Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 05.08.2021; Aktenzeichen 24 O 11/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05. August 2021, Az. 24 O 11/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das unter 1. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.

Der Kläger erwarb am 26.02.2016 für 38.450,00 EUR ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug ..., in dem ein Dieselmotor des Typs "OM 651", Schadstoffklasse Euro 6, eingebaut war. Der Kilometerstand betrug 8.900 km. Der Kläger finanzierte den Kauf durch ein Darlehen bei der ... Bank AG. Am 20.07.2021 betrug der Kilometerstand 96.298 km.

Die ... Bank AG legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig - und so auch im Fall des Klägers - Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anlage B1, im Folgenden: "AGB") zugrunde, die unter Nr. II - neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs - unter anderem Folgendes zur Leistung von Sicherheiten vorsehen:

"Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-3 ein.

[...]

3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen

Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, die diese Abtretung annimmt:

  • gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes.
  • gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes.
  • gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.
  • gegen die ... AG, ... Leasing GmbH, ... Mitarbeiter-Fahrzeuge Leasing GmbH oder einen Vertreter der ... AG, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die ... AG oder einen Vertreter der ... AG. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.

[...]

6. Rückgabe der Sicherheiten

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2, 3) zurückzuübertragen bzw. Dritte, auf die Sicherungsrechte nach Abschnitt II. Ziff. 5 übertragen sind, zur Rückübertragung zu veranlassen. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet. [...]

[...]"

Zur Verringerung der Stickoxidemissionen wird in dem Fahrzeug ein System zur Abgasrückführung eingesetzt. Dabei wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert (sogenanntes "Thermofenster").

Das Fahrzeug verfügt auch über eine sogenannte "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung", die sich auf den Umfang der Stickoxidemissionen auswirkt.

Der Kläger behauptete in erster Instanz, er habe das Darlehen bei der ... Bank AG abgelöst. Das Fahrzeug schalte im Prüfstand in einen sauberen Modus, während es im Realbetrieb die Abgasreinigung größtenteils vernachlässige. Dies erreiche die Beklagte durch Programmierung einer Funktion "Bit 15" sowie einer Funktion "Slipguard". Außerdem seien u.a. die Funktionen Bit 13 sowie Bit 14 programmiert. Das Fahrzeug erkenne den Prüfstand anhand der Vorkonditionierung des NEFZ, des Ablaufs des Fahrzyklus, des Lenkwinkeleinschlags, anhand hoher Drehzahlen ohne Bewegung des Fahrzeugs und daran, ob Nebenverbraucher, wie die Klimaanlage eingeschaltet seien oder der Prüfstandsmodus durch eine Tastenkombination aktiviert werde. Zudem erfolge die Abgasreinigung im SCR-Katalysator des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf dem Prüfstand unter anderen Bedingungen als im...

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