Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung des Zwischenvermieters von Gewerberaum zur Herstellung eines bauplanmäßigen Zustandes der Mieträume und zur Erneuerung des Bodenbelages bei Ende des Hauptmietvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die von der Zwischenvermieterin im Rahmen eines Bauherrenmodells gegenüber dem Bauherren/Eigentümer eingegangene Verpflichtung, bei Ende des Hauptmietverhältnisses den ursprünglichen Zustand gemäß Bauplan wieder herzustellen, bezieht sich nicht auf bauvertragswidrige Abweichungen des Bauträgers von den Plänen.

2. Bei Geschäftsraummiete gehört die Erneuerung eines Teppichbodens (oder eines sonstigen Bodenbelages) nicht zu den vom Mieter vertraglich übernommenen "Schönheitsreparaturen" (Abweichung OLG Düsseldorf, 1989-02-09, 10 U 96/88, NJW-RR 1989, 663).

 

Normenkette

BGB §§ 535-536

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542083

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