Entscheidungsstichwort (Thema)
Architekt und Bauunternehmer als Gesamtschuldner
Leitsatz (amtlich)
Mehrere an einem Bauvorhaben beteiligte Unternehmer haften für Mängel als Gesamtschuldner, wenn die ihnen jeweils anzulastenden Versäumnisse in einer Art und Weise zu Tage treten, die dieselben Nachbesserungsmaßnahmen erforderlich machen.
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Urteil vom 13.12.2002; Aktenzeichen 2 O 481/01) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Ellwangen vom 13.12.2002 (2 O 481/01) wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen, mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten, die der Beklagten vollständig zur Last fallen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrags leistet.
Streitwert der Berufung:
Bis zum 15.5.2003 14.737,24 Euro.
Ab dem 15.5.2003 8.421,38 Euro.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die ein Rohbauunternehmen betreibt, aus abgetretenem Recht die Beteiligung an den Kosten für die Sanierung von Rissen im Putz einer Wohnanlage.
Im Auftrag desselben Bauherrn waren sowohl die Beklagte als auch ein Stukkateurbetrieb, dessen Inhaberin später Kommanditistin der Klägerin wurde, an der Erstellung einer Wohnanlage in A. beteiligt. Nach Abschluss der Rohbauarbeiten der Beklagten und nachfolgendem Aufbringen des Putzes durch den Stukkateurbetrieb zeigten sich dort alsbald Risse. Der Bauherr nahm daraufhin die Erbinnen der inzwischen verstorbenen Inhaberin des Stukkateurbetriebs auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten in Anspruch. Der vom Bauherrn angestrengte Prozess endete durch gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Erbinnen verpflichteten, an den Bauherrn auf der Grundlage eines Haftungsanteils von 85 % der erforderlichen Mangelbeseitigungskosten insgesamt 70.000 DM zu bezahlen. Dieser Betrag wurde auch an den Bauherrn bezahlt.
Die Klägerin begehrt nunmehr aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Erstattung eines Teilbetrags dieser Zahlung an den Bauherrn. Sie legt dabei eine Beteiligungsquote der Beklagten von 35 % der Kosten für die Sanierung des Putzes zu Grunde.
Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat eine Mithaftung der Beklagten für die am Putz aufgetretenen Mängel von 20 % angenommen und die Beklagte unter Abweisung der Klage i.Ü. zur Zahlung von 8.421,38 Euro nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Auffassung vertreten, der Inhaberin des an dem Bauvorhaben beteiligten Stukkateurbetriebs habe gegen die Beklagte insoweit ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zugestanden. Dieser Anspruch sei wirksam an die Klägerin abgetreten worden.
Dagegen wendet sich die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung. Sie ist nach wie vor der Auffassung, der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin bereits aus Rechtsgründen nicht zu. Im Übrigen seien die von ihr geschuldeten Arbeiten frei von Mängeln ausgeführt worden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Ellwangen vom 13.12.2002 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Eine zunächst angekündigte Anschlussberufung wurde in der Sitzung vom 15.5.2003 zurückgenommen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Das LG ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin durch wirksame Abtretung (§ 398 BGB) Inhaberin eines Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagte geworden ist. Dieser Anspruch orientiert sich der Höhe nach an einem Anteil von 20 % der für die Sanierung des Putzes erforderlichen Kosten. Der Senat weicht lediglich insoweit von der Begründung der angefochtenen Entscheidung ab, als sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern aus § 426 Abs. 1 BGB ergibt.
1. Die Beklagte kann mit dem auf die vorgetragene Abtretung gerichteten Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin keinen Erfolg haben. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 8.11.2002 im Hinblick auf den bestimmten Verkündungstermin lediglich noch ein Schriftsatzrecht zu den erörterten Themen, nämlich der „Problematik des Gesamtschuldverhältnisses sowie eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag”, eingeräumt. In diesem Verfahrensstadium war daher das erstmalige Bestreiten der von Klägerseite bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.3.2003 vorgetragenen Abtretung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29.11.2002 schon gem. § 296a...