Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 06.04.2005; Aktenzeichen 6 O 32/04) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 14.10.2004 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Summe erbringt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: jeweils 255.645,94 EUR
Tatbestand
I.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche gegenüber der … gegenüber der Beklagten aus einem Bürgschaftsvertrag vom 5.1.1996 geltend. Dabei handelt es sich um eine selbstschuldnerische Ausfallbürgschaft bis 500.000,— DM für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus einem Darlehensvertrag vom 2./3.1.1996.
Der Darlehensvertrag vom 2./3.1.1996 zwischen der … und dem Hauptschuldner (dem Sohn der Beklagten) diente der Finanzierung des Baus einer Produktionshalle. Die Darlehenssumme von 2,5 Millionen DM wurde aus Mitteln des KfW-Mittelstandsprogramms refinanziert. Die Vertragsnummer lautete 393 931 366 (künftig: 366). Abgelöst wurde dieses verbürgte Darlehensverhältnis durch den Darlehensvertrag zwischen der … und dem Hauptschuldner vom 16.4.1999 mit der Vertragsnummer … (künftig: … der bei identischer Darlehenssumme günstigere Konditionen, insbesondere einen geringeren Zinssatz aufweist. Die Klägerin kündigte alle Kreditverhältnisse gegenüber dem Hauptschuldner am 5.6.2000, wobei das Darlehen … unstreitig noch in einer die Bürgschaftssumme mehrfach übersteigenden Höhe valutiert.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit dem am 14.10.2004 verkündeten Urteil der Klagforderung uneingeschränkt stattgegeben und somit die Beklagte verurteilt, 255.645,94 EUR zuzüglich Zinsen an die Klägerin zu bezahlen. Zur Begründung hat das Landgericht wesentlich darauf abgestellt, dass die interne Kreditumschuldung vom 16.4.1990 entgegen der Auffassung der Beklagten keine Novation darstelle, sondern lediglich als Änderung des verbürgten Darlehensvertrags … auszulegen sei, die auch keine die Haftung der Beklagten ausweitenden Bestandteile im Sinne von § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB enthalte.
Gegen dieses der Beklagten am 18.10.2004 zugesteifte Urteil richtet sich die am 18.11.2004 bei Gericht eingegangene und am 20.12.2004 (Montag) mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten.
Die Beklagte wiederholt im wesentlichen ihre Auffassung, dass die Umschuldung des ursprünglich verbürgten Darlehens … ein neues, der Bürgschaft nicht unterfallendes Kreditverhältnis zwischen den Hauptvertragsparteien geschaffen habe. Die Klägerin sei an der Geltendmachung der Bürgschaftsforderung auch deshalb gehindert, weil in die in Händen der Klägerin befindliche Bürgschaftsurkunde nachträglich und einseitig ein Darlehensvertrag mit der Endnummer … zusätzlich eingetragen worden sei.
Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich im Rahmen eines der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gewährten Schriftsatzrechtes, hat die Beklagte weitere Einwände vorgebracht, die sie selbst als neu und bisher, nicht erörtert bezeichnet. Die Beklagte will insoweit darauf abstellen, dass die streitgegenständliche interne Umschuldung bereits vor der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 30.9.1999 (NJW 1990, 3708) erfolgt sei, was dafür spreche, dass die Vertragsparteien von einer Schuldumschaffung ausgegangen seien. Die Beklagte wendet weiter ein, die Klägerin habe den Ausfall als anspruchsbegründendes Merkmal nicht ordnungsgemäß dargelegt, sie sei aufgrund eines nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 20.4.2004 (WM 04, 1386) anzunehmenden stillschweigenden Abtretungsverbots nicht aktivlegitimiert. Schließlich sei mit Ablauf des 31.12.2004 im Hauptschuldnerverhältnis Verjährung eingetreten, da die verbürgte Hauptschuld nicht tituliert sei.
Die Beklagte beantragt:
Das Endurteil des Landgerichts vom 14.10.2004 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin weist zum Verjährungseinwand darauf hin, dass die Zahlungspflicht des Hauptschuldners aus dem Darlehen … bereits durch Vollstreckungsbescheid vom 19.9.2000 in Höhe eines Teilbetrages von 1 Million DM rechtskräftig tituliert worden sei und dass ein weiterer Teilbetrag von 255.645,94 EUR durch Vollstreckungsbescheid vom 6.10.2004 tituliert wurde. Sie erinnert ferner daran, dass der Ausfall schon erstinstanzlich durch Vorlage des Protokolls eines Vollstreckungsversuchs aus dem erstgenannten Titel samt Offenbarungsversicherung des Hauptschuldners vom 18.9.2003 belegt wurde.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Landgericht hat richtig ...