Leitsatz (amtlich)
1. Die Bewerbung einer Preisreduzierung durch einen Lebensmittel-Discounter im Internet unter der Bezeichnung "billiger" verstößt, dann gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG, wenn die Reduzierung bereits im Zeitpunkt der Werbung als eine befristete geplant ist und die Befristung weniger als 1 Monat beträgt.
2. Die in einem solchen Fall notwendige Information über die Befristung wird nicht hinreichend dadurch erbracht, dass in einer weiteren Internetseite zwar auf die Befristung hingewiesen wird, auf diesen Hinweis aber nicht deutlich in der die Preisreduzierung mitteilenden Seite aufmerksam gemacht wird.
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen 23 O 50/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen des LG Heilbronn vom 13.7.2006 geändert.
2.a) Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes auf ihrer Internet-Seite für Produkte mit dem Slogan "billiger" mit prozentualen Preisreduzierungen zu werben, wenn darin über den bereits feststehenden Tag des Endes der Preisreduzierungen der Verbraucher nicht informiert wird, z.B. für Alpenvollmilch-Schokolade und Kamillentee auf der nachfolgend abgebildeten Internet-Seite der Beklagten vom 1.2.2006:
Die im Original wiedergegebenen Abbildungen enthalten folgenden Text:
Alpenvollmilchschokolade
28 % billiger
(alter Preis durchgestrichen)
ab 30.1., 25 Kamillentee
25 % billiger
(alter Preis durchgestrichen)
ab 30.1., 29 ' sofern der Zeitraum der angekündigten Preisreduzierungen unter einem Monat liegt und der Verbraucher hierüber erst durch Anklicken einer nachgeschalteten Internet-Seite der Beklagten informiert wird, wie dies in den von der Klägerin vorgelegten Internet-Seiten der Beklagten, Anlage K 3 bis K 5, Anlagen zu K 7 und Anlage BK 1 bis BK 4 geschieht.
b) Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die sich aus Ziff. 2a ergebende Verfügung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
c) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 189 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 5.4.2006 zu bezahlen.
d) Im Übrigen wird die Klage unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 40.000 EUR.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie hat der Sache nach teilweise Erfolg.
A. Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zusammenfassend:
Die Klägerin beanstandet die Art der Werbung der Beklagten im Internet für verbilligte Produkte, weil diese nicht zusammen mit der Produktinformation zugleich den Zeitpunkt des feststehenden Endes der Preisreduzierungsaktion mitteile.
Die Beklagte hatte am 1.2.2006 in ihrem Internet-Auftritt www...de (K 1) als eine Unterseite die Rubrik "billiger" geschaltet (K 2). Rief man diese Seite auf, wurden dort mehrere Artikel gleichartig präsentiert (K 3), wie beispielhaft:
Die im Original wiedergegebenen Ablichtungen enthalten folgenden Text
Alpenvollmilchschokolade
28 % billiger
(alter Preis durchgestrichen)
ab 30.1., 25
Cola/Cola Light
25 % billiger
(alter Preis durchgestrichen)
ab 26.1., 29
3-Teller-Suppen
34 % billiger
(alter Preis durchgestrichen)
ab 26.1., 19
Auf einen Link für weitere Informationen auf einer zweiten Produktinformationsseite ist nicht ausdrücklich hingewiesen. Klickt man jedoch die jeweilige Abbildung selbst an, so wird eine weitere Seite geöffnet, auf der sich zu den beispielhaft angeführten Produkten die Ergänzung findet (vgl. auch Bl. 71):
Alpenvollmilch-Schokolade ...
Gültig bis 11.2.2006
Cola ...
Gültig bis 4.2.2006
3-Teller-Suppen ...
Gültig bis 4.2.2006
Danach bestand die Preisreduzierung 17 oder auch nur 10 Tage.
Die Klägerin hat in dieser werblichen Präsentation einen Verstoß gegen § 4 Nr. 4 und § 5 Abs. 2 UWG gesehen.
Entscheidend sei für den angesprochenen Verkehr die erste Produktinformationsseite. Sie scheine alle maßgeblichen Produktinformationen zu enthalten und erwecke so den Eindruck der Vollständigkeit, zumal auf einen Link nicht ersichtlich verwiesen werde. Dieser als Vollinformation zu erachtenden Produktinformation entnehme der maßgebliche Verkehr eine unbefristete Preisreduzierung, welche einen längeren Zeitraum Gültigkeit besitze. Dass die Aktion planmäßig aber schon nach teilweise 10 oder 17 Tagen ihr Ende finde, sei erwartungswidrig, damit nicht nur irreführend gem. § 5 Abs. 2 UWG, sondern auch unlauter gem. § 4 Nr. 4 UWG, da die erforderliche Information, wann das bereits feststehende Ende der Preisermäßigung Platz greife, dem Verbraucher ...