Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 22 O 334/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12.03.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 25.000 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.

Der Kläger erwarb im Frühjahr 2018 für 27.480,- EUR von einem Dritten ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug XY, in dem ein Dieselmotor des Typs "OM 651", Schadstoffklasse Euro 6, eingebaut war (Bestellung vom 25. April 2018, Anl. K A2). Der Erwerb wurde teilweise von der XY Bank AG finanziert. Diese legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig - und so auch im Fall des Klägers - Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anl. B 2, im Folgenden: "AGB") zugrunde, die unter Ziff. II. - neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs - die Stellung unter anderem folgender Sicherheiten vorsehen.

Dort heißt es:

"Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-3 ein.

(...)

3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen

Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende - gegenwärtige und zukünftige - Ansprüche an den Darlehensgeber ab, die diese Abtretung annimmt:

  • gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes.
  • gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes.
  • gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.
  • gegen die X AG, XY Leasing GmbH, XY Mitarbeiter-Fahrzeuge Leasing GmbH oder einen Vertreter der X AG, gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die X AG oder einen Vertreter der X AG. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.

(...)

6. Rückgabe der Sicherheiten

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2, 3) zurückzuübertragen bzw. Dritte, auf die Sicherungsrechte zu übertragen sind, zur Rückübertragung zu veranlassen. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreiten.

(...)"

Der Kläger trug vor, in seinem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, die im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern würden. Es sei ein sog. Thermofenster verbaut. Das bedeute, dass das Abgasrückführungssystem (AGR-System) außerhalb Temperaturen von 20 bis 30 Grad nur reduziert arbeiten oder schließlich gänzlich abschalten würden. Die Kühlmittelsolltemperaturregelung und die Zufuhr von Harnstofflösung ("Adblue") in den SCR-Katalysator seien nur auf dem Prüfstand aktiv. Der Kläger habe durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden erlitten. Die Beklagte sei ihm deshalb wegen unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger ließ in der Klageschrift noch vortragen, den Kaufpreis aus Eigenmitteln bezahlt zu haben (Bl. 9 d.A.). Dies bestritt die Beklagte in der Klageerwiderung unter Hinweis auf einen Passus in der Bestellung ("Zahlungsbedingung: Abwicklung XY Bank AG"), was der Kläger wiederum zunächst noch als Vermutung ins Blaue hinein zurückweisen ließ (Bl. 198 d.A.), dann allerdings seinen Vortrag ergänzte, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug über ein Darlehen bei der XY Bank finanziert (Bl. 254 d.A.). Zwar weist das in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Darlehensformular eine ... als Darlehensnehmerin aus (Anl. K A 2a), die auch als Halterin in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Anl. K A1) aufgeführt ist, worauf die Beklagte bereits in der Klageerwiderung hinwies (Bl. 142 d.A.). Die Parteien haben aber auf ...

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