägers eingetretenen Schaden ersatzpflichtig. Die Erteilung eines unentgeltlichen Mähauftrages sei unstreitig. Unstreitig sei auch geblieben, dass vom Beklagten zugesagt worden sei, vorhandene Hindernisse kenntlich zu machen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger beim Mähen der Wiese des Beklagten mit seinem Mähwerk an einem nicht entsprechend gekennzeichneten Schachtdeckel hängen geblieben und das Mähwerk dadurch beschädigt worden sei. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers im Rahmen der Parteivernehmung seien glaubhaft. Die Voraussetzungen von § 448 ZPO hätten vorgelegen, insb. habe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisenden Tatsachen bestanden. Dass verborgene Schachtdeckel auf der Wiese des Beklagten vorhanden waren, habe die Streithelferin eingeräumt. Es sei auszuschließen, dass der Kläger den beschriebenen Schadensfall erfunden habe. Das Mähwerk sei erst im Januar 2007 gekauft worden und in einem äußerst gepflegten Zustand gewesen. Für ein kollusives Zusammenwirken mit dem Beklagten lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Unwidersprochen habe der Kläger vorgetragen, am 6.8.2008 vor dem Schadensereignis bereits eine andere Wiese des Beklagten gemäht zu haben. Daher könne sich ein Schaden am Mähwerk des Klägers nicht vorher zugetragen haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könne der Schaden problemlos dem vom Kläger geschilderten Schadensereignis zugeordnet werden. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten liege vor. Der Schachtdeckel, durch den der Schaden verursacht worden sei, sei nicht gekennzeichnet gewesen, obwohl der Beklagte zugesagt habe, für eine hinreichende Sichtbarmachung zu sorgen. Zudem sei der Beklagte gehalten gewesen, vor dem Beginn der Mäharbeiten nachzuprüfen, ob die angebrachten Kennzeichen noch vorhanden sind. Daher sei es unerheblich, ob Kennzeichnungen eventuell durch Dritte wieder entfernt worden seien. Der Kläger habe sich darauf verlassen dürfen, dass Gefahrstellen als solche kenntlich gemacht sind. Die vom Kläger behauptete Schadenshöhe sei durch das eingeholte Sachverständigengutachten belegt, danach liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Den Restwert müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe der Kläger eine Aktivlegitimation nicht zu beweisen vermocht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Streithelferin, die ihren Antrag auf Klagabweisung weiter verfolgt. Sie hebt insb. hervor, die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers hätten gefehlt. Allein auf die Angaben einer Partei im Rahmen der Parteianhörung könne insoweit nicht zurückgegriffen werden. Das Ergebnis der Parteivernehmung sei daher nicht verwertbar. Nach wie vor habe der Kläger nicht bewiesen, dass der Schaden beim Mähen der Wiese des Beklagten aufgetreten ist. Rechtsfehlerhaft habe das LG ferner eine Pflichtverletzung durch den Beklagten angenommen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei dieser vor verborgenen Schachtdeckeln gewarnt worden. Der Beklagte sei nicht gehalte...