Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Auskunftsverpflichtung gemäß § 1605 BGB
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht keine Verpflichtung zur Vorlage des Arbeitsvertrages als Beleg für die Auskünfte über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Normenkette
BGB § 1361 Abs. 4 S. 4, § 1605
Verfahrensgang
AG Ludwigsburg (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen 1 F 590/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des AG - Familiengericht - Ludwigsburg vom 12.2.2009 (1 F 590/08) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 601 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten in der Auskunftsstufe über Trennungsunterhalt für die Klägerin.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG den Beklagten - soweit die Hauptsache nicht schon übereinstimmend für erledigt erklärt worden war - verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit für die Zeit vom 1.5.2008 bis 31.12.2008 und über diesbezüglich selbstgetragene Aufwendungen für die soziale Sicherung durch ein systematisch geordnetes Verzeichnis zu geben und diese Auskünfte durch detaillierte Lohn-, Gehalts- oder Bezügeabrechnungen, durch Abrechnungen über Spesen und andere Nebenleistungen und, soweit betroffen, über Provisionsabrechnungen zu belegen. Den Antrag auf Vorlage des Arbeitsvertrags hat das AG abgewiesen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend ist festzustellen, dass der Tätigkeits- und Verantwortungsbereich des Beklagten ab Frühjahr 2008 eine Erweiterung erfahren hat. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren Ausdrucke der Internetseite ... vorgelegt. Der Beklagte hat die Kopie der Erklärung seines Arbeitgebers ggü. dem Finanzamt zum Einkommen des Beklagten vorgelegt.
Gegen die insoweit erfolgte Klagabweisung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Zur Begründung trägt sie vor, die Vorlage des Arbeitsvertrags sei erforderlich, weil sich nur daraus alle Vergütungsbestandteile ergäben. Sie verweist auf Informationen auf der Internetseite des Arbeitgebers des Beklagten zur Vergütung der Führungskräfte. Daraus ergebe sich, dass Belegschaftsaktien und variable Gehaltsbestandteile, die sich am Unternehmensergebnis orientierten, 30 % der Vergütung ausmachten (...). Diese seien aus den Gehaltsmitteilungen nicht ersichtlich, schon deshalb nicht, weil Belegschaftsaktien nach italienischem Steuerrecht bis zu einem Betrag von 2.065,83 EUR nicht steuerpflichtig seien. Außerdem sei nicht auszuschließen, dass der Erweiterung der geschäftlichen Verantwortung des Beklagten zeitlich später auch eine Anhebung der Vergütung folge, was ebenfalls arbeitsvertraglich vereinbart sein könne. Auch gäben die Gehaltsmitteilungen nicht den vollen Wert der vom Beklagten bezogenen Essensmarken wieder. Früher sei sie regelmäßig damit Lebensmittel einkaufen gegangen. Schließlich unterscheide sich die Aufstellung des Arbeitgebers zum Jahresgehalt von der Auskunft des Sozialversicherungsträgers. Nach Letzterer sei das Gehalt höher.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird in Abänderung des Teil-Urteils des AG Ludwigsburg, Az.: 1 F 590/08, vom 12.2.2009 verurteilt, seinen Arbeitsvertrag (in der aktuellen Fassung) mit allen Zusätzen vorzulegen.
Der Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er bestreitet bereits eine Beschwer, weil sich die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der Klägerin mit der Vorlage des Arbeitsvertrags nicht erhöhe. Er habe umfassend Auskunft erteilt. Er bekräftigt seine Ansicht, dass alle Gehaltsbestandteile aus den Gehaltsmitteilungen sichtbar seien und es überhaupt keinen Anhaltspunkt gebe, weitere zu vermuten. Er verweist auf bereits in erster Instanz vorgelegte Bescheinigungen seiner Firma, wonach er nur das erhalte, was in den Gehaltsbescheinigungen mitgeteilt werde, wonach Arbeitgeber in Italien von Gesetzes wegen verpflichtet seien, sämtliche Vergütungsbestandteile in der Gehaltsabrechnung aufzuführen, wonach sein gesamtes Gehalt nur vom italienischen Arbeitgeber bezahlt werde und wonach er keine Gehaltserhöhung aufgrund der Tätigkeitserweiterung erhalte. Der Gehaltsunterschied zwischen der Aufstellung des Arbeitgebers und der Sozialversicherung ergebe sich daraus, dass in deren Mitteilung die an sie geflossenen Zahlungen enthalten seien.
II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Eine Pflicht zur Vorlage des Arbeitsvertrags als Beleg für die Auskünfte über das Einkommen des Beklagten nach §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 BGB besteht nicht.
1. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nur, soweit ohne sie der Unterhaltsanspruch nicht bemessen werden kann. Für in der Vergangenheit liegende Zeiträume ist auf die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünfte zurückzugreifen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs für die Zukunft beruht auf einer Einkommensprognose, die ihrerseits auf den Werten der Vergangenheit beruht (BGH, FamRZ 2007, 1534; Wendl/Dose, Un...