Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der Umfang der Auskunftsverpflichtung gemäß § 1605 BGB im Rahmen eines Streits zwischen den Parteien über den zu leistenden Trennungsunterhalt.
Sachverhalt
Die Parteien stritten in der Auskunftsstufe über Trennungsunterhalt für die Klägerin. Das AG hatte den Beklagten - soweit die Hauptsache nicht schon über einstimmend für erledigt erklärt worden war - verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit zu erteilen und diese Auskunft durch Vorlage diverser Unterlagen zu belegen. Der Antrag auf Vorlage des Arbeitsvertrages wurde abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, die Vorlage des Arbeitsvertrages sei erforderlich, weil sich nur daraus alle Vergütungsbestandteile ergäben.
Ihr Rechtsmittel erwies sich als nicht begründet.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach eine Verpflichtung zur Vorlage des Arbeitsvertrages als Beleg für die Auskünfte über das Einkommen des Beklagten nicht bestehe.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehe nur, soweit ohne sie der Unterhaltsanspruch nicht bemessen werden könne. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen in der Regel erfüllt, wenn eine Verdienstbescheinigung vorgelegt werde, die für den nachzuweisenden Zeitraum lückenlos sämtliche Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis ausweise mit der Folge, dass der Auskunftsberechtigte nicht die Vorlage weiterer Dokumente - etwa des Arbeitsvertrages - verlangen könne (BGH FamRZ 1994, 28/29). Die vom Beklagten vorgelegten Belege erfüllten diese Voraussetzungen.
Soweit die Klägerin zu möglichen, aus den Gehaltsbescheinigungen nicht erkennbaren Gehaltsbestandteilen vortrage, ergebe sich auch hieraus keine Pflicht zur Vorlage des Arbeitsvertrages. Eine Vorlagepflicht bestehe auch nicht wegen der behaupteten Diskrepanz zwischen den Angaben des Arbeitsgebers zum Bruttogehalt und dem von der italienischen Sozialversicherung mitgeteilten Einkommen. Der Beklagte habe schlüssig erklärt und nachgewiesen, dass die vom Sozialversicherungsträger vorgelegten Mitteilungen das Bruttogehalt einschließlich aller Sozialabgaben beinhalteten. Dies lasse sich anhand der vorgelegten Erklärung des Arbeitsgebers ggü. dem Finanzamt zu dem Einkommen des Beklagten nachvollziehen.
Eine Verpflichtung zur Vorlage des Arbeitsvertrages ergebe sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.08.2009, 17 UF 73/09