Verfahrensgang
LG Heilbronn (Urteil vom 27.11.2018; Aktenzeichen Bm 6 O 275/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27.11.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.967,91 EUR
Gründe
I. Der Kläger begehrt nach mit Schreiben vom 3.5.2018 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines teilweise durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 5.11.2016 finanzierten PKW-Kaufs.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2018 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.
Der Kläger beantragt in der Berufungsinstanz zuletzt:
Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 27.11.2018, Az.: Bm 6 O 275/18, wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt,
1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.967,91 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des KFZ J ..., Fahrzeug-Ident.-Nr. ..., durch den Kläger an die Beklagte;
2. an den Kläger die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 923,38 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt:
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Dem Kläger stand zwar ursprünglich ein Widerrufsrecht bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages zu, jedoch war bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen.
Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 29.10.2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.
Dem Kläger stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB.
Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn dem Kläger wurde bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an.
Dem Kläger wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn die ihm überlassene Urkunde nicht von beiden Vertragsparteien unterschrieben war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lauf der Widerrufsfrist nur voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, das nach Unterschriftsleistung des Verbrauchers die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassene Exemplar seine Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris). Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung ergangen ist, entspricht der Wortlaut von § 356b Abs. 1 BGB in der hier einschlägigen Fassung dem Wortlaut des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in seiner der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fassung, so dass kein Anlass besteht, die Frage vorliegend anders zu behandeln.
Die Widerrufsfrist ist auch nicht gemäß § 356b Abs. 2 BGB deshalb nicht angelaufen, weil die dem Kläger zur Verfügung gestellte Urkunde nicht die nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Pflichtangaben enthalten hätte; dem Kläger sind vielmehr alle von ihm als fehlend gerügten Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt worden bzw. es führen denkbare Mängel nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen wäre.
Ob sich die Beklagte bezüglich der von ihr verwendeten Widerrufsinformation auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen könnte, kann damit offenbleiben.
An der ordnungsgemäßen Erteilung der erforderlichen Pflichtangaben fehlt es zunächst nicht deshalb, weil die Schriftgröße der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB unz...