Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälschung technischer Aufzeichnungen
Verfahrensgang
AG Sigmaringen (Urteil vom 10.03.1999; Aktenzeichen 3 Ds 188/98) |
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 10. März 1999 wird als unbegründet
verworfen,
jedoch wird die Urteilsformel des Amtsgerichts wie folgt gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen nicht ordnungsgemäßen Verwendens von Schaublättern zu der Geldbuße von 200,00 DM verurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Die Liste der angewendeten Vorschriften wird wie folgt neu gefaßt: §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FPersG, 10 Nr. 3 a FPersV, Art. 15 Abs. 2, Unterabs. 1, Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85.
Tatbestand
I.
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, er habe sich der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB) schuldig gemacht. Ihre hierzu mit der zugelassenen Anklage gegebene Tatschilderung entspricht den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts, das den Angeklagten indes nicht wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB verurteilt hat, sondern wegen „einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift der VO (EWG) Nr. 3821/85 über das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgeräts” gem. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FPersG, 10 Nr. 3 b FPersV, Art. 13, 15 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3821/85 zu der Geldbuße von 200,00 DM. Gegen dieses Urteil des Amtsgerichts wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision; sie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten entsprechend dem Anklagevorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB.
Das Amtsgericht hat folgende Urteilsfeststellungen getroffen:
„Am 13. April 1998 gegen 22.00 Uhr verließ der Angeklagte im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit als Fernfahrer für die Firma R. den Ort C., ein kleines Dorf in der Nähe von Z., gegen 22.00 Uhr als alleiniger Fahrer des Lastzugs mit Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen … und …. Vor Fahrtantritt legte er ein auf den 13.04.1998 datiertes und mit seinem Namen als Fahrer versehenes Fahrtenschreiberschaublatt auf Position 1 (Fahrer) des EG-Kontrollgerätes, während er eine zweite Scheibe auf Position 2 (Beifahrer) legte, die ebenfalls mit seinem Namen versehen war. Einen Beifahrer hatte der Angeklagte während dieser gesamten Fahrt nicht. Nachdem der Angeklagte im Bereich von N. eine Pause eingelegt hatte, fuhr er gegen 04.30 Uhr mit seinem Lastzug weiter und tauschte dann in der Nähe von E. um 06.35 Uhr die beiden Fahrtenschreiberschaublätter aus. Dazu entnahm er das Fahrtenschreiberschaublatt, datiert auf 13.04.1998 und mit seinem Namen versehen, von Position 1 und legte dieses nun auf Position 2 (Beifahrer) des EG-Kontrollgerätes. Das zunächst dort befindliche, ebenfalls seinen Namen tragende Schaublatt datierte er nun auf den 14.04.1998, worauf er es anschließend auf Position 1 (Fahrer) des EG-Kontrollgerätes seines Lastzuges einlegte. Hatte also das EG-Kontrollgerät zunächst auf dem auf 13.04.1998 datierten Schaublatt die Fahrtgeschwindigkeit und Fahrtdauer des Angeklagten von C. bis im Bereich von E. aufgezeichnet, während es auf dem weiteren Schaublatt für den tatsächlich nicht vorhandenen „Beifahrer” bis dahin eine Ruhezeit registriert hatte, zeichnete es von nun an auf dem auf 14.04.1998 datierten Schaublatt die Fahrtgeschwindigkeit und Fahrtdauer auf, während nun auf der anderen Scheibe, datiert vom 13.04.1998, eine Ruhezeit festgehalten wurde. Gegen 10.30 Uhr wurde der Lastzug des Angeklagten auf einem Parkplatz der B 311 auf der Gemarkung der Gemeinde K. in Fahrtrichtung M. von der Polizei angehalten. Der Angeklagte legte dabei der Polizei zunächst nur die auf Position 1 (Fahrer) des EG-Kontrollgerätes befindliche Scheibe, die vom 14.04.1998 datierte, vor. Erst auf deren Verlangen händigte er auch das auf Position 2 befindliche Fahrtenschreiberschaublatt, datiert vom 13.04.1998, aus. Dies tat er, um die Polizeibeamten dahingehend irrezuführen, daß er die gesamte Zeit über mit der sich bei der Kontrolle auf Position 1 befindlichen Scheibe, datiert vom 14.04.1998, unterwegs gewesen sei.”
Entscheidungsgründe
II.
Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg; es führt lediglich zu einer Änderung der Fassung der Urteilsformel des Amtsgerichts.
Das festgestellte Verhalten des Angeklagten genügt nicht den Tatbestandserfordernissen einer Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB. Freilich sind die Aufzeichnungen eines solchen Fahrtenschreibers auf den eingelegten Schaublättern technische Aufzeichnungen im Sinne von § 268 Abs. 2 StGB (BGHSt 40, 26; KG, VRS 57, 121; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 268 RNr. 3). Indes wurden durch das festgestellte Austauschen der beiden Schaublätter keine „unechten” technische...