Verfahrensgang
LG Ulm (Urteil vom 26.10.1990; Aktenzeichen 3 O 401/90) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 26.10.1990 (3 O 401/90) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000,– DM nebst 11 % Zinsen hieraus seit 17.08.1990 zu bezahlen. Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens, gleichzeitig Beschwer der Beklagten: |
6.000,– DM. |
Tatbestand
Der Kläger hat gegen den Streitverkündeten … aufgrund von zahnärztlichen Leistungen einen titulierten Anspruch (Hauptforderung von über 10.000,– DM + Zinsen und Kosten). Der Kläger erwirkte, nachdem er der Beklagten am 18.05.1990 ein vorläufiges Zahlungsverbot hatte zustellen lassen, am 05.06.1990 einen der Beklagten am 07.06.1990 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts … (Bl. 17/18), durch den der angebliche Anspruch von … gegen die Beklagte auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde.
Der Streitverkündete … war für die Beklagte in deren Steuerberaterpraxis von Mitte April 1990 bis 19.06.1990 tätig, wobei über die rechtliche Einordnung des Mitarbeiterverhältnisses (Arbeitsvertrag oder selbständiger Dienstvertrag) Streit besteht. Die Beklagte und Herr … waren aufgrund einer Zeitungsanzeige des letzteren Anfang April 1990 in Verbindung getreten. Herr … stellte sich der Beklagten als Diplom-Kaufmann und Steuerfachgehilfe vor. Es wurde vereinbart, daß er als freier Mitarbeiter für einen Stundensatz von 43,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer tätig werden sollte. Arbeitszeit und Arbeitsumfang waren ihm freigestellt. Es wurde weder eine Urlaubsregelung getroffen, noch sollte er Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Falle der Krankheit haben. Die Beklagte übergab ihm die zu überarbeitenden Unterlagen, die er in freier Zeiteinteilung in einem Büroraum der Kanzlei der Beklagten bearbeitete. Seine Tätigkeit bestand im wesentlichen in der Fertigung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen. Die Beklagte bezahlte an Herrn … die von diesem für April 1990 geforderte Vergütung. Dessen Honorarabrechnungen vom 04.06.1990 und 30.06.1990 (Bl. 45 und Bl. 46) für Mai 1990 in Höhe von 7.353,– DM und für Juni 1990 in Höhe von 3.382,38 DM (jeweils incl. Mehrwertsteuer) stehen mit Ausnahme eines hierauf geleisteten Vorschusses in Höhe von 500,– DM noch offen.
Der Kläger, der mit Schreiben vom 10.08.1990 (Bl. 24/25) die Beklagte vergeblich zur Zahlung bis 17.08.1990 aufgefordert hatte, hat mit der Klage zuletzt aus gepfändetem Recht eine Teilforderung in Höhe von 6.000,– DM nebst 11 % Zinsen seit 18.05.1990 gefordert.
Er hat hierzu vorgetragen, für die Klage sei die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (Landgericht) und nicht des Arbeitsgerichts gegeben, weil die gepfändete Forderung nicht aus einem Arbeitsverhältnis, sondern aus einem selbständigen Dienstvertrag herrühre. Das Vertragsverhältnis der Beklagten zu Herrn … sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 5 StBerG nach § 134 BGB nichtig, da Herr … nach außen zu den Kunden der Beklagten nicht in Erscheinung getreten sei und seine Tätigkeit gleich einem Steuerfachgehilfen ausgeübt habe. Jedenfalls stünden Herrn … gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Ansprüche zu.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im wesentlichen geltend gemacht:
Sei der Streitverkündete … als Arbeitnehmer beschäftigt worden, sei die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben. Sei er als selbständiger Dienstnehmer tätig geworden, sei das Vertragsverhältnis wegen Ausübung unerlaubter Steuerberatertätigkeit nach §§ 5 StBerG, 134 BGB nichtig. Auch ein Bereicherungsanspruch des Streitverkündeten gegen die Beklagte bestehe gem. § 817 S. 2 BGB nicht. Im übrigen sei die Beklagte entreichert, weil sie, um ihrer Sorgfaltspflicht gegenüber ihren Mandanten zu genügen gehalten sei, sämtliche Arbeiten des Herrn … vollständig nachzukontrollieren. Es seien auch bereits konkrete Mängel festgestellt worden.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 26.10.1990, auf das verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß zwischen der Beklagten und dem Streitverkündeten … ein selbständiger Dienstvertrag zustandegekommen sei, der wegen Verstoßes gegen § 5 StBerG nach § 134 BGB nichtig sei, so daß ein Vergütungsanspruch nicht entstanden sei. Einen Bereicherungsanspruch von … gegen die Beklagte stehe § 817 S. 2 BGB entgegen, da diesem die Verbotswidrigkeit seiner Tätigkeit bekannt gewesen sei. Billigkeitsgründe stünden einer Anwendung von § 817 S. 2 BGB nicht entgegen.
Der Kläger, dem das landgerichtliche Urteil am 31.10.1990 zugestellt worden ist, verfolgt mit seiner am 02.11.1990 eingegangenen und am 20.12.1990 innerhalb verlängerter Frist begründeten Berufung den erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag weiter und macht im wesentlichen geltend:
Das Landgericht h...