Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 23 O 175/14) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 4.12.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.240,54 EUR
Gründe
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin eines erstmals am 1.11.2001 zugelassen Pkw Mercedes-Benz SL 500 Roadster, den der Kläger im September 2003 gebraucht erwarb, Schadensersatz wegen Produktfehler.
Das Fahrzeug ist mit dem sog. ABC-System ausgestattet, einer aktiven Fahrwerksteuerung, mit der die Vorspannung der Federbeine hydraulisch geändert wird, um eine Fahrzeugstabilisierung beim Anfahren, in Kurven oder beim Bremsen zu erreichen. In der Zeit von 7.2.2013 bis 7.8.2013 ließ der Kläger durch mehrere Reparaturen Schäden an dem ABC-System des Fahrzeugs beseitigen. Hierfür wandte er - nach seinem letzten Vortrag - 8.240,54 EUR auf.
Der Kläger behauptet, die Beklagte hafte als Herstellerin des Fahrzeugs für die behobenen Schäden, weil das ABC-System Produktfehler aufweise.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage - der Argumentation der Beklagten folgend - mit der Begründung abgewiesen, es fehle an einer Eigentumsverletzung, weil sich der eingetretene Schaden mit dem schon beim Erwerb gegebenen Mangelunwert decke. Dieser Mangelunwert betreffe ausschließlich das vertraglich geschützte Äquivalenzinteresse, sodass deliktische Ansprüche nicht gegeben seien.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter und beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart zu AZ - 23 O 175/14 -abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.240,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat aufgrund Beschlusses vom 11.8.2017 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) XXX hat am 3.1.2018 ein schriftliches Gutachten erstattet, zu dem er im Termin vom 17.7.2018 angehört worden ist.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Ansprüche auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes nach Ablauf von zehn Jahren seit Inverkehrbringen des Produkts nicht mehr in Betracht kommen (§ 13 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG).
Auch Ansprüche des Klägers aufgrund einer deliktischen Produzentenhaftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB, die neben der Produkthaftung in Betracht kommen (§ 15 Abs. 2 ProdHaftG; Wagner in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 15 ProdHaftG Rn. 2), können nicht festgestellt werden.
Anders als im Bereich der Produkthaftung gemäß § 1 ProdHaftG kommt eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch dann in Betracht, wenn der Schaden an dem vom Hersteller in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkt selbst eintritt, soweit der eingetretene Schaden nicht das nur vertraglich geschützte Äquivalenzinteresse, sondern das Integritätsinteresse des Geschädigten betrifft. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob der erlittene Schaden sich mit dem Mangelunwert deckt, den das Produkt aufgrund seines Fehlers bereits im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs aufgewiesen hat, ob also der Schaden und der der Sache schon anfänglich anhaftende Mangelunwert in diesem Sinne stoffgleich sind. Fehlt es an der Stoffgleichheit, hat sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Hersteller im Integritätsinteresse des Erwerbers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (BGH, Urteile vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91 und vom 14.5.1996 - VI ZR 158/95; Steffen VersR 1988, 977).
Es spricht viel dafür, dass von einer Eigentumsverletzung auszugehen wäre, wenn der Entscheidung der Sachvortrag des Klägers zugrunde zu legen wäre, weil danach das ABC-System im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs funktionsfähig gewesen und erst im Lauf der Zeit durch Verunreinigungen des Hyrdauliköls beschädigt worden wäre. Nach dem Vortrag des Klägers würde der fehlerhafte Filter einen grundsätzlich behebbaren Mangel darstellen, der erst später zu einer Beschädigung anderer Teile des Produkts geführt hätte, sodass der von dem Fehler zunächst nicht erfasste Teil der Sache einen eigenen Wert darstellen und der Mangelunwert sich nicht mit dem Schaden decken würde (vgl. BGH Urteile vom 18.1.1983 - VI ZR 310/79; vom 14.5.1985 - VI ZR 168/83; vom 24.3.1992 - VI ZR 210/91).
Diese Frage muss aber nicht entschieden werden, weil der Kläger den Nachweis eines schadenursä...