Leitsatz (amtlich)
1. Zur dinglichen Wirksamkeit und schuldrechtlichen Beständigkeit einer im Wege des Insichgeschäfts in Ausübung einer General-/Vorsorgevollmacht vollzogenen schenkweisen Übereignung eines im Eigentum des Vollmachtgebers stehenden Grundstücks an die Vollmachtnehmer.
2. Zur Haftung des Rechtsanwalts für Fehler bei der Beratung der Vollmachtnehmer über die mit der Durchführung eines solchen Geschäfts verbundenen rechtlichen Risiken.
Die Entscheidung enthält keine Sachverhaltsdarstellung. Ihr lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin nimmt die beklagte Rechtsanwältin wegen Schlechterfüllung der ihr übertragenen Mandate auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ließ sich Anfang August 2005 von der Beklagten in einer Familienangelegenheit beraten. Anlass dafür war, dass nach Erkenntnissen der Klägerin ihre damals fast 85 Jahre alte Mutter, Frau H., unter dem Einfluss interessierter Dritter nicht nur ihre ganzen flüssigen Mittel aufgebraucht hatte, sondern auch im Begriff stand, ihr Wohnhaus zu verkaufen. Dies wollte die Klägerin verhindern, um einer existenzgefährdenden Verschleuderung des Vermögens von Frau H. zu deren eigenem Schutz vorzubeugen. Frau H. befand sich seinerzeit nach einem Schlaganfall in Rehabilitation; nach ärztlicher Aussage bestand der Verdacht einer psychischen Erkrankung, diagnostiziert war zudem eine beginnende Demenz. Das Verhältnis von Frau H. zu ihrer Tochter ist seit langem tief gestört. Immer wieder kam es zu verbalen und tätlichen Ausfällen der Mutter gegenüber ihrer Tochter. Dennoch hatte Frau H. ihrer Tochter und deren Sohn am 13.11.2003 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, welche die Klägerin und den Enkelsohn je einzeln und unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigte, Frau H. in allen Vermögensangelegenheiten zu vertreten, ihr Vermögen zu verwalten und Verfügungen über ihre Vermögensgegenstände zu treffen. Die Beklagte beriet die Klägerin zunächst dahingehend, beim zuständigen Notariat/Vormund-schaftsgericht die Bestellung eines Betreuers für Frau H. anzuregen, was mit Anwaltsschreiben vom 9.8.2005 geschah. Der zuständige Notar G. rief daraufhin die Klägerin an und teilte ihr mit, dass eine Betreuungsanordnung nicht erforderlich sei, weil das Hausgrundstück mittels der erteilten Generalvollmacht schenkweise und unter Bestellung eines Nießbrauchsrechts zugunsten der Mutter auf die Klägerin und deren Sohn übertragen werden könne. Im gleichen Sinne äußerte sich der Notar auch in seinem Schreiben an die Beklagte vom 10.8.2005, wobei er darauf hinwies, dass für das von ihm vorgeschlagene Vorgehen im Innenverhältnis ein Auftrag erforderlich sei. Am 11.8.2005 kam es zu einem Telefonat zwischen der Beklagten und Notar G., dessen Inhalt ebenso streitig ist wie der Inhalt eines Telefonats der Streitparteien am Morgen des 12.8.2005. Jedenfalls wurde in beiden Telefongesprächen erörtert, wie angesichts des von Notar G. unterbreiteten Vorschlags weiter vorzugehen sei. Noch am 12.8.2005 kam es vor Notar G. durch Insichgeschäft unter Verwendung der General- und Vorsorgevollmacht vom 13.11.2003 zum Abschluss eines Schenkungsvertrags, nach dem die Klägerin zu einem Bruchteil von ¾ und ihr Sohn zu einem Bruchteil von ¼ das Eigentum an dem Hausgrundstück von Frau H. erwerben sollten unter Bestellung eines lebenslänglichen, unentgeltlichen Nießbrauchs zu deren Gunsten. In diesem Vertrag wurde sogleich die Auflassung erklärt und durch Eigentumsumschreibung im Grundbuch von Notar G. am 15.8.2005 vollzogen. Die Übertragung des Grundstücks erfolgte nicht aus eigennützigen Motiven, sondern allein in Sorge um die Mutter und um diese vor dem Verlust des Hauses zu bewahren. Nachdem Frau H. später von dem Vorgang erfahren hatte, erhob sie im November 2005 Klage zum LG Stuttgart (26 O 600/05) gegen ihre Tochter und ihren Enkelsohn auf Rückübertragung des Grundeigentums mit der Begründung, sie habe sich das ganze Jahr 2005 über bei bester Gesundheit befunden und sei insbesondere voll geschäftsfähig gewesen, weshalb die Nutzung der Generalvollmacht nicht erforderlich gewesen sei, zudem habe es ohnehin keinen Anlass für die schenkweise Übertragung gegeben. Die Klägerin und ihr Sohn traten - vertreten durch die Beklagte und auf deren Rat hin - der Klage mit der Begründung entgegen, Frau H. sei nach ihrem Schlaganfall seit wenigstens Juli 2005 geschäftsunfähig und müsse vor sich selbst geschützt werden. Ein in diesem Rechtsstreit eingeholtes Sachverständigengutachten vom 28.6.2006 bescheinigte Frau H. Geschäftsfähigkeit im Oktober 2005, als sie den Auftrag zur Erhebung der Klage auf Rückübertragung des Grundstücks erteilt hatte, sowie im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung. Das veranlasste die Klägerin und ihren Sohn, den Klaganspruch - gegen den ausdrücklichen Rat der im vorliegenden Rechtsstreit Beklagten - Ende September 2006 anzuerkennen, woraufhin sie durch Anerkenntnisurteil des LG Stuttgart vom 27.9.2006 zur Rückgängigmachung der Grundstücksübertragung und zur Tra...