Entscheidungsstichwort (Thema)
Werklohnforderung
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 05.05.1998; Aktenzeichen 25 O 77/97) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 05.05.1998
geändert
und wie folgt gefaßt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 391.819,16 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 20.08.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 1/14, die Beklagte 13/14.
Die Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin zu 1/14, zu 13/14 die Streithelferin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 505.000,– DM. die Klägerin in Höhe von 5.000,– DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: |
418.679,71 DM |
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Beschwer der Klägerin: |
26.860,55 DM |
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Beschwer der Beklagten: |
391.819,16 DM |
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Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für Dachbauarbeiten am Bauvorhaben der Streithelferin in …
Die Streithelferin beauftragte die Arbeitsgemeinschaft … durch Werkvertrag vom 13.09.1993 (Anl. BS 3) mit der Ausführung von Rohbauarbeiten, Alu-Fassadenarbeiten, Dachabdichtungsarbeiten und Aufzugsarbeiten. Für diese Gewerke hat die Arbeitsgemeinschaft die jeweilige Fachbauleitung übernommen. Bei der … handelt es sich um die jetzige Beklagte. Diese beauftragte die Klägerin durch Vertrag vom 02.08.1994/20.09.1994 (Anl. K 1) mit der Ausführung von Flaschner- und Dachdichtungsarbeiten aufgrund einer von der Klägerin angefertigten Leistungsbeschreibung. Die Leistungen der Klägerin umfaßten im wesentlichen auf einer bereits vorhandenen Stahlunterkonstruktion des Daches Zimmermannsarbeiten (Holzunterkonstruktion, insbesondere Dachschalung aus Holzbrettern) unter Einschluß der Wärmedämmung und darüber eine Stehfalz-Blechdeckung in Titan-Zink. Nicht zum Leistungsumfang gehörte die Ausführung der Dachuntersichtverkleidung im Vordachbereich. Es handelt sich um ein sog. Flugdach, dessen Überstände einem Flügel vergleichbar weit über die Außenwände hinausragen. Das Dach ist ca. 123 m lang und 9 m tief. Das Gebäude ist rund 21 m hoch.
Der Vertrag enthält auf Bl. 19 unter „Nr. 1.0571 Abnahme/Gesamtleistung” folgende Regelung:
„Nach Fertigstellung Ihrer Leistung kann durch eine gemeinsame Begehung eine Vorabnahme durch … vorgenommen werden. Diese erfolgt jedoch unter Vorbehalt einer Abnahme durch den Bauherrn. Der Gewährleistungsbeginn ihrer Komplettleistung beginnt erst mit der Gesamtabnahme der Leistung …”.
Nach „Nr. 1.0011 Grundlage” (Bl. 14 des Vertrags) sind die Bestimmungen der VOB/B vereinbart, „soweit sie nicht im Auftrag durch andere Bestimmungen ersetzt, ergänzt oder ausgeschlossen werden.”
Die Klägerin hat nach den Zimmermannsarbeiten die Dachhaut (Blecheindeckung) vom 09.11. bis 30.11.1994 hergestellt und damit alle Positionen der Leistungsbeschreibung fertiggestellt.
Die Parteien führten am 02.12.1994 eine gemeinsame Begehung des Flugdaches und der Hallendachverglasung durch. In der darüber erstellten Aktennotiz Nr. 214 (Anl. K 13) ist unter „01. Blecheindeckung des Flugdachs” festgehalten: „01.06 Das Gerüst kann soweit zurückgebaut werden, daß die Flugdachverkleidung von unten montiert werden kann.”
In der Nacht vom 22. auf 23.01.1995 traten im Raum … Sturmböen mit Windgeschwindigkeiten bis 11 Beaufort (Böenspitzen) auf (Amtliches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, Wetteramt … vom 22.06.1995; Anl. K 13 a). Die Sturmböen griffen das Dach an der Oberseite und an der noch offenen Unterseite an. Wegen der dadurch entstehenden Sog- und Druckverhältnisse kam es zur Aufwölbungen der Blechbahnen auf dem Dach, die im Scheitel 4 bis 5 cm betrugen.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 06.02.1995 (Anl. K 23 = Anl. 1 zum Schriftsatz vom 05.02.1999) ein Angebot zur Sanierung des Sturmschadens vor. Sie führte dabei u.a. aus: „Im Bereich der Fassade ist die bestehende Zuluftöffnung auf ein Minimum von 30 mm zu reduzieren, da ansonsten mit weiteren Sturmschäden zu rechnen ist.” Die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft … und … vertrat im Schreiben vom 13.06.1995 (Anl. 2 zum Schriftsatz vom 05.02.1999) die Auffassung, der Sturmschaden sei auf mangelhafte Leistungen der Klägerin zurückzuführen, forderte sie auf, bis 20.06.1995 verbindlich zu erklären, daß die vertragliche Gewährleistungsverpflichtung übernommen werde und setzte ihr gleichzeitig eine Frist, die Mängel bis 14.07.1995 zu beseitigen. Die Klägerin nahm daraufhin ab 02.07.1995, ohne ihre Verantwortlichkeit für den Sturmschaden anzuerkennen, Ausbesserungsarbeiten am Dach auf und stellte sie am 06.07.1995 wieder ein, nachdem ihr ein „Technischer Bericht” des Sachverständigenbüros … vom 19.06.1995 über die technische Bewältigung künftiger Sturmschäden vorgelegt worden war ...