Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung des Umlegungsplans … vom 18.1.1983 in der Form der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums … vom 9.4.1984
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 30.01.1985; Aktenzeichen 15 O 157/04) |
Tenor
1. Die Berufungen der Antragsteller Ziff. 1 und 2 gegen das Urteil des Landgericht: Stuttgart – Kammer für Baulandsachen – vom 30.1.1985 – 15 O 157/84 – werden als unbegründet
zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens bis zur Zurücknahme der Berufungen der Antragsteller Ziff. 3 bis 5 tragen die Antragsteller Ziff. 1 je 25,84, die Antragstellerin Ziff. 2 30,38 %, der Antragsteller Ziff. 3 5,72 %, die Antragsteller Ziff. 4 je 2,76 %, die Antragsteller Ziff. 5 je 3,35 % Von den Kosten des Berufungsverfahrens nach der Zurücknahme der Berufungen der Antragsteller Ziff. 3 bis 5 tragen die Antragsteller Ziff. 1 jeweils 31,45 % und die Antragstellerin Ziff. 2 37,10 %.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller Ziff. 1 und 2 können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.293,– DM (je Antragsteller Ziff. 1) bzw. von 1.520,– DM (Antragsteller in Ziff. 2) abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert der Berufung bis zur Zurücknahme der Berufungen der Antragsteller Ziff. 3 bis 5 144.610,– DM
Streitwert der Berufung nach Zurücknahme der Berufungen der Antragsteller Ziff. 3 bis 5 109.680,– DM
Beschwer der Antragsteller Ziff. 1 69.000,– DM
Beschwer der Antragstellerin Ziff 2 40.680,– DM
Tatbestand
Die Antragsteller Ziff. 2 sind Eigentümer der in … gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. … und … aus denen nach dem Umlegungsplan das Grundstück Flst.Nr. … (neu) gebildet werden soll. Die ersteren Grundstücke grenzen aneinander und sind handtuchartig zugeschnitten; sie sind insgesamt 23 a 49 qm groß, zwischen 6 m und 9 m breit und mit einem 1971/72 errichteten Wohnhaus bebaut. Der Antragstellerin Ziff. 2 gehört das im gleichen Gebiet gelegene Grundstück Flst.Nr. …, aus dem nach dem Umlegungsplan das neue Grundstück Flst.Nr. … hervorgehen soll. Das erstere Grundstück ist 11 a 44 qm groß und ebenfalls mit einem im Jahr 1971 erstellten Wohngebäude bebaut.
Die Grundstücke der Antragsteller Ziff. 1 und 2 liegen im Geltungsbereich des am 16.1.1970 in Kraft getretenen Bebauungsplans … Südlich daran grenzt das seit dem 8.3.1978 verbindlich festgesetzte Plangebiet … an.
Für die Plangebiete … und … hatte die früher selbständige Gemeinde … ein Umlegungsverfahren durchzuführen versucht. Am 26.10.1960 hatte die Gemeinde für das Gewann … die Einleitung eines Umlegungsverfahrens beschlossen. In der Sitzung vom 7.3.1962 beschloß der Gemeinderat einen Flächenabzug von 25 % und einen Ausgleichspreis von 25,– DM pro qm.
Am 12.4.1962 beschäftigte sich der Gemeinderat mit einem vom Vermessungsamt … ausgearbeiteten Umlegungsplan. Ferner wurden die Mitglieder des Umlegungsausschusses gewählt. Am 18.4.1962 führte das Vermessungsamt … die Anhörung der Beteiligten für das Umlegungsgebiet … durch, wobei den Betroffenen zur Wahrung ihrer Belange die Möglichkeit zur Einsicht in einen ausgearbeiteten Zuteilungsentwurf gegeben wurde. Am 6.6.1962 und am 6.3.1963 erörterte der Gemeinderat Einwendungen zweier Eigentümer gegen die vorgesehene Umlegung. Am 8.8. und 29.8.1962 wurde der Gemeinderat über die Planung im Umlegungsgebiet … informiert. Am 22.5.1963 beriet der Gemeinderat die Aufteilung der im Plangebiet … gelegenen Grundstücke zu baureifen Bauplätzen sowie die Ladung der betroffenen Grundstückseigentümer. Weitere Vorgänge betreffend das Umlegungsverfahren in den Planbereichen … und … sind nicht vorhanden.
Etwa im Jahre 1963 pflockte das Vermessungsamt … die nach dem Umlegungsplanentwurf neu vorgesehenen Grundstücksflächen ab. Diese wurden den nach dem Umlegungsplanentwurf vorgesehenen Eigentümern zu Besitz überlassen. In der Folgezeit wurde das Plangebiet … bis etwa zum Jahre 1972 überwiegend mit Wohngebäuden bebaut. Ein förmlicher Umlegungsplan wurde dagegen zunächst nicht aufgestellt und auch nicht öffentlich bekannt gemacht. Am 7.7.1965 beschloß der Gemeinderat die Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin zu 2 Flst.Nr. … in das Plangebiet … unter der Bedingung, daß seitens des Bauherrn 25 % der Fläche in Geld zu den üblichen Ausgangspreisen zu zahlen seien. In den Jahren 1966, 1967 und 1980 wurden die im Umlegungsgebiet ausgewiesene … Straße, die … straße sowie die … straße hergestellt. Die Eigentümer bzw. Besitzer der betreffenden Grundstücke bezahlten die auf sie entfallenden Erschließungsbeiträge (mit Ausnahme der Grunderwerbskosten) sowie die entsprechenden Wasser- und Abwassergebühren. Am 29.7.1969 beschloß der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans …, der schließlich am 16.1.1970 in Kraft trat.
Nach Eingemeindung von … zu … ordnete der Gemeinderat der inzwischen zuständigen Antragsgegnerin am 16.6.1981 für die Plangebiete … und … sowie für eine...