Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.3.2019 (8 O 364/18) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil des Senats wie auch das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 18.326,60 EUR.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte vor dem Hintergrund des so genannten VW-Diesel-Abgasskandals.
Der Kläger erwarb am 11.11.2016 ein Gebrauchtfahrzeug VW Sharan mit einem Dieselmotor der Reihe EA 189, der von dem so genannten Dieselabgasskandal betroffen ist, für 17.500,- EUR und mit einem Kilometerstand von 83.000 km. Das Fahrzeug war erstmals im Jahr 2010 zugelassen worden.
Das Kraftfahrtbundesamt erkannte in der im Motor eingebauten Software, die bewirkte, dass die vorgegebenen NOX-Grenzwerte nur im Testlauf, nicht aber im normalen Straßenbetrieb eingehalten werden, eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 der VO (EG) 715/2007.
Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug in Kenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erworben und ließ das am 20.12.2016 schließlich auch für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene Update am 17.2.2017 aufspielen.
Er habe auf die Mangelfreiheit des Software-Updates vertraut und sieht sich hierin von der Beklagten - auch sittenwidrig - getäuscht, weil das Update von der Beklagten nicht offenbarte negative Auswirkungen auf den Motor habe. Bei Kenntnis der Untauglichkeit des Software-Updates hätte er das Fahrzeug nicht erworben.
Der Kläger hat seinen Anspruch auf Schadensersatz auf § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 16 UWG gestützt, zusätzlich Zinsen nach § 849 BGB seit dem Erwerb des Fahrzeugs und Ersatz von Kosten für Reparaturen am NOx-Sensor und am Turbolader verlangt, die er auf das mangelhafte Software-Update zurückführt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, es fehle sowohl im Blick auf die ursprünglich eingebaute als auch im Blick auf die Software nach dem Update an einem vorsätzlichen und sittenwidrigen Handeln der Beklagten, das für den Kaufvertragsabschluss kausal geworden sein könnte. Wegen der Freigabe des Updates durch das Kraftfahrtbundesamt fehle es selbst an einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten, sodass auch die geltend gemachten Reparaturkosten am NOx-Sensor und am Turbolader nicht ersetzt verlangt werden könnten.
Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Gegen dieses richtet sich die Berufung des Klägers, der zusammen gefasst geltend macht, dass
- die im erfolgten Software-Update enthaltene Abschalteinrichtung in Form des so genannten Thermofensters unzulässig und rechtswidrig sei,
- das Landgericht verkannt habe, dass die Beklagte aktiv getäuscht habe, und zwar auch in Bezug auf die vorgebliche Mangelfreiheit des Software-Updates,
- das Software-Update zu Folgeschäden am hiervon betroffenen Fahrzeug führe in Form von erhöhter Rußbildung, erhöhtem Kraftstoffverbrauch und reduzierter Leistung,
- Fahrzeuge mit der ursprünglich eingebauten Abschalteinrichtung einen enormen Wertverlust erlitten hätten,
- woraus sich ergebe, dass der Kläger einen Anspruch auf (Rück)Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz und Zinsen habe, der sich nicht nur aus § 823 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 und § 16 UWG, sondern auch aus § 826 BGB ergebe, weil der in das Fahrzeug eingebaute Motor mit einer Betrugssoftware versehen gewesen sei und das von der Beklagten angebotene und installierte Software-Update nicht zur Mangelfreiheit des Fahrzeugs geführt habe.
Der Kläger beantragt daher (unter wohl versehentlicher Außerachtlassung der mit Schriftsatz vom 28.1.2020 im Blick auf die weitere Nutzung des Fahrzeugs erfolgten geringfügigen Reduzierung des geltend gemachten Hauptsachebetrages),
das am 13.3.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 8 O 364/18 wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.326,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 1.573,85 EUR sowie weiteren Zinsen aus 20.141,04 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 17.1.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Sharan 2.0 TDI mit der FIN ... zu zahlen.
2. Es wird festges...