Verfahrensgang
LG Stuttgart (Teilurteil vom 25.02.1994; Aktenzeichen 9 O 530/93) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 2 wird das Grund- und Teil-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.02.1994 – 9 O 530/93 –
abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten Ziff. 2 im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 8.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte Ziff. 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerinnen: |
DM 73.000,00 |
Tatbestand
Mit der Klage verlangen die Miteigentümer des Grundstücks … straße … in … Ersatz der Kosten, die sie bislang aufwenden mußten, um das mit Kohlenwasserstoffen (CKW) kontaminierte Grundstück zu sanieren. Sie begehren ferner die Feststellung, daß die Beklagten zum Ersatz weiter anfallender Sanierungskosten verpflichtet sind.
I.
Die Kläger sind Rechtsnachfolger des am 03.01.1974 verstorbenen … M., der mit Mietvertrag vom 22.06.1957 (Bl. 16 d. A.) das fragliche Grundstück an die Beklagte Ziff. 1 und deren – am 24.08.1984 verstorbenen – Ehemann … F. – vermietet hat.
Unter Ziff. 9 des Mietvertrages war folgendes geregelt:
„Die Mieter sind berechtigt, einen Dritten an ihrem Geschäftsbetrieb, nämlich einem Großhandel in chemisch-technischen Produkten, zu beteiligen, und zwar in beliebiger Rechtsform. Sie bleiben aber nach wie vor die alleinigen Mieter”.
Die Eheleute F. betrieben auf dem angemieteten Grundstück einen Handel mit chemisch-technischen Produkten und später auch die Herstellung derartiger Produkte. Zunächst wurde die Fa. in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft geführt. Später erfolgte eine Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft mit dem Ehemann der Beklagten Ziff. 1 als Komplementär und schließlich wurde ein Dritter, … D., in die Kommanditgesellschaft als Komplementär aufgenommen. Die Beklagte Ziff. 1 schied aus der KG aus und – nach dem Tod ihres Ehemannes – wurde die KG von … D. als Einzelfirma fortgeführt. Dieser veräußerte die Firma dann an die Beklagte Ziff. 2, die bis zur Rückgabe des Grundstücks am 31.01.1991 die Firma in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG fortführte.
Wegen der Einzelheiten der zeitlichen Abläufe und Änderung der Rechtsform der Firma wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
1.
Am 10.01.1985 erging gegenüber der … F. KG, die damals von … D. als Einzelfirma geführt wurde, ein Bescheid zur Durchführung von Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf eine aufgetretene Kontaminierung des Firmengrundstücks (Bl. 30 d. A.). Der Bescheid wurde aber von der Stadt Stuttgart nicht vollzogen und … D. nicht in Anspruch genommen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß er in Vermögensverfall geraten war.
2.
Am 09.01.1989 erließ das Amt für Umweltschutz der Stadt … eine Verfügung gegen die Kläger als Zustandsstörer (Grundstückseigentümer) durch die Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen angeordnet wurden. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen wurde ausgesprochen (Bl. 36/43 d. A.). Die Kläger Ziff. 1, 4 u. 5 legten mit Schriftsatz vom 31.01.1989 hiergegen Widerspruch ein.
Mit Verfügung vom 26.06.1991 wurde gegenüber den Klägern die Ersatzvornahme für die noch ausstehenden Maßnahmen festgesetzt.
Mit weiterer Verfügung wurde gegenüber den Klägerin Ziff. 1, 4 u. 5 nochmals die Ersatz vornahme angeordnet. Auch hiergegen wurde von der Klägerseite Widerspruch eingelegt.
Das Regierungspräsidium … hat die Widersprüche durch Bescheid vom 31.08.1993 zurückgewiesen.
Die Kläger haben gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (AZ 18 K 3069/93).
3.
Mit Schreiben vom 25.05.1988 kündigten die Kläger gegenüber der Beklagten Ziff. 1 das Mietsverhältnis, über das Betriebsgrundstück zum 30.11.1988 (Bl. 23 d. A.). In der Folgezeit wurde der Gebrauch des Grundstücks durch den Geschäftsbetrieb der Beklagten Ziff. 2 fortgesetzt.
Als Reaktion auf die Kündigung ließ die Beklagte Ziff. 1 mit Schreiben vom 21.06.1988 (Bl. 86) den Klägern mitteilen, daß sie an der Gesellschaft nicht mehr beteiligt sei und sie der Auffassung sei, daß die Gesellschaft im Wege der Rechtsnachfolge Mieterin des Grundstücks geworden sei. Im übrigen habe sie keinerlei Einfluß auf das Mietverhältnis und die Besitzverhältnisse, so daß sie auch nicht rechtlich in der Lage sei, den Räumungsanspruch zu erfüllen.
Hierauf antworteten die Kläger mit Schreiben vom 05.12.1988 wie folgt:
„… in vorbezeichnender Angelegenheit haben wir zunächst die Ansprüche unserer Mandanten gegen ihre Mandantin zurückgestellt. Unsere Mandanten betrachten es als vordringliches Problem die derzeit auf dem Betriebsgrundstück unberechtigterweise tätige F. GmbH & Co. KG vom Grundstück zu räumen …”
Mit der am 04.02.1989 beim Landgericht Stuttgart erhobenen Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 (AZ 7 O 153/89) begehrten die Kläger die Räumung des Betriebsgrundstücks und die Zahlung einer Nutzungsentschädi...