Verfahrensgang
LG Rottweil (Urteil vom 17.03.1997; Aktenzeichen 2 O 938/96) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 17.03.1997 wird
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 110.000,– abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Berufungsstreitwert und Beschwer des Beklagten: |
92.000,– DM |
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter der Fa. W. GmbH, über deren Vermögen auf Antrag der IKK F. vom 06.05.1996 am 29.07.1996 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Der Beklagte war bis 13.03.1996 Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Der Kläger nimmt ihn auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von DM 92.000,– aus einem am 04.04.1996 mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Kaufvertrag in Anspruch. Der Beklagte hält dem Ansprüche aus der Vermietung der Geschäftsräume an die Gemeinschuldnerin entgegen, deren Anerkennung der Kläger mit der Begründung ablehnt, es handele sich hierbei um kapitalersetzende Gesellschafterleistungen.
Im einzelnen:
Der Beklagte war mit einem Gesellschaftsanteil in Höhe von DM 48.000,– an der Gemeinschuldnerin, die über ein Stammkapital in Höhe von DM 100.000,– verfügt, beteiligt. Ebenfalls Anteile in Höhe von insgesamt 48.000,– DM wurden von den beiden minderjährigen Söhnen des Beklagten gehalten, die restlichen Anteile in Höhe von 4.000,– DM von E. B., einer seiner Schwestern. Der Geschäftsgegenstand der Gemeinschuldnerin war auf die Einrichtung von Hotels, sonstigen Gastronomiebetrieben und dergl. gerichtet. Ihre Geschäftsräume – zuletzt ca. 2.400 qm – hatte die Gemeinschuldnerin im Anwesen E.str. 8, … P. Dieses Objekt steht im Eigentum des Beklagten. Der Gesamtmietpreis betrug gemäß der letzten Mietvereinbarung vom 20.12.1995 (Bl. 60) bis Februar 1.996 DM 10.500,– netto monatlich, für die Folgezeit war – in Verbindung mit geplanten Mietflächenreduzierungen – eine Miete von 10.360,– DM netto für März bis Juni 1996 vereinbart, anschließend eine solche von DM 8.960,– (Bl. 40 ff. und Bl. 60). Die Kündigungsfrist beträgt gem. § 2 des Vertrags 6 Monate zum Ende eines Kalenderhalbjahres. Für Dezember 1995 besteht ein Mietrückstand von DM 9.000,–, im Jahre 1996 wurde Miete nicht mehr bezahlt.
Aufgrund einer vorläufigen Bilanz vom 15.2.1996 (Anl. zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.9.1997), deren Zahlen dem Beklagten bereits am 12.02.1996 vorlagen, ergab sich für das Geschäftsjahr 1995 bei einem Umsatz von 5.787.579,90 DM ein Verlust von 818.262,55 DM, der zum 31.12.1995 zu einem nicht gedeckten bilanziellen Fehlbetrag von 669.102,52 DM geführt hat. In dieser Bilanz sind u.a. Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten aus Darlehen in Höhe von 712.034,61 DM (in zwei Teilbeträgen von 462.034,61 DM und 250.000,– DM) ausgewiesen, desweiteren eine Darlehensschuld in Höhe von 25.000,– DM gegenüber der weiteren Gesellschafterin B..
Auf der Grundlage dieser Bilanzzahlen führte die Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Beklagten, am 12.2.1996 mit den beiden Hausbanken, der Kreissparkasse F. (Kreditengagement: ca. 350.000,– DM) und der Volksbank P. (Kreditengagement: ca. 1 Mio. DM), Verhandlungen über die Zukunft des Unternehmens. Diese führten jedoch nicht zu einem positiven Ergebnis. u.a. weil der Beklagte die Forderung der Banken ablehnte, der Gemeinschuldnerin – über die bereits gewährten Darlehen sowie zur Absicherung der Bankverbindlichkeiten zur Verfügung gestellte persönliche Sicherheiten hinaus – weitere Mittel zuzuführen oder Sicherheiten zu gewähren. Die Kreissparkasse F. kündigte in der Folge am 29.02.1996 (Bl. 153) eine aufgetretene Kontoüberziehung in Höhe von 49.651,10 DM und forderte deren Rückführung bis 15.03.1996. Für den Fall der Nichtbeachtung des Zahlungsziels kündigte die Kreissparkasse an, auch die übrigen Kredite zu kündigen. Des weiteren zog sie gleichzeitig eine bereits gegebene Kreditzusage über DM 100.000,– zurück. Unter dem 28.02.1996 gab der Beklagte eine Rangrücktrittserklärung hinsichtlich der von ihm der Gemeinschuldnerin gewährten Darlehen ab (Bl. 142).
Vor diesem Hintergrund faßte der Beklagte den Entschluß, die Gesellschaftsanteile zu veräußern und zwar an N. B., L. Der am 05.03.1996 geschlossene notarielle Vertrag wurde jedoch nicht wirksam, da die Mitgesellschafterin B. die erforderliche Zustimmung verweigerte. Am 13.03.1996 veräußerte der Beklagte seine Anteile sodann zu einem Kaufpreis von DM 1,– an Frau B., die gleichzeitig die Anteile der beiden minderjährigen Kinder des Beklagten übernahm und damit Alleingesellschafterin wurde. Gleichzeitig löste sie den Beklagten als Geschäftsführer ab.
Am 02.04.1996 übertrug Frau B. sämtliche Anteile an die von N. B. geführte P. B. mbH i.G. und gab die Geschäftsführung an N. B. ab. Dieser verlegte den Sitz des Unternehmens na...