Leitsatz (amtlich)
1. Ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Sonderfachmanns (hier: Statiker) gegen den Architekten setzt voraus, dass dem Architekten ein für den festgestellten konkreten Schaden mitursächlicher Vertragsverstoß in Form eines Planungs- oder Überwachungsfehlers anzulasten ist.
2. Grundsätzlich schuldet der Architekt dem Bauherrn die Vorlage einer Planung, die für den Sonderfachmann so eindeutig ist, dass sie die diesem gestellte Aufgabe zweifelsfrei erkennen lässt.
3. Bei einem Planinhalt, der ansonsten einer Wohnnungstrennwand entspricht, liegt kein ausreichender Hinweis auf eine bloße Raumtrennwand darin, dass die fraglichen Räumlichkeiten keine Küche aufweisen. Gleiches gilt für die Planung von schalltechnisch nicht entkoppelten Sparren.
4. Die Ansprüche auf Schadensersatz wegen Schallschutzmangels aufgrund planwidriger Mauerdichte-Berechnung des Statikers einerseits und schalltechnisch nicht entkoppelter Sparren andererseits beruhen auf unterschiedlichen Mängeln und fallen daher nicht ins Gesamtschuldverhältnis.
5. Die Pflicht des Architekten zur Überprüfung der Arbeit des Statikers erstreckt sich zwar auch darauf, ob von technischen Vorgaben abgewichen wurde, sie umfasst aber nur die Kontrolle bezüglich grundlegender und offensichtlicher Fehler.
Normenkette
BGB §§ 249, 280, 421, 426 Abs. 1, § § 631 ff.
Verfahrensgang
LG Ulm (Urteil vom 31.07.2007; Aktenzeichen 2 O 416/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Ulm vom 31.7.2007 (Az.: 2 O 416/06) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jedes Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des durch ihn gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.696,69 EUR.
Gründe
I. Die klagende Versicherungsgesellschaft verlangt von den beklagten Architekten im Regresswege Gesamtschuldnerausgleich.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Ulm vom 31.7.2007 (GA 64/70) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und ausgeführt:
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Wie schon im Urteil des LG Ulm vom 1.3.2006 (6 O 23/04) festgestellt, sei anhand der Pläne der Architekten hinreichend deutlich gewesen, dass es sich bei dem streitigen Bereich um eine abgeschlossene Wohneinheit im Sinne eines Appartements bzw. einer Einliegerwohnung gehandelt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der eingezeichneten durchgehenden Wand. Der vorsorglich einzubauenden Türsturz ändere daran nichts. Hierbei stützt sich das LG auf den Sachverständigen, der einleuchtend und nachvollziehbar ausgeführt habe, man könne nach seiner Auffassung aus den Architektenplänen ersehen, dass zwei getrennte Wohnungen gewollt gewesen seien. Dafür spreche insbesondere auch, dass der Statiker eine Wohnungstrennwand berechnet habe, die in ihrer Mauerstärke der herzustellenden Haustrennwand entsprochen habe. Jedenfalls sei aus der Statikerberechnung für den Architekten nicht ersichtlich gewesen, dass der Statiker nicht erkannt gehabt habe, dass eine getrennte Wohneinheit geschaffen werden sollte. Nichts anderes ergebe sich aus den mit schallschutztechnischen Vorgaben nicht zu vereinbarenden, durch die Architekten geplanten Sparren. Diese Planung sei nicht unüblich, da mit der Trennung der Sparren zusätzliche Kosten einhergingen, wegen optischer Gesichtspunkte oder aus Unkenntnis über die schallschutzbezogenen Folgen. Die Prüfungspflicht des Architekten hinsichtlich der Arbeit von Sonderfachleuten bedeute nicht, dass deren fachliche Arbeit wiederholt werden müsse; zu prüfen sei, ob der Statiker von den richtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei und die an ihn herangetragenen Wünsche dabei berücksichtigt habe (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 12.5.2004 - Az.: 3 U 158/03 - m.w.N.). Eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Architekten liege jedoch nicht vor. Die planerischen Vorgaben seien für den Statiker hinreichend deutlich gewesen. Zudem sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Architekten den Berechnungen des Statikers ohne weiteres hätten entnehmen können, dass diese falsch seien bzw. nicht den planerischen Vorgaben entsprächen. Hinsichtlich der Trennwand folge dies daraus, dass der Statiker sie genauso berechnet habe wie die Haustrennwand, bei der eine schallschützende Funktion selbstverständlich gewesen sei. Bezüglich der durchlaufenden Sparren sei eine Kenntnis der Architekten von der Mangelhaftigkeit nicht erwiesen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Sie bringt vor:
Das LG habe fälschlic...