Leitsatz (amtlich)
1. Fehlt in einer Verbraucherinformatiion eine konkrete Mitteilung dazu, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte und Leistungen garantiert werden, enthält diese nicht die nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. d zu § 10a VAG a.F. erforderlichen Angaben und ist deshalb unvollständig, nicht nur intransparent.
2. Nicht verbrauchte, kalkulierte Verwaltungskosten stehen dem Versicherer nur insoweit zur Nutzungsziehung zur Verfügung, als diese auch tatsächlich dem Eigenkapital zugeflossen sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 21.12.2017 - 7 U 80/17).
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 11.04.2018; Aktenzeichen 18 O 61/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. April 2018, Az. 18 O 61/18, abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 921,19 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 93 % und die Beklagte 7 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.813,72 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung bezahlter Prämien sowie die Herausgabe gezogener Nutzungen im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach Widerspruch gemäß § 5a VVG aF.
Für die Klägerin bestand seit dem 1. November 1999 bei der Beklagten eine Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer 6/658257/9698 mit Kapitalwahlrecht, welche auf Antrag der Klägerin vom 18. Oktober 1999 (Anl. K 1, GA I 41 ff.) im Wege des Policenmodells zustande kam. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Policenbegleitschreiben vom 11. November 1999 (Anl. K3, GA I 50) den Versicherungsschein (Anl. K 2, GA I 45) nebst den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Zukunftsrente mit Beitragsrückzahlung E 70" (AVB, Anl. BLD 1, GA I 126 ff.), in denen Verbraucherinformationen enthalten waren.
Der Versicherungsschein enthält auf der zweiten Seite unten in einem eigenen Absatz, der beidseits mit seitlichen Sternchenleisten ("*") versehen ist, folgende Widerspruchsbelehrung:
"Dieser Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen schriftlich widersprechen.
Um diese Frist einzuhalten, genügt es, Ihren Widerspruch rechtzeitig abzusenden."
An späterer Stelle heißt es im Versicherungsschein:
"Beitragsfreie Rente und Rückkaufswert
...
Zahlen Sie keine Beiträge mehr, wird die Versicherung beitragsfrei fortgesetzt. Der Versicherungsschutz verringert sich auf die beitragsfreie Rente (Spalte 2 der folgenden Tabelle). Diesen Wert garantieren wir. Die Gewinnbeteiligung ist in diesem Betrag nicht berücksichtigt.
In Spalte 3 ist die beitragsfreie Rente einschließlich Gewinnbeteiligung genannt. Die Höhe der künftigen Gewinnbeteiligung hängt jedoch von vielen Faktoren ab, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem deutschen Kapitalmarkt und der Entwicklung der Lebenserwartung. Der in Spalte 3 genannte Wert ist auf der Basis des heutigen Niveaus der Gewinnbeteiligung ermittelt und kann daher nicht garantiert werden.
Wenn Sie die Versicherung vor Rentenbeginn kündigen, wird der Rückkaufswert einschließlich Gewinnbeteiligung ausgezahlt (Spalte 4 der Tabelle).
Der Rückkaufswert einschließlich Gewinnbeteiligung ist nach dem Versicherungsvertragsgesetz als Zeitwert der Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung zu berechnen. Die Höhe dieses Zeitwerts hängt von vielen Faktoren ab, vor allem von der Zinsentwicklung auf dem deutschen Kapitalmarkt und der Entwicklung der Lebenserwartung. Der in Spalte 4 genannte Wert ist auf Basis des heutigen Niveaus der Gewinnbeteiligung und nach heutigen Berechnungsgrundlagen ermittelt. Er kann daher nicht garantiert werden.
Versicherung Nr. 6/658257/9698
Beitragsfreie Rente und Rückkaufswerte
Berechnungszeitpunkt 1.11. |
beitragsfreie monatliche Rente ohne Gewinnbe- teiligung in DM *) |
beitragsfreie monatliche Rente mit Gewinnbeteiligung in DM |
Rückkaufswert mit Gewinnbeteiligung in DM |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
2000 |
... |
... |
... |
2001 |
... |
... |
... |
2002 |
... |
... |
... |
2004 |
... |
... |
... |
200... |