Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 1 KfH O 10/58) |
Tenor
… des LG Stuttgart wird zurückgewiesen
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.600,– DM.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Handelsvertreterin und arbeitet im Raume Bremen für grössere Firmen der Getränkeindustrie. Die Beklagte stellt Würfelzuckerverpackungen zur Verwendung in Cafés, Gaststätten und Kantinen her und beliefert mit Hilfe von etwa einhundert Vertretern Käufer in der ganzen Bundesrepublik. Seit 1952 ist die Klägerin für die Beklagte tätig, ohne dass es zum Abschluss eines schriftlichen Vertretervertrags gekommen wäre. Die Klägerin hatte nämlich ein Vertragsangebot der Beklagten vom 11.11.1952 im Hinblick auf einige ihr nicht zusagende Bestimmungen abgelehnt. Die Klägerin erhielt für die Vermittlung von Kaufabschlüssen zunächst eine Provision in Höhe von DM 2,40 für einen 25 Kilogramm-Originalkarton „Hellma-Zuckerwürfel”, beim Bezug durch den Grosshändler lediglich DM 1.– für den Karton. Die Klägerin empfand diese Provisionssätze, obwohl die Beklagte Unkosten wie Porti, Telefonate usw. übernahm, als zu niedrig, zumal sie die Beklagte im Raume Bremen erst neu einzuführen hatte. Als die Beklagte dann noch in ihrer mit der Klägerin geführten Korrespondenz nach dem Empfinden des Inhabers der Klägerin die einem Geschäftspartner schuldige Achtung und Wertschätzung vermissen liess, kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis durch Schreiben vom 14.12.1956 auf das Jahresende (Mappe 42, Anl. 31). Die Beklagte vertrat in der Beantwortung dieses Kündigungsschreibens die Ansicht, die Frage des im Briefverkehr gebrauchten Tones lasse sich bestimmt in einer persönlichen Aussprache klären. In der am 30.1.1957 zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem Verkaufsleiter der Beklagten Willi W. stattgefundenen Besprechung zeigte sich der Inhaber der Klägerin geneigt, das Vertragsverhältnis fortzusetzen in einem Schreiben vom gleichen Tage teilte die Klägerin der Beklagten mit (Mappe 42, Anl. 23), wenn die Parteien wieder zu sammenkommen wollten, dann müsse die Frage der Provision mit Wirkung vom 1.1.1957 einer Revision unterzogen werden. Durch Schreiben vom 8.2.1957 (Mappe 42 – Anlage 22) stimmte die Beklagte einem Provisionssatz von 5 % aus dem Gesamtumsatz ab 1.2.1957 zu, erklärte dabei aber, dass ihr sonst keine weiteren Unkosten für Porti, Telefonate usw. entstehen dürften. In ihrer Antwort vom 11.2.1957 (Mappe 42 – Anlage 21) bestand die Klägerin auf ihrer Forderung, die neuen Provisionssätze müssten ab 1.1.1957 bezahlt werden, erklärte sich bereit, die Portokosten zu übernehmen, nicht aber die Kosten für Telefonate. Die Beklagte brachte in ihrem Schreiben vom 16.2.1957 (Mappe 42 – Anlage 20) ihr Einverständnis zur neuen Provisionsregelung ab 1.1.1957 zum Ausdruck. Unstimmigkeiten über die Frage des Auslagenersatzes, über die Bearbeitung von Kunden und über eine Provisionsherabsetzung in einem Einzelfall führte zu einer regen Korrespondenz. In einem Schreiben vom 30.10.1957 kündigte die Beklagte (Mappe 42 – Anlage 4) den auf 7.11.1957 geplanten Besuch ihres Juniorchefs Günther H. und ihres Verkaufsleiter W. in Bremen an. Der Inhaber der Klägerin telegrafierte zurück, er sei zu dieser Zeit nicht da. Der Verkaufsleiter W. führte deshalb die auf 7.11.1957 vorgesehenen Kundenbesuchen allein mit dem Angestellten der Klägerin, T., durch.
Am 12.11.1957 trafen dann Günther H. und Willi W. von der Beklagten und der Inhaber der Klägerin in Bremen zusammen. Bei dieser Aussprache stiessen die gegensätzlichen Meinungen der Parteien aufeinander, sodass die Beteiligten erregt/zum Teil laut wurden. Die Besprechung verlief, ohne dass eine sachliche Erörterung möglich gewesen wäre, ergebnislos. Die Beklagte liess daraufhin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 28.11.1957 (Bogen 36 – Anlage 10) fristlos kündigen. Sie forderte in diesem Schreiben die Klägerin auf, ab sofort jede weitere Vertretertätigkeit einzustellen. Rechtsanwalt H. aus Bremen widersprach im Namen der Klägerin durch Schreiben vom 7.12.1957 (Bogen 36 – Anlage 12) der fristlosen Kündigung und meldete Schadensersatzansprüche der Klägerin an. Die Beklagte antwortete hierauf nicht.
Bis zum 30.11.1957 hatte die Klägerin folgende Provisionen verdient (Bl. 95):
im |
Jahre |
1953 |
DM |
422,30 |
'' |
'' |
1954 |
DM |
410.91 |
'' |
'' |
1955 |
DM |
697.97 |
'' |
'' |
1956 |
DM |
1.297.36 |
'' |
'' |
1957 |
DM |
2.402.86 |
|
|
|
DM |
5.231.40 |
Dieser Betrag wurde von der Beklagten auch bezahlt. Die Eigenart der Branche bringt es – wie unstreitig ist – mit sich, dass die Kunden in aller Regel einen Kaufvertrag über eine grössere Menge Zucker abschliessen, dass aber die Lieferung nicht auf einmal erfolgt, sondern in mehreren Teilmengen je nach Abruf durch die Kunden.
Die Ausführung eines Kaufvertrags kann sich auf diese Weise über mehrere Wochen, Monate ...