Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 23.03.2016; Aktenzeichen 18 O 227/15) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 23.3.2016, Az.: 18 O 227/15, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten Ziff. 1 wird die Klägerin verurteilt, für den Fall, dass diese 1.500 Namens-Aktien O. N. der D., WPK 7..., 1.600 Aktien V. Vorzugsaktien O., WPK 76..., sowie 1.000 A. Namens-Aktien O. N., WPK 8... an die Erbengemeinschaft nach J. R., verstorben am 13.7.2014, bestehend aus den Erben E. R., P. R. und K. W. binnen einer Frist von 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Berufungsurteils nicht herausgibt, an die Erbengemeinschaft nach J. R., bestehend aus K. W., P. R. und E. R., einen Betrag von EUR 521.966,00 zu bezahlen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung.
4. Dieses Urteil wie auch das angefochtene Urteil des LG Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt im Verhältnis zu den beiden Beklagten die Feststellung, dass ihr ein erbrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen des bei den Beklagten angefallenen Kommanditanteils ihres am 13.7.2014 verstorbenen Ehemannes J. R. (im Folgenden: Erblasser) an der I. in Höhe von einem Drittel seines Wertes zusteht und sie zudem einen Anspruch auf die seit dem Tod des Erblassers bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft erwirtschafteten Gewinne der I. ebenfalls in Höhe von einem Drittel hat. Bei den Beklagten handelt es sich um die beiden Töchter des Erblassers aus dessen erster Ehe, welche im notariell beurkundeten Testament des Erblassers vom 30.12.2013 neben der Klägerin jeweils zu 1/3 zu Erbinnen eingesetzt wurden.
Die Beklagte Ziff. 1 verlangte erstinstanzlich im Wege der Widerklage von der Klägerin die Herausgabe von Aktien an die Erbengemeinschaft sowie, aus abgetretenem Recht, die Rückzahlung von durch die Klägerin aus der I. unrechtmäßig entnommenen Geldern.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin antragsgemäß verurteilt, 1.500 Namens-Aktien O. N. der D., WPK 7..., 1.600 Aktien V. Vorzugs-Aktien O., WPK 76... sowie 1.000 A. Namens-Aktien O. N., WPK 8..., an die Erbengemeinschaft nach J. R., verstorben am 13.7.2014, bestehend aus den Erben E. R., P. R. und K. W., zu übertragen und Dividenden von EUR 17.021,00 an die Erbengemeinschaft zu bezahlen. Das LG hat die Klägerin auf die Widerklage hin außerdem verurteilt, an die Beklagte Ziff. 1 EUR 30.123,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.2.2015 zu bezahlen.
Zur Begründung führte das LG aus, die von der Klägerin begehrte Feststellung könne nicht getroffen werden. Zwar habe die Klägerin, nachdem sie im Hinblick auf die qualifzierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag nicht in die Gesellschafterstellung eingerückt sei, gegen die beiden Beklagten als Gesellschaftererben grundsätzlich einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch sowie einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung. Derartige Ansprüche stünden der Klägerin im vorliegenden Fall jedoch nicht zu, da solche nicht dem Willen des Erblassers entsprochen hätten. Diese Annahme rechtfertigten Umstände vor und während der Testamentserrichtung, so auch die Angaben des als Zeugen vernommenen Notars S., welcher bereits im Vorfeld des von ihm beurkundeten Testaments des Erblassers vom 30.12.2013 in die Testamentserrichtung eingebunden gewesen sei. Abgesehen davon habe die Klägerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Verwirkung nach Ziff. VIII. des Testaments erfüllt, indem sie am 29.7.2014, mithin einen Tag vor der Eröffnung des Testaments, das Wertpapierdepotkonto des Erblassers bei der D. mit der Nr... aufgelöst und die Aktien auf ihr eigenes Depot übertragen habe sowie anschließend der Aufforderung nicht nachgekommen sei, die Aktien an die Erbengemeinschaft zurückzuübertragen. Die Klägerin habe die Verwirkungsklausel auch deshalb erfüllt, da sie sich trotz ausdrücklicher testamentarischer Anordnung geweigert habe, Zahlungen an die Schwester des Erblassers zu erbringen. Die Widerklage sei hingegen begründet. Da der Klägerin das genannte Wertpapierdepotkonto nicht im Wege des Vorausvermächtnisses zugewandt worden sei, müsse sie dieses an die Erbengemeinschaft zurückübertragen. Außerdem stehe der Beklagten Ziff. 1, welche aufgrund einer Abtretung seitens der I. aktivlegitimiert sei, gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von EUR 30.123,02 nebst Zinsen zu, da die Klägerin diesen ...