Verfahrensgang

LG Ellwangen (Entscheidung vom 19.08.2011; Aktenzeichen 2 O 335/10)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Ellwangen vom 19.08.2011 - 2 O 335/10 - abgeändert und die Klage

    a b g e w i e s e n.

  • 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: bis zu EUR 40.000,00

 

Gründe

A.

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche nach einem Unfall geltend, bei dem der angebliche Unfallverursacher nicht ermittelt werden konnte.

Der Kläger wurde als Führer des Sattelzuges mit Anhänger der Firma Dxxx Exxx Txxx, Nxxx, bei einem Unfall auf der BAB 7 in Fahrtrichtung Wxxx auf Höhe Hxxxx am 24.1.2007, gegen 20.54 Uhr nicht unerheblich verletzt.

Der an diesem Tag aus Vxxx kommende Kläger geriet mit seinem Lkw auf schneeglatter Fahrbahn ins Schleudern, durchbrach die Mittelleitplanke und kollidierte auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Lastzug. Hierbei wurde das Führerhaus des vom Kläger gelenkten Sattelzuges abgerissen und der Kläger eingeklemmt.

Noch in eingeklemmtem Zustand äußerte der Kläger gegenüber den eintreffenden Polizeibeamten, er habe einem überholenden und dabei nach rechts schleudernden Pkw ausweichen wollen. Er habe deshalb nach links gelenkt und sei dann selbst ins Schleudern geraten.

Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren blieb ohne Erfolg. Spuren, die für eine Fremdbeteiligung am Unfall sprechen, wurden von der Polizei nicht festgestellt, auch der Fahrtenschreiber des klägerischen Lkw wurde nicht aufgefunden.

Der Kläger befand sich vom 24.1.2007 bis 28.2.2007 in stationärer Behandlung.

Den vom Kläger gestellten Entschädigungsantrag wiesen die Regulierungskommission des Beklagten am 15.9.2008 und nach Einholung eines Gutachtens, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Angaben des Klägers sich aus technischer Sicht nachvollziehen lassen, die Schiedsstelle am 16.3.2010 zurück.

Der Kläger hat behauptet, der Unfall sei durch einen schleudernden Pkw, dem er zur Vermeidung eines Unfalls ausweichen wollte, verursacht worden. Da dieser nicht habe ermittelt werden können, stünden ihm gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall zu.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 24.654,83 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.9.2008 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in gerichtliches Ermessen gestellt wird, mindestens allerdings EUR 15.000 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.9.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, dass ein Unbekannter am Unfall beteiligt gewesen sei und meint, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch aus Rechtsgründen nicht zustehen.

Im Übrigen wird für den Parteivortrag auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

II.

Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld mit Urteil vom 19.08.2011 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es erachtet den Nachweis, dass der eingetretene Schaden durch ein fremdes Fahrzeug verursacht wurde, welches nicht ermittelt werden konnte, durch die persönliche Anhörung des Klägers für geführt.

Der Kläger sei glaubhaft, insbesondere habe er seine Unfallversion bereits an der Unfallstelle, noch schwer verletzt im Führerhaus eingeklemmt, spontan abgegeben. Die Schilderung sei in sich widerspruchsfrei, was das eingeholte Gutachten belege, so dass der beklagte Verein eintrittspflichtig sei.

III.

Der Beklagte verfolgt mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Der Kläger habe den erforderlichen Nachweis der Beteiligung und Verursachung des Unfalls durch ein unbekannt gebliebenes Kraftfahrzeug nicht erbracht. Es fehle bereits an objektivierbaren Anhaltspunkten für die Beteiligung eines solchen anderen Kraftfahrzeuges. Zugunsten des Klägers als Geschädigten griffen keine Beweiserleichterungen und allein seine Angaben zum Unfallablauf könnten den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen.

Der Beklagte beantragt daher,

das Grundurteil des Landgerichts Ellwangen vom 19.8.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er schließt sich den Ausführungen des Landgerichts an.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf ihre eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 14.2.2012 verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Dem Kläger steht schon dem Grunde nach weder ein Schadensersatz- noch ein Schmerzensgeldanspruch zu, weil er nicht beweisen konnte, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 P...

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