Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 31.03.1998; Aktenzeichen 7 O 222/95) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31.3.1998 wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 190.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
4. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer: 154.760,– DM.
Tatbestand
Den Klägern Ziff. 1 bis 4 steht das Sondereigentum an jeweils einem Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage des Anwesens … in … zu. Die Tiefgarage enthält vier Stellplätze. Die Kläger verlangen von den Beklagten, von denen sie jeweils zu einem Kaufpreis von 28.500,– DM das Eigentum an dem Stellplatz erworben haben, eine Verbreiterung des jetzt 2,51 m breiten Garagentors auf 5 m im Rahmen einer Nachbesserung. Die Klägerin Ziff. 1 begehrt darüber hinaus Schadensersatz wegen Mietausfalls, da ihr Tiefgaragenstellplatz nicht benutzt werden könne.
Die Kläger behaupten, sie könnten ihren Stellplatz nicht anfahren, wenn die jeweils anderen drei Stellplätze belegt seien. Dies habe seine Ursache darin, daß das Garagentor zu schmal sei.
Die Kläger haben zuletzt beantragt,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Garagentor des Gebäudes … in … Ortsteil … auf eine Breite von 5,00 m zu erweitern;
- die Beklagten zur Zahlung von 3.060,– DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus sowie
- zur Zahlung von monatlich 60,– DM, beginnend mit dem Monat April 1998 bis zur Verbreiterung des Garagentors jeweils an die Klägerin Ziff. 1 zu verurteilen,
hilfsweise festzustellen,
daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin Ziff. 1 beginnend mit dem Monat April 1998 bis zur Verbreiterung des Garagentors monatlich 60,– DM zu bezahlen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.
Sie haben geltend gemacht, die Nutzbarkeit der Stellplätze hänge nicht von der Breite des Tors ab. Mangels Vermaßung im Bauplan ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, das Tor mit einer Breite von über 2,51 m, wie im Werkplan des Architekten verzeichnet, herzustellen. Die Tiefgarage entspreche in allen Punkten den Anforderungen an eine Kleingarage entsprechend der Garagenverordnung.
Der Streithelfer der Beklagten hat vorgebracht, die geforderte Nachbesserung stelle einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Ferner sei die Abnahme der Garage in Kenntnis des Mangels erfolgt. Im übrigen handle es sich bei den anfallenden Kosten weitgehend um Sowiesokosten.
Das Landgericht hat nach Einholung schriftlicher Gutachten von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. … und nach dessen ergänzender Anhörung im Termin vom 24.3.1998 der Klage im wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Pkw-Stellplätze seien mangelhaft, da nach dem Gutachten des Sachverständigen die vorderen Stellplätze nicht angefahren werden könnten, wenn die drei anderen Stellplätze belegt sind. Auch das Anfahren der beiden hinteren Stellplätze sei nur nach drei – bis sechsmaligem Rangieren möglich. Da im Kaufvertrag keinerlei Einschränkung auf Kleinfahrzeuge oder Fahrzeuge mit maximalen Abmessungen enthalten sei, hätten die Kläger darauf vertrauen dürfen, daß die Stellplätze auch für Pkws der gehobenen Mittel- oder Oberklasse benutzbar sind. Der Mangel der Tiefgarage könne, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe, durch eine Verbreiterung des Garagentors auf 5 m behoben werden. Die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten von ca. 149.000,– DM würden keinen unverhältnismäßigen Aufwand im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 3 BGB darstellen. Der Nachbesserungsanspruch der Kläger scheitere nicht an § 640 Abs. 2 BGB, da der Mangel allein anhand des Plans für einen Laien nicht erkennbar gewesen sei.
Die Klägerin Ziff. 1 könne wegen des Mangels von den Beklagten Schadensersatz in dem geltend gemachten Umfang sowie Feststellung der Verpflichtung zur Bezahlung des zukünftigen Schadens gem. § 635 BGB in Verbindung mit § 3 (4) des Kaufvertrags verlangen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Die Beklagten haben gegen das ihnen am 7.4.1998 zugestellte Urteil am 6.5.1998 Berufung eingelegt, welche sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 8.7.1998 an diesem Tag begründet haben.
Die Beklagten verfolgen ihren Klagabweisungsantrag weiter und machen geltend, nach den Kaufverträgen sei kein Stellplatz geschuldet, der für Kfz mit den Abmessungen eines Mercedes-Benz 260 E, mit welchem der Sachverständige seine Simulation vorgenommen habe, benutzbar sein müsse. Mit kleineren Fahrzeugen, z. B Pkws mit den Abmessungen eines Golf, seien die Stellplätze problemlos anzufahren. Selbst wenn man von dem Erfordernis ausgehe, daß die Stellplätze...