Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 03.08.2018; Aktenzeichen 14 O 124/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 3.8.2018 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt nach mit Schreiben vom 31.7.2017 erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines vollständig durch ein Verbraucherdarlehen der beklagten Bank vom 24.11.2015 finanzierten PKW-Kaufs.
Bezüglich der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, sie habe den streitgegenständlichen Darlehensvertrag im Jahr 2017 noch widerrufen können, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3.8.2018 - 14 O 124/18 - abzuändern und
1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. xyz über nominal 37.103,43 EUR ab Zugang der Widerrufserklärung vom 31.7.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.723,38 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges M. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX nebst Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapieren;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;
4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 807,36 EUR freizustellen;
5. die Hilfs-Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens der Klägerin
1. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Kraftfahrzeugs M., Fahrzeugidentifikationsnummer XXX, zum Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin nach dem Kauf und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung infolge Widerrufs (Wertverlust) zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Darlehens-Nr. xyz durch Rückgabe des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Rahmen der Rückabwicklung Nutzungsersatz in Höhe von 3,92 % p. a. auf den jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.
Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Klägerin stand zwar ursprünglich ein Widerrufsrecht bezüglich des mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages zu, jedoch war bei Erklärung des Widerrufs die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Gemäß Art. 229 §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 40 Abs. 1 EGBGB finden die für die Entscheidung maßgeblichen Vorschriften von BGB und EGBGB in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 24.11.2015 gültigen Fassung Anwendung. Zitierungen von BGB und EGBGB im Folgenden beziehen sich auf die Vorschriften in dieser Fassung, soweit nicht anders vermerkt.
Der Klägerin stand beim Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zu, §§ 495 Abs. 1, 355 BGB.
Dieses Widerrufsrecht war jedoch bei Erklärung des Widerrufs verfristet. Denn der Klägerin wurde bei Vertragsschluss eine für sie bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt (a)) und die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde enthielt alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (b)). Damit lief die 14tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1, 2 BGB mit dem Vertragsschluss an.
Der Klägerin wurde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt, auch wenn die ihr überlassene Urkunde nicht von beiden Vertragsparteien unterschrieben war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Lau...