Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Klageabweisung auf ein einzelnes fehlendes Tatbestandsmerkmal der anspruchsbegründenden Norm gestützt hat.
2. Jedenfalls im Rahmen einer geschäftspolitischen Neu- oder Umorganisation einer Bank steht das Bankgeheimnis einer Forderungsabtretung nicht entgegen.
3. Zur Bestimmtheit des Streitgegenstands bei einer Klage auf rückständige Raten aus einem Darlehensvertrag.
4. Zur Frage, ob Wirtschaftsprüfer als Basistreuhänder eines geschlossenen Immobilienfonds gegen das RBerG verstoßen.
5. Zur Genehmigung schwebend unwirksamer Darlehensverträge durch Vereinbarung neuer Zinssätze nach Ablauf einer Zinsfestschreibungsperiode.
6. Ist ein Darlehensvertrag wegen Verstoßes des Abschlussvertreters des Darlehensnehmers gegen das RBerG unwirksam und erfasst die Unwirksamkeit auch die Zahlungsanweisung, so haftet der Darlehensnehmer jedenfalls dann nicht aus Bereicherungsrecht für die Rückzahlung, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein Konto eines Treuhänders erfolgte. Das gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung der Finanzierung eines verbundenen Geschäfts dienen sollte.
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen 6 O 443/04) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.3.2005 wird das Urteil des LG Ravensburg vom 24.2.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Berufungen der Klägerinnen vom 16.3.2005 werden zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerinnen zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen und der Streithelferin der Klägerinnen tragen diese jeweils selbst.
4. Jede der Klägerinnen kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils von den Beklagten Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Streitwert in beiden Instanzen: bis 1.100.000 EUR.
Gründe
A. Die Klägerinnen begehren, jede für sich, zum einen die Feststellung, dass Darlehensverträge, die die zunächst auf die Klägerin Ziff. 2 verschmolzene und dann auf die Klägerin Ziff. 1 weiter übertragene ... Bank mit den Beklagten geschlossen hatte, ihnen ggü. wirksam seien, und zum anderen die Zahlung rückständiger Zinsen. Hilfsweise beanspruchen sie die Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Zinsen aus Bereicherungsrecht.
1. Wegen des unstreitigen Vorbringens der Parteien wird zunächst auf S. 5-8 oben des angegriffenen Urteils verwiesen. Es sind folgende Ergänzungen erforderlich geworden: In der Berufungsinstanz haben die Beklagten ausdrücklich ihr Einverständnis zur Übertragung ihres (nach ihrer Ansicht "freilich unwirksamen") Vertragsverhältnisses bzw. der sich aus dessen Unwirksamkeit ergebenden möglichen Ansprüche (insb. des Anspruchs auf Abtretung des Gesellschaftsanteils) von der Klägerin Ziff. 2 auf die Klägerin Ziff. 1 erklärt, allerdings verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung, dass damit keine Anerkennung jedwelcher Forderungen verbunden sein soll. Die Klägerinnen haben diese Erklärungen der Beklagten als Angebot auf Abschluss eines Abänderungsvertrags angesehen und es ausdrücklich angenommen.
In der Sache selbst ist in der Berufung von Beklagtenseite noch folgendes neu vorgetragen worden und zwischen den Parteien unstreitig geblieben: Die ... Bank hatte jahrelang Fondsprojekte der ... und ... GmbH (im Weiteren: ... GmbH) i.H.v. mehreren 100 Mio. DM auf allen Entwicklungsstufen der Wertschöpfungskette vorfinanziert und dafür versteckte Provisionen an die ... GmbH oder eine mit ihr verschwisterte Gesellschaft bezahlt. Die Fonds hatte die ... GmbH im Strukturvertrieb vertrieben und dabei auch die Bonitätsprüfung für die ... Bank übernommen.
Geld der Fondsanleger floss über die diversen Vertragsgestaltungen in mehrfacher Weise an den Fondsinitiator ..., was dazu führte, das die Immobilien überteuert platziert wurden. Die ... Bank wusste hierüber Bescheid. Beim hier von den Beklagten gezeichneten Fonds wurde so die sanierungsbedürftige Fondsimmobilie ... vom Fonds für 15.000.000 DM gekauft, obwohl sie erst 6 Jahre zuvor für 5.000.000 DM verkauft worden war. Die zur Sanierung erforderlichen Bauleistungen kaufte der Fonds für 8.566 DM/qm Fläche ein und damit für mehr als 100 % des üblichen Preises. Die weitere Fondsimmobilie ... erwarb der Fonds für 10.000.000 DM, obwohl sie 4 Jahre früher für lediglich 4.120.000 DM verkauft worden war. Für die nach dem Erwerb erforderlichen Bauleistungen hatte der Fonds sogar 9.044 DM/qm Fläche aufzubringen. Die Fondsimmobilie ... in ... wurde zwar zu einem Preis von 6.000 DM/qm Wohnfläche erworben, angesichts der Billigbauweise entsprach dies aber beinahe dem Doppelten der ortsüblichen, angemessenen Baukosten.
Obwohl die ... Bank diese Wertverhältnisse kannte und auf dem Objekt ..., das nach Er...