Verfahrensgang
LG Heilbronn (Entscheidung vom 20.10.2008; Aktenzeichen 5 O 516/06 Li-K) |
Tenor
1.
Aufgrund der Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 20. Oktober 2008 wie folgt
geändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr und ihrem Ehemann Nxxx Sxxx sowohl gemeinsam als auch einzeln durch die fehlerhafte Beratung der Beklagten im Zusammenhang mit dem notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrag vom 25. Oktober 2000 entstanden ist und noch entstehen wird, insbesondere den Schaden durch Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Gewerbesteuer und Zinsen zur Gewerbesteuer.
2.
Die Klägerin hat von den Gerichtskosten in erster Instanz 1.035,00 EUR und von ihren außergerichtlichen Kosten in erster Instanz 1.581,00 EUR zu tragen. Die übrigen Kosten in erster Instanz haben die Beklagten zu tragen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und die Beklagten können die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 550.000 EUR
Gründe
A
Die Klägerin nimmt im Wege der Feststellungsklage aus eigenem und von ihrem Ehemann Nxxx :Sxxx abgetretenem Recht die beiden Beklagten, die ehemals Gesellschafter einer von ihnen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Steuerberaterkanzlei waren, wegen Schlechterfüllung des mit der Steuerberaterkanzlei bestehenden Steuerberatungsvertrags auf Schadensersatz in Anspruch.
1.
Die Klägerin und ihr Ehemann Nxxx Sxxx waren bis Oktober 2000 Gesellschafter der von ihnen 1976 gegründeten Pxxx -Ixxx Wxxx GmbH - künftig: Pxxx -Ixxx GmbH - (Stammkapital: 50.000 DM), und zwar die Klägerin zu 10% und ihr Ehemann zu 90%. Der Ehemann der Klägerin, der Geschäftsführer der Pxxx -Ixxx GmbH war und noch ist, war Inhaber des am 29. September 1978 angemeldeten Patents Nr. DE 28 42 407 (Vorrichtung zur Oberflächenbehandlung von Werkstücken durch Entladung ionisierter Gase und Verfahren zum Betrieb der Vorrichtung), dessen Nutzung er durch Lizenzvertrag vom 3. Dezember 1987 (Anl. B 1 n. Bl. 44) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich der Fa. Pxxx -Ixxx GmbH gestattete. Am 30. September 1997 erlosch das Patent mangels Zahlung der Jahresgebühr. Die Pxxx -Ixxx GmbH entrichtete jedoch weiterhin das Lizenzentgelt für die Verwertung der Erfindung an den Ehemann der Klägerin.
Nach Durchführung einer Außenprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 stellte das Finanzamt Lxxx in dem Bericht vom 24. März 2000 (Anl. K 3) fest, dass eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Ehemanns der Klägerin und der Pxxx -Ixxx GmbH wegen der Lizenzüberlassung besteht.
Am 25. Oktober 2000 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit dem gemeinsamen Sohn Axxx Sxxx einen notariell beurkundeten Übertragungsvertrag (Anl. K 4), durch den die Klägerin ihren Geschäftsanteil von 5.000 DM und ihr Ehemann seinen Geschäftsanteil von 20.500 DM an der Pxxx -Ixxx GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkweise dem Sohn übertrugen. Der Beklagte Ziff. 1, der im Jahr 1998 mit dem Beklagten Ziff. 2 zum Betrieb der vom Beklagten Ziff. 1 bisher geführten Steuerberaterkanzlei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet hatte, erörterte im Sommer 2000 mit dem Ehemann der Klägerin die beabsichtigte Mehrheitsbeteiligung des Sohns Axxx Sxxx an der Pxxx -Ixxx GmbH. Streitig ist, ob er dabei darauf hinwies, dass die beabsichtigte Mehrheitsbeteiligung des Sohns zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung und zu einer hohen Steuerlast führen werde.
Nach der für die Jahre 1998 bis 2000 durchgeführten Außenprüfung bei den Eheleuten und der Pxxx -Ixxx GmbH stellte das Finanzamt Lxxx in dem Bericht vom 10. Dezember 2002 (Anl. K 5) fest, dass im Hinblick auf die Verwertung der Erfindung zwischen der Einzelfirma Nxxx Sxxx und der Pxxx -Ixxx GmbH eine Betriebsaufspaltung bestand, diese durch den Übertragungsvertrag beendet wurde und in der Übertragung des Geschäftsanteils von 20.500 DM durch den Ehemann der Klägerin eine Entnahme zu sehen ist. Die Feststellungen durch die Außenprüfung führten zu dem (in der Folgezeit geänderten) Einkommenssteuerbescheid 2000 des Finanzamtes Bxxx -Bxxx vom 15. Januar 2004 (Anl. K 6) und zu dem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes Bxxx-Bxxx vom 12. Februar 2004 (Anl. K 8). Die gegen diese Bescheide von der Klägerin und ihrem Ehemann eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg; mit der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2008 (Anl. K 26 u. 27) setzte das Finanzamt Bxxx -Bxxx für 2000 die Einkommenssteuer, Zinsen, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag neu fest. Über die hiergegen erhobe...