Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 14 O 243/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.3.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz: bis 25.000 EUR
Gründe
Die Parteien streiten, ob der von der Klägerin zu 3 mit der beklagten Bank geschlossene Immobiliardarlehensvertrag vom 23.11.2011 über einen Nettokreditbetrag von 56.000 EUR durch das Schreiben der Kläger vom 12.11.2015 wirksam widerrufen wurde.
Die Kläger zu 1 und 2 gründeten die Klägerin zu 3 im Jahr 2011, um eine Photovoltaikanlage auf ihrem Wohnhaus zu errichten und zu betreiben. Zu diesem Zweck meldeten sie ein Gewerbe an. Den streitgegenständlichen Kredit nahm die Klägerin zu 3 zur Finanzierung der Anlage auf.
Die Kläger meinen, der Vertrag sei als Existenzgründungsdarlehen im November 2015 noch widerruflich gewesen, weil die der Klägerin zu 3 erteilte Widerrufsinformation nicht gesetzeskonform gewesen sei und der Vertrag nicht sämtliche Pflichtangaben enthalten habe. Die Kläger zu 1 und 2 begehren die Feststellung, dass sie aus dem Rückgewährschuldverhältnis, das durch den Widerruf zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 3 entstanden sei, analog § 128 HGB zum 1.12.2015 eine Zahlung in Höhe von lediglich 39.277,39 EUR schuldeten. Hilfsweise beantragen sie die Feststellung, keine weiteren der vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen erbringen zu müssen. Daneben verlangt die Klägerin zu 3 von der Beklagten die Erstattung von Kontoführungsgebühren nebst gezogener Nutzungen (99,71 EUR) sowie Prozesszinsen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage der Kläger zu 1 und 2 abgewiesen, weil der Hauptantrag unzulässig und der Hilfsantrag unbegründet sei. Die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen. Auf den Zahlungsantrag der Klägerin zu 3 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 3 rechtsgrundlos geleistete Kontoführungsgebühren in Höhe von 95,32 EUR nebst Zinsen von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2017 zu erstatten. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Neben dem zugesprochenen Nutzungsersatz bestehe kein Anspruch auf Prozesszinsen.
Soweit die Klage abgewiesen ist, greifen die Kläger das Urteil mit ihrer Berufung an und rügen insbesondere, die Widerrufsinformation sei nicht gesetzeskonform, weil über den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausreichend informiert werde. Die dafür erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag seien anhand des Gesetzes nicht zu ermitteln. Die beispielhafte Nennung einzelner Pflichtangaben sei entgegen den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie nicht klar und prägnant. Da das deutsche Recht auf seine Richtlinienkonformität zu überprüfen sei, müsse die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden. Ferner seien die Hinweise zum Beginn der Widerrufsfrist im Falle der Nachholung von Pflichtangaben, die nicht in den Vertragstext aufgenommen worden seien, unvollständig. Bei der Berechnung des Tageszinses, der im Falle des Widerrufs zu zahlen sei, habe die Beklagte fälschlich die 30/360-Methode verwendet und zudem falsch gerundet. Bei dem rechnerisch zwischen 5,91 EUR und 5,92 EUR liegenden Betrag hätte die Beklagte auf 5,91 EUR abrunden müssen, stattdessen habe sie auf 5,92 EUR aufgerundet. Die Angaben im Vertrag zu der Gebäudeversicherung, deren Bestehen eine Voraussetzung für die Kreditvergabe gewesen sei, seien unvollständig, weil in der nicht mit dem Vertrag verbundenen Sicherungszweckerklärung (Anl. K 17) verlangt werde, dass das Gebäude nicht nur wie im Vertrag selbst ausgeführt gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden versichert werde, sondern gegen weitere Elementarschäden wie Erdbeben, Hochwasser, Überschwemmung und Sturm/Hagel. Über die mit diesem weitergehenden Versicherungsschutz verbundenen erheblichen Mehrkosten werde im Vertrag nicht informiert. Auch die mit der notwendigen Instandhaltung des Pfandobjekts verbundenen Kosten seien nicht angegeben. Zudem sei über das Verlangen der Beklagten, einen Vertrag in Form der Zweckerklärung für die Grundschuld zu schließen, entgegen Art. 247 § 8 EGBGB im Vertrag nicht informiert worden. Im Vertrag fehle eine Information zur Anpassung der Kontoführungsgebühren, die im Vertrag lediglich in Höhe "(von derzeit) 2,00 EUR" angegeben seien. Aus § 494 Abs. 7 BGB folge, dass die Widerru...