Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung bzw. Zustimmung. Unternehmensnachfolge
Leitsatz (redaktionell)
1. Auslegung eines Gesellschaftsvertrages, ob nur der Erbe oder auch der Vermächtnisnehmer in den Vertrag durch Nachfolgeklausel eintreten kann.
2. Es entspricht dem Sinn und Zweck eines Gesellschaftsvertrages, dass auch ein Vermächtnisnehmer, dem die gesellschaftliche Beteiligung des Erblassers/Gesellschafters zugewandt worden ist, jedenfalls dann, wenn dieser zur Familie bzw. den gesetzlichen Erben des Erblassers gehört, die Berechtigung haben sollte, anstatt des mit dem Vermächtnis belasteten Erben die die Gesellschaft einzutreten.
Normenkette
BGB § 1922 ff.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 27.03.1991; Aktenzeichen 2 KfH O 197/90) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufungen der beiden Kläger gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 27. März 1991 werden
zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:
Der Beklagte die Hälfte der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten des Klägers Ziff. 1,
die Klägerin Ziff. 2 die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie ihr gesamten eigenen außergerichtlichen Kosten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers Ziff. 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 11.000,– abwenden, wenn nicht der Kläger Ziff. 1 zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Klägerin Ziff. 2 kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 8.500,– abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Beschwer des Beklagten und der Klägerin Ziff. 2 betragen je DM 456.000,–, die Beschwer des Klägers Ziff. 1 weniger als DM 60.000,–.
Streitwert der Berufung des Beklagten und der Anschlußberufung des Klägers Ziff. 1: |
DM 456.000,– |
Streitwert der Anschlußberufung der Klägerin Ziff. 2: |
DM 456.000,– |
Tatbestand
Der Kläger Ziff. 1 ist der Sohn, die Klägerin Ziff. 2 die Ehefrau des am 26.09.1989 verstorbenen Rechtsanwaltes und Notars …. Dieser war Kommanditist der Firma …. Der Beklagte ist gleichfalls Kommanditist dieser Gesellschaft.
Nach § 16 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages wird beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt und geht auf diese Erben der Kapitalanteil des Verstorbenen über, soweit diese bereits persönlich haftende Gesellschafter sind, in dieser Eigenschaft, anderenfalls als Kommanditisten.
Der Erblasser … hat in einem notariellen Testament vom 26.05.1989 (Anl. K 1 = Bl. 15) die Klägerin Ziff. 2 zu seiner Alleinerbin eingesetzt und dem Kläger Ziff. 1 seine Kommanditbeteiligung an der … KG zugewandt. In Erfüllung ihrer Vermächtnis Verpflichtung hat die Klägerin Ziff. 2 am 30.01.1990 die genannte Kommanditbeteiligung an den Kläger Ziff. 1 abgetreten, dieser hat die Abtretung angenommen (vgl. Anl. K 2 = Bl. 16).
Der Beklagte hat dem unter Hinweis auf die in § 3 des Gesellschaftsvertrages (Anl. K 5 = Bl. 19) getroffene Regelung, wonach die Gesellschafter nicht berechtigt sind, ihre Kapitalanteile ohne Zustimmung aller Gesellschafter zu veräußern, nicht zugestimmt; er ist auch nicht bereit, der Eintragung der Klägerin Ziff. 2 als Kommanditistin im Handelsregister zuzustimmen.
Nach Ansicht der Kläger sollte der Kläger Ziff. 1 als Erbe im Sinne des Gesellschaftsvertrages angesehen werden. Zumindest sei der Beklagte verpflichtet, der Abtretung der von der Klägerin Ziff. 2 im Erbgang erworbenen Kommanditbeteiligung an den Kläger Ziff. 1 zuzustimmen.
Der Kläger Ziff. 1 hat beantragt,
festzustellen, daß der Kläger durch Erwerb der Kommanditbeteiligung im Nennwert von DM 456.000,– des am 26.09.1989 verstorbenen …, … Kommanditist der Kommanditgesellschaft unter der Firma „…” mit dem Sitz in Heilbronn geworden ist,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, der Abtretung der Kommanditbeteiligung im Nennwert von DM 456.000,– des am 26.09.1989 verstorbenen … an der Kommanditgesellschaft unter der Firma „…” mit dem Sitz in … durch dessen Alleinerbin, Frau …, …, an den Kläger durch Abtretungsvertrag vom 30.01.1990 zuzustimmen,
ganz hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, dem Eintritt des Klägers als Erwerber der Kommanditbeteiligung im Nennwert von DM 456.000,– des am 26.09.1989 verstorbenen … … in die Kommanditgesellschaft unter der Firma „…” mit dem Sitz in … zuzustimmen,
den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Handelsregister beim Amtsgericht … zu HRA 891 betreffend die … zu erklären:
- „Der Kommanditist Herr … und … zuletzt wohnhaft in …, ist infolge Todes am 26.09.1989 ausgeschieden.
Die Kommanditeinlage des Herrn … in Höhe von DM 456.000,– ist im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf seinen Sohn, Herrn … geb. am … wohnhaft … übergegangen. Dieser ist in den Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge eingetreten.
Der...