Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungssache. Bürgschaftsforderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufgabe einer Sicherheit im Sinne des § 776 BGB ist nicht nach der abstrakten Sicherungsmöglichkeit dieser Sicherheit (hier: Grundschuld) im Rahmen einer (weiten) Zweckerklärung zu beurteilen, sondern nach ihrem tatsächlichen, bei Übernahme der Bürgschaft bestehenden Sicherungszweck.

2. Die Aufgabe der Sicherheit liegt auch in der Verrechnung eines anstelle der Verwertung erzielten Erlöses auf eine von der Bürgschaft nicht erfasste Verbindlichkeit des Hauptschuldners

 

Beteiligte

Sparkasse

Franz Georg M.

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Aktenzeichen 2 O 573/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 19.10.2000 wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 22.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin:

je 450.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht einen Restbetrag von 450.000,– DM aus einer Höchstbetragsbürgschaft über 600.000,– DM geltend, nachdem ein Teilbetrag von 150.000,– DM bereits tituliert ist (Landgericht Ravensburg, 2 O 682/99; OLG Stuttgart 9 U 176/99).

Die Klägerin gewährte der SSA … GmbH am 06.04.1996 zwei Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs der „Klinik Z.” in Ü… Ab 30.09.1996 war das Darlehen Nr. 6101003942 über 2 Mio. DM in monatlichen Raten von 16.167,– DM, das Darlehen Nr. 6201005540 über 4.500.000,– DM in monatlichen Raten von 33.750,– DM zurückzuzahlen. Die Zahlungen sollten mit Hilfe der Miete von 50.000,– DM monatlich erfolgen, die für das finanzierte Objekt vereinbart war. Den Darlehen liegt die Kreditzusage der Klägerin vom 03.04.1996 zugrunde (Anl. zum Schriftsatz vom 18.01.2001).

Zur Sicherung beider Darlehen wurden zugunsten der Klägerin Grundschulden über insgesamt 6,5 Mio. DM gestellt und im Grundbuch von Ü. sowie von Ü.-N. eingetragen. Für diese Grundschulden hat die SSA … GmbH am 06.04.1996 gegenüber der Klägerin eine „Zweckerklärung für Grundschulden Sicherung der Geschäftsverbindung” abgegeben, wonach die Grundschulden nebst Zinsen und Nebenleistungen zur Sicherheit für „alle bestehenden und künftigen auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen SSA … GmbH” dienen (Anl. zum Schriftsatz vom 19.12.2000).

Als weitere Sicherheit unterzeichnete der Beklagte am 12.04.1996 eine „Betragsmäßig beschränkte Bürgschaft Sicherung der Geschäftsverbindung” bis zum Betrag von 600.000,– DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Klägerin gegen den Hauptschuldner, die SSA … GmbH (Anl. K 2). Die Bürgschaft war befristet bis 30.04.1998. Ihr war eine von der Klägerin erstellte Anlage beigefügt, wonach eine Klinik C. GmbH i. Gr. das Objekt von der SSA … GmbH mieten wird und wonach der Beklagte „als Sicherheit für die Erbringung des Mietzinses” gegenüber der Klägerin „gemäß Bürgschaftserklärung die selbstschuldnerische Bürgschaft” übernimmt. Weiter ist bestimmt, daß Tilgungen auf die Darlehen über 6,5 Mio. DM in gleichem Umfang auf die Bürgschaft angerechnet werden.

Zu einem späteren Zeitpunkt begründete die SSA … GmbH bei der Klägerin weitere Verbindlichkeiten, zumindest auf dem Geschäftsgirokonto Nr. 1045053, die durch weitere Grundschulden auf den genannten Grundstücken über insgesamt 2,3 Mio. gesichert wurden. Die ursprüngliche Zweckerklärung für die Grundschulden wurde durch diejenige vom 29.04.1997/02.05.1997 (Anl. K 9) ersetzt. Durch Vertrag vom 13.04.1996 hat die SSA … GmbH das Objekt mit Wirkung ab 01.04.1996 an die Klinik C. zu einer monatlichen Miete von 50.000,– DM vermietet. In dem vom Beklagten verbürgten Zeitraum vom 01.04.1996 bis 30.04.1998 flossen der Klägerin anstelle der aufgrund des Mietvertrages geschuldeten 1,25 Mio. DM nur 350.000,– DM Miete zu.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 27.10.1997 die Kündigung der Kontoüberziehung des Girokontos, da die Pachtzahlungen nicht eingegangen seien; gleichzeitig forderte sie die Hauptschuldnerin zur Rückzahlung der Kontoüberziehung und der beiden Darlehen vom 06.04.1996 auf. Den Beklagten informierte sie hierüber mit Schreiben vom 03.11.1997. Die SSA … GmbH stellte am 30.12.1997 Konkursantrag. Das Konkursverfahren wurde eröffnet. Hierauf kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 26.01.1998 die gesamte Geschäftsverbindung fristlos (Anl. K 4) und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 22.04.1998 (Anl. K 5) und vom 21.09.1998 zur Zahlung der Bürgschaftssumme auf. Im Zeitpunkt der Kündigung hatten die beiden Darlehensverträge einen Stand von 6.417.281,45 DM, das Geschäftsgirokonto einen Sollstand von 5.104.807,28 DM.

Der Konkursverwalter veräußerte die Klinikgrundstücke und zahlte Mitte/Ende 1999 den Erlös von 7,7 Mio. DM an die Klägerin, damit diese ...

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